01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 0201?
Die Position unterteilt sich nach Teil des Tierkörpers und danach, ob Knochen enthalten sind. Ganze oder halbe Tierkörper gehören in die Unterposition 0201.10. Teile mit Knochen fallen unter 0201.20, dort gelten die Warennummern 0201.20.20 für „quartiers compensés“, 0201.20.30 für Vorderviertel, 0201.20.50 für Hinterviertel und 0201.20.90 für anderes. Fleisch ohne Knochen gehört in die Unterposition 0201.30.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
- 0201.10ganze oder halbe Tierkörper
- 0201.10.00.21.00201.10.00.29.00201.10.00.92.00201.10.00.94.00201.10.00.97.00201.10.00.98.0
Ihre Ware einreihen
Welche der 6 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 0201
2 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 0201. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
03Maßnahmen
Maßnahmen in Position 0201
Rechts: wie viele der 6 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 0201
Anmerkungen (5)
1. Zu Kapitel 2 gehören nicht: a) Waren der in den Positionen 0201 bis 0208 und 0210 erfassten Art, zur menschlichen Ernährung nicht geeignet; b) genießbare, nicht lebende Insekten (Position 0410); c) Därme, Blasen und Magen von Tieren (Position 0504) und tierisches Blut (Position 0511 oder 3002); d) tierische Fette, andere als Waren der Position 0209 (Kapitel 15).
1. A. In den Positionen 0201 und 0202 gelten als: a) „ganze Tierkörper von Rindern“ im Sinne der Unterpositionen 0201.10 und 0202.10 die ganzen Tierkörper von Schlachtrindern nach dem Ausbluten, Ausweiden und Enthäuten, mit oder ohne Kopf, mit oder ohne Füßen und mit oder ohne den anderen vom Körper nicht getrennten Schlachtnebenerzeugnissen. Werden die Tierkörper ohne Kopf gestellt, muss Letzterer vom Tierkörper zwischen dem Hinterhauptbein und dem ersten Halswirbel abgetrennt sein. Werden die Tierkörper ohne Füße gestellt, so müssen die Vorderfüße zwischen Carpus und Metacarpus, die Hinterfüße zwischen Tarsus und Metatarsus abgetrennt sein; als „ganzer Tierkörper“ gilt auch der vordere Teil des Tierkörpers mit allen Knochen, Hals und Schultern, mit mehr als zehn Rippenpaaren; b) „halbe Tierkörper von Rindern“ im Sinne der Unterpositionen 0201.10 und 0202.10 die beim symmetrischen Trennen durch die Mitte aller Hals-, Brust-, Lenden- und Beckenwirbel anfallenden Erzeugnisse; als „halber Tierkörper“ gilt auch der vordere Teil des halben Tierkörpers mit allen Knochen, Hals und Schulter, mit mehr als zehn Rippen; c) „quartiers compensés“ im Sinne der Unterpositionen 0201.20.20 und 0202.20.10 Warensendungen, die bestehen aus: — den Vordervierteln mit allen Knochen, Hals und Schulter, mit zehn Rippen, und den Hintervierteln mit allen Knochen, Keule, Roastbeef und Filet, mit drei Rippen, — oder den Vordervierteln mit allen Knochen, Hals und Schulter, mit fünf Rippen, mit Bauchlappen und Brust, und den Hintervierteln mit allen Knochen, Keule, Roastbeef und Filet, mit acht Rippen …
1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt in diesem Abschnitt jede Bezugnahme auf eine bestimmte Tiergattung oder Tierart auch für Jungtiere dieser Gattung oder Art.
Weitere 2 Anmerkungen im Wortlaut
2. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt in der Nomenklatur jede Bezugnahme auf getrocknete Waren auch für entwässerte, eingedampfte oder gefriergetrocknete Waren.
5. Auf Mischungen, die zu diesem Kapitel gehören, sind folgende Zollsätze anzuwenden: a) auf Mischungen, in denen einer der Bestandteile mindestens 90 GHT ausmacht, ist der für diesen Bestandteil geltende Zollsatz anzuwenden; b) auf andere Mischungen ist der Zollsatz des Bestandteils anzuwenden, der zu dem höchsten Zollbetrag führt.
Urteile des EuGH (1)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-183/7831.05.1979 | Nach dem Urteil C-183/78 gilt leicht getrocknetes und danach eingefrorenes Fleisch als „gefroren“, wenn das Einfrieren es dauerhaft haltbar gemacht hat. |
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 0201
Vier der sechs Warennummern der Position 0201 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.19930201.20.20eingeführt · "quartiers compensés"
- 01.01.19930201.20.30eingeführt · Vorderviertel, zusammen oder getrennt
- 01.01.19930201.20.50eingeführt · Hinterviertel, zusammen oder getrennt
- 01.01.19720201.20.90eingeführt · anderes · zuletzt geändert 01.01.1988
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 0201
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile

