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Position 0210 – Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse

Position im Zolltarif

02Kapitel10Position

Position 0210 umfasst Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, die gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert sind, etwa Schinken, Schultern und Bauchspeck, sowie genießbares Mehl aus Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen. Schweinespeck ohne magere Teile sowie Schweinefett gehören in Position 0209.

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Gehört Ihr gesalzener Speck oder Schinken zu Position 0210?

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 0210?

Die Position gliedert sich zunächst nach der Tierart: Fleisch von Schweinen (Unterpositionen 0210.11, 0210.12 und 0210.19), Fleisch von Rindern (Unterposition 0210.20) und andere Erzeugnisse (Unterpositionen 0210.91, 0210.92, 0210.93 und 0210.99). Bei Schweinefleisch unterscheidet die Gliederung Schinken oder Schultern mit Knochen (0210.11), Bauchspeck (0210.12) und anderes (0210.19). Bei Fleisch von Rindern wird nach Knochen unterschieden: mit Knochen unter 0210.20.10, ohne Knochen unter 0210.20.90. Unter 0210.99 stehen unter anderem Fleisch von Pferden (0210.99.10), Fleisch von Schafen und Ziegen, Schlachtnebenerzeugnisse und Geflügellebern.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittLebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs
KapitelFleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse
PositionFleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von SchlachtnebenerzeugnissenDiese Seite
Fleisch von Schweinen
UnterpositionSchinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen15,4 %, teils Mengen- oder bedingter Zoll · 9 vZTA
von Hausschweinen
gesalzen oder in Salzlake
ZolltarifnummerSchinken und Teile davon
ZolltarifnummerSchultern und Teile davon
getrocknet oder geräuchert
ZolltarifnummerSchinken und Teile davon
ZolltarifnummerSchultern und Teile davon
Zolltarifnummerandere
UnterpositionBäuche (Bauchspeck) und Teile davon15,4 %, teils Mengen- oder bedingter Zoll · 0 vZTA
von Hausschweinen
Zolltarifnummergesalzen oder in Salzlake
Zolltarifnummergetrocknet oder geräuchert
Zolltarifnummerandere
Unterpositionanderes15,4 %, teils Mengen- oder bedingter Zoll · 15 vZTA
von Hausschweinen
gesalzen oder in Salzlake
Zolltarifnummer"bacon"-Hälften oder "spencers"
Zolltarifnummer"3/4-sides" oder "middles"
ZolltarifnummerVorderteile und Teile davon
ZolltarifnummerKotelettstränge und Teile davon
Kombinierte Nomenklaturanderes
getrocknet oder geräuchert
ZolltarifnummerVorderteile und Teile davon
ZolltarifnummerKotelettstränge und Teile davon
anderes
Kombinierte Nomenklaturohne Knochen
Zolltarifnummeranderes
Zolltarifnummeranderes
UnterpositionFleisch von Rindern
verschieden · 2 vZTA
Kombinierte Nomenklaturmit Knochen
Kombinierte Nomenklaturohne Knochen
andere, einschließlich genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen
Zolltarifnummervon Primaten
15,4 % · 0 vZTA
Unterpositionvon Walen, Delphinen und Tümmlern (Säugetiere der Ordnung Cetacea); von Rundschwanzseekühen (Manatis) und Gabelschwanzseekühen (Dugongs) (Säugetiere der Ordnung Sirenia); von Robben, Seelöwen und Walrössern (Säugetiere der Unterordnung Pinnipedia)15,4 %, teils Mengen- oder bedingter Zoll · 0 vZTA
Zolltarifnummervon Walen, Delphinen und Tümmlern (Säugetiere der Ordnung Cetacea); von Rundschwanzseekühen (Manatis) und Gabelschwanzseekühen (Dugongs) (Säugetiere der Ordnung Sirenia)
andere
ZolltarifnummerFleisch
ZolltarifnummerSchlachtnebenerzeugnisse
Zolltarifnummergenießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen
Zolltarifnummervon Reptilien (einschließlich Schlangen und Schildkröten)
15,4 % · 0 vZTA
Unterpositionandere0 % bis 15,4 %, teils Mengen- oder bedingter Zoll · 5 vZTA
Fleisch
Zolltarifnummervon Pferden, gesalzen, in Salzlake oder getrocknet
von Schafen und Ziegen
Kombinierte Nomenklaturmit Knochen
Kombinierte Nomenklaturohne Knochen
Zolltarifnummervon Rentieren
Kombinierte Nomenklaturanderes
Schlachtnebenerzeugnisse
von Hausschweinen
ZolltarifnummerLebern
Zolltarifnummerandere
von Rindern
Kombinierte NomenklaturZwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch
Kombinierte Nomenklaturandere
andere
Geflügellebern
ZolltarifnummerFettlebern von Gänsen oder Enten, gesalzen oder in Salzlake
Zolltarifnummerandere
Kombinierte Nomenklaturandere
Kombinierte Nomenklaturgenießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 0210

3 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 0210. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 0210

Rechts: wie viele der 39 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

senkt den ZollPräferenzzollkontingent · Norwegen39 von 39
senkt den ZollPräferenzzollkontingent · Mercosur23 von 39
senkt den ZollPräferenzzollkontingent · USA18 von 39
senkt den ZollPräferenzzollkontingent · Paraguay17 von 39
senkt den ZollPräferenzzollkontingent · Kanada8 von 39
senkt den ZollPräferenzzollkontingent · Neuseeland6 von 39
erhöht den ZollZusatzzoll · alle Länder39 von 39
erhöht den ZollZusatzzoll · Belarus39 von 39
erhöht den ZollZusatzzoll · Russland39 von 39
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · alle Länder39 von 39
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · Europäische Union39 von 39
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · Färöer39 von 39
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · Grönland39 von 39
KontrolleÖkologische Erzeugnisse · alle Länder39 von 39
KontrolleCITES bei der Einfuhr · alle Länder17 von 39
KontrolleCITES bei der Ausfuhr · alle Länder17 von 39
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 0210

Anmerkungen (7)

Wortlaut · Kapitel 2, Anmerkung 1
1. Zu Kapitel 2 gehören nicht: a) Waren der in den Positionen 0201 bis 0208 und 0210 erfassten Art, zur menschlichen Ernährung nicht geeignet; b) genießbare, nicht lebende Insekten (Position 0410); c) Därme, Blasen und Magen von Tieren (Position 0504) und tierisches Blut (Position 0511 oder 3002); d) tierische Fette, andere als Waren der Position 0209 (Kapitel 15).
Wortlaut · Kapitel 2, Zusätzliche Anmerkung 2
2. A. Es gelten als: a) „ganze oder halbe Tierkörper“ im Sinne der Unterpositionen 0203.11.10 und 0203.21.10 die Tierkörper von Hausschweinen, entblutet und ausgeweidet, von denen die Borsten und Klauen entfernt sind. Halbe Tierkörper sind die beim Trennen der ganzen Tierkörper durch die Hals-, Brust-, Lenden- und Beckenwirbel und durch das oder entlang dem Brustbein und durch die Symphysis pubica anfallenden Erzeugnisse. Diese ganzen oder halben Tierkörper können mit oder ohne Kopf, mit oder ohne Fettbacke, Pfoten (Spitzbeine), Flomen, Nieren, Schwanz oder Zwerchfell gestellt werden. Halbe Tierkörper können mit oder ohne Rückenmark, Gehirn oder Zunge gestellt werden. Bei ganzen und halben Tierkörpern von Sauen kann auch das Gesäuge (Milchdrüsen) entfernt sein; b) „Schinken“ im Sinne der Unterpositionen 0203.12.11, 0203.22.11, 0210.11.11 und 0210.11.31 der hintere (kaudale) Teil des halben Tierkörpers mit Knochen, mit oder ohne Pfote, Eisbein, Schwarte oder Speck. Der Schinken wird vom Rest des halben Tierkörpers derart getrennt, dass er höchstens den letzten Lendenwirbel umfasst; c) „Vorderteile“ im Sinne der Unterpositionen 0203.19.11, 0203.29.11, 0210.19.30 und 0210.19.60 der vordere (kraniale) Teil des halben Tierkörpers ohne Kopf, mit oder ohne Fettbacke, mit Knochen, mit oder ohne Pfote, Eisbein, Schwarte oder Speck. Das Vorderteil wird vom Rest des halben Tierkörpers derart getrennt, dass es höchstens den fünften Brustwirbel umfasst. Der obere (dorsale) Teil des Vorderteils (Nacken oder Kamm), auch mit Schulterblatt und der diesem anhaftenden Muskulatur, gilt …
Wortlaut · Kapitel 2, Zusätzliche Anmerkung 6
6. a) Nichtgegartes, gewürztes Fleisch gehört zu Kapitel 16. Als „gewürzt“ gilt nichtgegartes Fleisch, bei dem die Würzstoffe in das Innere eingedrungen oder auf allen Flächen des Erzeugnisses verteilt und mit bloßem Auge oder deutlich durch Geschmack wahrnehmbar sind. b) Erzeugnisse der Position 0210 verbleiben auch dann in dieser Position, wenn ihnen bei ihrer Herstellung Würzstoffe zugesetzt worden sind, sofern dadurch ihr Charakter als Erzeugnis der Position 0210 nicht verändert wird.
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 2, Zusätzliche Anmerkung 7
7. Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse gelten nur dann als „gesalzen oder in Salzlake“ im Sinne der Unterpositionen 0210.11 bis 0210.93, wenn sie tiefgehend und in allen Teilen gleichmäßig so gesalzen sind, dass sie einen Gesamtkochsalzgehalt von 1,2 GHT oder mehr aufweisen, vorausgesetzt, die langfristige Haltbarkeit wird durch das Salzen gewährleistet. Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse gelten nur dann als „gesalzen oder in Salzlake“ im Sinne der Unterposition 0210.99, wenn sie tiefgehend und in allen Teilen gleichmäßig so gesalzen sind, dass sie einen Gesamtkochsalzgehalt von 1,2 GHT oder mehr aufweisen.
Wortlaut · Abschnitt I, Anmerkung 1
1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt in diesem Abschnitt jede Bezugnahme auf eine bestimmte Tiergattung oder Tierart auch für Jungtiere dieser Gattung oder Art.
Wortlaut · Abschnitt I, Anmerkung 2
2. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt in der Nomenklatur jede Bezugnahme auf getrocknete Waren auch für entwässerte, eingedampfte oder gefriergetrocknete Waren.
Wortlaut · Kapitel 2, Zusätzliche Anmerkung 5
5. Auf Mischungen, die zu diesem Kapitel gehören, sind folgende Zollsätze anzuwenden: a) auf Mischungen, in denen einer der Bestandteile mindestens 90 GHT ausmacht, ist der für diesen Bestandteil geltende Zollsatz anzuwenden; b) auf andere Mischungen ist der Zollsatz des Bestandteils anzuwenden, der zu dem höchsten Zollbetrag führt.

Urteile des EuGH (3)

UrteilKernsatz
C-310/0618.07.2007Die Einreihungsverordnung (EG) Nr. 1223/2002 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur ist ungültig.
C-33/9227.05.1993Rindfleisch ist nur dann gesalzen im Sinne der Position 0210, wenn es tiefgehend und gleichmäßig so gesalzen ist, dass ein Gesamtsalzgehalt von mindestens 1,2 Gewichtshundertteilen erreicht wird.
C-319/1010.11.2011Unter Umständen wie in den Ausgangsverfahren, bei Anmeldungen vor dem 27. September 2005, ist eine Berufung auf die WTO-Entscheidung vom 27. September 2005 möglich.

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 0210

Die 39 Warennummern der Position 0210 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19720210.11.11.00.0eingeführt · Schinken und Teile davon
  2. 01.01.19720210.11.19.00.0eingeführt · Schultern und Teile davon
  3. 01.01.19720210.11.31.00.0eingeführt · Schinken und Teile davon · zuletzt geändert 01.01.1998
  4. 01.01.19720210.11.39.00.0eingeführt · Schultern und Teile davon
  5. 01.01.19720210.11.90.00.0eingeführt · andere
  6. 01.01.19720210.12.11.00.0eingeführt · gesalzen oder in Salzlake
  7. 01.01.19720210.12.19.00.0eingeführt · getrocknet oder geräuchert · zuletzt geändert 01.01.1998
  8. 01.01.19720210.12.90.00.0eingeführt · andere
  9. 01.01.19720210.19.10.00.0eingeführt · "bacon"-Hälften oder "spencers"
  10. 01.01.19720210.19.20.00.0eingeführt · "3/4-sides" oder "middles"
  11. 01.01.19720210.19.30.00.0eingeführt · Vorderteile und Teile davon
  12. 01.01.19720210.19.40.00.0eingeführt · Kotelettstränge und Teile davon
  13. 01.01.20050210.19.50eingeführt · anderes · zuletzt geändert 01.01.2008
  14. 01.01.19720210.19.60.00.0eingeführt · Vorderteile und Teile davon
  15. 01.01.19720210.19.70.00.0eingeführt · Kotelettstränge und Teile davon
  16. 01.01.19720210.19.81eingeführt · ohne Knochen · zuletzt geändert 01.01.2008
  17. 01.01.19720210.19.89.00.0eingeführt · anderes
  18. 01.01.19720210.19.90.00.0eingeführt · anderes
  19. 01.01.19720210.20.10eingeführt · mit Knochen · zuletzt geändert 21.09.2017
  20. 01.01.19720210.20.90eingeführt · ohne Knochen · zuletzt geändert 01.07.1999
  21. 01.01.20020210.91.00.00.0eingeführt · von Primaten · zuletzt geändert 01.07.2011
  22. 01.01.20120210.92.10.00.0eingeführt · von Walen, Delphinen und Tümmlern (Säugetiere der Ordnung Cetacea); von … · zuletzt geändert 01.01.2015
  23. 01.01.20120210.92.91.00.0eingeführt · Fleisch
  24. 01.01.20120210.92.92.00.0eingeführt · Schlachtnebenerzeugnisse
  25. 01.01.20120210.92.99.00.0eingeführt · genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen
  26. 01.01.20020210.93.00.00.0eingeführt · von Reptilien (einschließlich Schlangen und Schildkröten) · zuletzt geändert 01.07.2011
  27. 01.01.20020210.99.10.00.0eingeführt · von Pferden, gesalzen, in Salzlake oder getrocknet
  28. 01.01.20020210.99.21eingeführt · mit Knochen · zuletzt geändert 01.05.2024
  29. 01.01.20020210.99.29eingeführt · ohne Knochen · zuletzt geändert 01.05.2024
  30. 01.01.20020210.99.31.00.0eingeführt · von Rentieren
  31. 01.01.20020210.99.39eingeführt · anderes · zuletzt geändert 06.06.2007
  32. 01.01.20020210.99.41.00.0eingeführt · Lebern
  33. 01.01.20020210.99.49.00.0eingeführt · andere
  34. 01.01.20020210.99.51eingeführt · Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch · zuletzt geändert 21.09.2017
  35. 01.01.20020210.99.59eingeführt · andere · zuletzt geändert 21.09.2017
  36. 01.01.20020210.99.71.00.0eingeführt · Fettlebern von Gänsen oder Enten, gesalzen oder in Salzlake
  37. 01.01.20020210.99.79.00.0eingeführt · andere
  38. 01.01.20120210.99.85eingeführt · andere
  39. 01.01.20020210.99.90eingeführt · genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen · zuletzt geändert 01.03.2008

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 0210

Was gehört nicht zur Position 0210?

Zur Position 0210 gehören keine Waren, die zur menschlichen Ernährung nicht geeignet sind. Därme, Blasen und Magen von Tieren gehören in Position 0504, tierisches Blut in Position 0511 oder 3002 und genießbare, nicht lebende Insekten in Position 0410.

Welche Unterposition der Position 0210 gilt für Rindfleisch?

Fleisch von Rindern gehört in Unterposition 0210.20, mit Knochen in die Warennummer 0210.20.10 und ohne Knochen in die Warennummer 0210.20.90. Diese Unterteilung betrifft Fleisch von Rindern, Fleisch von Schweinen steht in 0210.11, 0210.12 und 0210.19.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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