01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 0210?
Die Position gliedert sich zunächst nach der Tierart: Fleisch von Schweinen (Unterpositionen 0210.11, 0210.12 und 0210.19), Fleisch von Rindern (Unterposition 0210.20) und andere Erzeugnisse (Unterpositionen 0210.91, 0210.92, 0210.93 und 0210.99). Bei Schweinefleisch unterscheidet die Gliederung Schinken oder Schultern mit Knochen (0210.11), Bauchspeck (0210.12) und anderes (0210.19). Bei Fleisch von Rindern wird nach Knochen unterschieden: mit Knochen unter 0210.20.10, ohne Knochen unter 0210.20.90. Unter 0210.99 stehen unter anderem Fleisch von Pferden (0210.99.10), Fleisch von Schafen und Ziegen, Schlachtnebenerzeugnisse und Geflügellebern.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
Ihre Ware einreihen
Welche der 39 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 0210
3 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 0210. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
03Maßnahmen
Maßnahmen in Position 0210
Rechts: wie viele der 39 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 0210
Anmerkungen (7)
1. Zu Kapitel 2 gehören nicht: a) Waren der in den Positionen 0201 bis 0208 und 0210 erfassten Art, zur menschlichen Ernährung nicht geeignet; b) genießbare, nicht lebende Insekten (Position 0410); c) Därme, Blasen und Magen von Tieren (Position 0504) und tierisches Blut (Position 0511 oder 3002); d) tierische Fette, andere als Waren der Position 0209 (Kapitel 15).
2. A. Es gelten als: a) „ganze oder halbe Tierkörper“ im Sinne der Unterpositionen 0203.11.10 und 0203.21.10 die Tierkörper von Hausschweinen, entblutet und ausgeweidet, von denen die Borsten und Klauen entfernt sind. Halbe Tierkörper sind die beim Trennen der ganzen Tierkörper durch die Hals-, Brust-, Lenden- und Beckenwirbel und durch das oder entlang dem Brustbein und durch die Symphysis pubica anfallenden Erzeugnisse. Diese ganzen oder halben Tierkörper können mit oder ohne Kopf, mit oder ohne Fettbacke, Pfoten (Spitzbeine), Flomen, Nieren, Schwanz oder Zwerchfell gestellt werden. Halbe Tierkörper können mit oder ohne Rückenmark, Gehirn oder Zunge gestellt werden. Bei ganzen und halben Tierkörpern von Sauen kann auch das Gesäuge (Milchdrüsen) entfernt sein; b) „Schinken“ im Sinne der Unterpositionen 0203.12.11, 0203.22.11, 0210.11.11 und 0210.11.31 der hintere (kaudale) Teil des halben Tierkörpers mit Knochen, mit oder ohne Pfote, Eisbein, Schwarte oder Speck. Der Schinken wird vom Rest des halben Tierkörpers derart getrennt, dass er höchstens den letzten Lendenwirbel umfasst; c) „Vorderteile“ im Sinne der Unterpositionen 0203.19.11, 0203.29.11, 0210.19.30 und 0210.19.60 der vordere (kraniale) Teil des halben Tierkörpers ohne Kopf, mit oder ohne Fettbacke, mit Knochen, mit oder ohne Pfote, Eisbein, Schwarte oder Speck. Das Vorderteil wird vom Rest des halben Tierkörpers derart getrennt, dass es höchstens den fünften Brustwirbel umfasst. Der obere (dorsale) Teil des Vorderteils (Nacken oder Kamm), auch mit Schulterblatt und der diesem anhaftenden Muskulatur, gilt …
6. a) Nichtgegartes, gewürztes Fleisch gehört zu Kapitel 16. Als „gewürzt“ gilt nichtgegartes Fleisch, bei dem die Würzstoffe in das Innere eingedrungen oder auf allen Flächen des Erzeugnisses verteilt und mit bloßem Auge oder deutlich durch Geschmack wahrnehmbar sind. b) Erzeugnisse der Position 0210 verbleiben auch dann in dieser Position, wenn ihnen bei ihrer Herstellung Würzstoffe zugesetzt worden sind, sofern dadurch ihr Charakter als Erzeugnis der Position 0210 nicht verändert wird.
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
7. Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse gelten nur dann als „gesalzen oder in Salzlake“ im Sinne der Unterpositionen 0210.11 bis 0210.93, wenn sie tiefgehend und in allen Teilen gleichmäßig so gesalzen sind, dass sie einen Gesamtkochsalzgehalt von 1,2 GHT oder mehr aufweisen, vorausgesetzt, die langfristige Haltbarkeit wird durch das Salzen gewährleistet. Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse gelten nur dann als „gesalzen oder in Salzlake“ im Sinne der Unterposition 0210.99, wenn sie tiefgehend und in allen Teilen gleichmäßig so gesalzen sind, dass sie einen Gesamtkochsalzgehalt von 1,2 GHT oder mehr aufweisen.
1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt in diesem Abschnitt jede Bezugnahme auf eine bestimmte Tiergattung oder Tierart auch für Jungtiere dieser Gattung oder Art.
2. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt in der Nomenklatur jede Bezugnahme auf getrocknete Waren auch für entwässerte, eingedampfte oder gefriergetrocknete Waren.
5. Auf Mischungen, die zu diesem Kapitel gehören, sind folgende Zollsätze anzuwenden: a) auf Mischungen, in denen einer der Bestandteile mindestens 90 GHT ausmacht, ist der für diesen Bestandteil geltende Zollsatz anzuwenden; b) auf andere Mischungen ist der Zollsatz des Bestandteils anzuwenden, der zu dem höchsten Zollbetrag führt.
Urteile des EuGH (3)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-310/0618.07.2007 | Die Einreihungsverordnung (EG) Nr. 1223/2002 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur ist ungültig. |
| C-33/9227.05.1993 | Rindfleisch ist nur dann gesalzen im Sinne der Position 0210, wenn es tiefgehend und gleichmäßig so gesalzen ist, dass ein Gesamtsalzgehalt von mindestens 1,2 Gewichtshundertteilen erreicht wird. |
| C-319/1010.11.2011 | Unter Umständen wie in den Ausgangsverfahren, bei Anmeldungen vor dem 27. September 2005, ist eine Berufung auf die WTO-Entscheidung vom 27. September 2005 möglich. |
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 0210
Die 39 Warennummern der Position 0210 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.19720210.11.11.00.0eingeführt · Schinken und Teile davon
- 01.01.19720210.11.19.00.0eingeführt · Schultern und Teile davon
- 01.01.19720210.11.31.00.0eingeführt · Schinken und Teile davon · zuletzt geändert 01.01.1998
- 01.01.19720210.11.39.00.0eingeführt · Schultern und Teile davon
- 01.01.19720210.11.90.00.0eingeführt · andere
- 01.01.19720210.12.11.00.0eingeführt · gesalzen oder in Salzlake
- 01.01.19720210.12.19.00.0eingeführt · getrocknet oder geräuchert · zuletzt geändert 01.01.1998
- 01.01.19720210.12.90.00.0eingeführt · andere
- 01.01.19720210.19.10.00.0eingeführt · "bacon"-Hälften oder "spencers"
- 01.01.19720210.19.20.00.0eingeführt · "3/4-sides" oder "middles"
- 01.01.19720210.19.30.00.0eingeführt · Vorderteile und Teile davon
- 01.01.19720210.19.40.00.0eingeführt · Kotelettstränge und Teile davon
- 01.01.20050210.19.50eingeführt · anderes · zuletzt geändert 01.01.2008
- 01.01.19720210.19.60.00.0eingeführt · Vorderteile und Teile davon
- 01.01.19720210.19.70.00.0eingeführt · Kotelettstränge und Teile davon
- 01.01.19720210.19.81eingeführt · ohne Knochen · zuletzt geändert 01.01.2008
- 01.01.19720210.19.89.00.0eingeführt · anderes
- 01.01.19720210.19.90.00.0eingeführt · anderes
- 01.01.19720210.20.10eingeführt · mit Knochen · zuletzt geändert 21.09.2017
- 01.01.19720210.20.90eingeführt · ohne Knochen · zuletzt geändert 01.07.1999
- 01.01.20020210.91.00.00.0eingeführt · von Primaten · zuletzt geändert 01.07.2011
- 01.01.20120210.92.10.00.0eingeführt · von Walen, Delphinen und Tümmlern (Säugetiere der Ordnung Cetacea); von … · zuletzt geändert 01.01.2015
- 01.01.20120210.92.91.00.0eingeführt · Fleisch
- 01.01.20120210.92.92.00.0eingeführt · Schlachtnebenerzeugnisse
- 01.01.20120210.92.99.00.0eingeführt · genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen
- 01.01.20020210.93.00.00.0eingeführt · von Reptilien (einschließlich Schlangen und Schildkröten) · zuletzt geändert 01.07.2011
- 01.01.20020210.99.10.00.0eingeführt · von Pferden, gesalzen, in Salzlake oder getrocknet
- 01.01.20020210.99.21eingeführt · mit Knochen · zuletzt geändert 01.05.2024
- 01.01.20020210.99.29eingeführt · ohne Knochen · zuletzt geändert 01.05.2024
- 01.01.20020210.99.31.00.0eingeführt · von Rentieren
- 01.01.20020210.99.39eingeführt · anderes · zuletzt geändert 06.06.2007
- 01.01.20020210.99.41.00.0eingeführt · Lebern
- 01.01.20020210.99.49.00.0eingeführt · andere
- 01.01.20020210.99.51eingeführt · Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch · zuletzt geändert 21.09.2017
- 01.01.20020210.99.59eingeführt · andere · zuletzt geändert 21.09.2017
- 01.01.20020210.99.71.00.0eingeführt · Fettlebern von Gänsen oder Enten, gesalzen oder in Salzlake
- 01.01.20020210.99.79.00.0eingeführt · andere
- 01.01.20120210.99.85eingeführt · andere
- 01.01.20020210.99.90eingeführt · genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen · zuletzt geändert 01.03.2008
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 0210
Was gehört nicht zur Position 0210?
Zur Position 0210 gehören keine Waren, die zur menschlichen Ernährung nicht geeignet sind. Därme, Blasen und Magen von Tieren gehören in Position 0504, tierisches Blut in Position 0511 oder 3002 und genießbare, nicht lebende Insekten in Position 0410.
Welche Unterposition der Position 0210 gilt für Rindfleisch?
Fleisch von Rindern gehört in Unterposition 0210.20, mit Knochen in die Warennummer 0210.20.10 und ohne Knochen in die Warennummer 0210.20.90. Diese Unterteilung betrifft Fleisch von Rindern, Fleisch von Schweinen steht in 0210.11, 0210.12 und 0210.19.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile


