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Abschnitt II · Kap. 06 bis 14

Kapitel 06 des Zolltarifs – Lebende Pflanzen und Blumenhandelswaren

Kapitel im Zolltarif

06Kapitel

Kapitel 06 umfasst lebende Pflanzen sowie Blumen, Blüten und Blattwerk, die gewöhnlich von Gärtnereien, Baumschulen oder vom Blumenhandel zu Pflanz- oder Zierzwecken geliefert werden. Nicht dazu gehören Kartoffeln, Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch und andere Waren des Kapitels 7.

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01Tarifbaum

Wo steht Kapitel 06 im Zolltarif?

Abschnitt II umfasst die Kapitel 06, 07, 08, 09, 10, 11, 12, 13 und 14. Jede Position führt auf ihre Seite mit allen Zolltarifnummern.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittWaren pflanzlichen Ursprungs
KapitelLebende Pflanzen und Waren des BlumenhandelsDiese Seite
PositionBulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen, Krallenwurzeln und Wurzelstöcke …
8 Nr. · 25 vZTA
PositionAndere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln) …
20 Nr. · 25 vZTA
PositionBlumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken …
9 Nr. · 3 vZTA
PositionBlattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile …
9 Nr. · 72 vZTA
KapitelGemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden
KapitelGenießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen
KapitelKaffee, Tee, Mate und Gewürze
KapitelGetreide
KapitelMüllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen
KapitelÖlsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter
KapitelSchellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge
KapitelFlechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

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4 Positionen. Welche ist Ihre?

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02Positionen

Welche Positionen gehören zu Kapitel 06?

Das Kapitel gliedert sich in vier Positionen. Position 0601 umfasst Bulben, Zwiebeln, Knollen und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte. Position 0602 erfasst andere lebende Pflanzen, Stecklinge, Pfropfreiser und Pilzmycel. Position 0603 umfasst geschnittene Blumen und Blüten sowie deren Knospen. Position 0604 erfasst Blattwerk, Blätter und andere Pflanzenteile ohne Blüten und Blütenknospen sowie Gräser, Moose und Flechten.

03Anmerkungen

Was gehört nicht in Kapitel 06?

  1. 1Abschnitt II, Anmerkung 1In Abschnitt II gelten als Pellets Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von nicht mehr als 3 GHT zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.
  2. 2Kapitel 6, Anmerkung 1Zu diesem Kapitel gehören nur Waren, die gewöhnlich von Gärtnereien, Baumschulen oder vom Blumenhandel zu Pflanz- oder Zierzwecken geliefert werden, vorbehaltlich des zweiten Teils des Wortlauts der Position 0601, nicht aber Kartoffeln, Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch und andere Waren des Kapitels 7.
  3. 3Kapitel 6, Anmerkung 2Sträuße, Blumenkörbe, Kränze und ähnliche Waren werden wie Blüten, Blattwerk usw. der Position 0603 oder 0604 eingereiht, wobei Zutaten aus anderen Stoffen außer Betracht bleiben, und Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke der Position 9701 gehören nicht dazu.
Alle 3 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt II, Anmerkung 1
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von nicht mehr als 3 GHT zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.
Wortlaut · Kapitel 6, Anmerkung 1
1. Zu diesem Kapitel gehören, vorbehaltlich des zweiten Teils des Wortlauts der Position 0601, nur Waren, die gewöhnlich von Gärtnereien, von Baumschulen oder vom Blumenhandel zu Pflanz- oder Zierzwecken geliefert werden. Zu Kapitel 6 gehören jedoch nicht Kartoffeln, Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch und andere Waren des Kapitels 7.
Wortlaut · Kapitel 6, Anmerkung 2
2. Sträuße, Blumenkörbe, Kränze und ähnliche Waren werden wie Blüten, Blattwerk usw. der Position 0603 oder 0604 eingereiht. Zutaten aus anderen Stoffen bleiben außer Betracht. Zu diesen Positionen gehören jedoch nicht Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke der Position 9701.

04Typische Waren

Typische Waren in Kapitel 06

14 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Kapitel 06. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

05Häufige Fragen

Häufige Fragen zu Kapitel 06

Was ist mit HS-Code 06 gemeint?

HS-Code 06 bezeichnet Kapitel 06 des Zolltarifs mit dem Wortlaut „Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels“ im Abschnitt II, Waren pflanzlichen Ursprungs. Die Positionen 0601 bis 0604 gliedern dieses Kapitel.

Wie finde ich die Zolltarifnummer für HS-Code 06?

Prüfen Sie zuerst, welche Position von 0601 bis 0604 zu Ihrer Ware passt. Blumen und Blüten sowie deren Knospen gehören zum Beispiel in Position 0603, Blattwerk ohne Blüten in Position 0604.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Positionen und Maßnahmen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Position
Kombinierte Nomenklatur
Positionen, Gliederung und Anmerkungen

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