01Tarifbaum
Wo steht Kapitel 06 im Zolltarif?
Abschnitt II umfasst die Kapitel 06, 07, 08, 09, 10, 11, 12, 13 und 14. Jede Position führt auf ihre Seite mit allen Zolltarifnummern.
Ihre Ware einreihen
4 Positionen. Welche ist Ihre?
Unser Werkzeug führt Ihre Ware durch die Allgemeinen Vorschriften und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Positionen
Welche Positionen gehören zu Kapitel 06?
Das Kapitel gliedert sich in vier Positionen. Position 0601 umfasst Bulben, Zwiebeln, Knollen und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte. Position 0602 erfasst andere lebende Pflanzen, Stecklinge, Pfropfreiser und Pilzmycel. Position 0603 umfasst geschnittene Blumen und Blüten sowie deren Knospen. Position 0604 erfasst Blattwerk, Blätter und andere Pflanzenteile ohne Blüten und Blütenknospen sowie Gräser, Moose und Flechten.
03Anmerkungen
Was gehört nicht in Kapitel 06?
- 1Abschnitt II, Anmerkung 1In Abschnitt II gelten als Pellets Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von nicht mehr als 3 GHT zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.
- 2Kapitel 6, Anmerkung 1Zu diesem Kapitel gehören nur Waren, die gewöhnlich von Gärtnereien, Baumschulen oder vom Blumenhandel zu Pflanz- oder Zierzwecken geliefert werden, vorbehaltlich des zweiten Teils des Wortlauts der Position 0601, nicht aber Kartoffeln, Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch und andere Waren des Kapitels 7.
- 3Kapitel 6, Anmerkung 2Sträuße, Blumenkörbe, Kränze und ähnliche Waren werden wie Blüten, Blattwerk usw. der Position 0603 oder 0604 eingereiht, wobei Zutaten aus anderen Stoffen außer Betracht bleiben, und Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke der Position 9701 gehören nicht dazu.
Alle 3 Anmerkungen im Wortlaut
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von nicht mehr als 3 GHT zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.
1. Zu diesem Kapitel gehören, vorbehaltlich des zweiten Teils des Wortlauts der Position 0601, nur Waren, die gewöhnlich von Gärtnereien, von Baumschulen oder vom Blumenhandel zu Pflanz- oder Zierzwecken geliefert werden. Zu Kapitel 6 gehören jedoch nicht Kartoffeln, Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch und andere Waren des Kapitels 7.
2. Sträuße, Blumenkörbe, Kränze und ähnliche Waren werden wie Blüten, Blattwerk usw. der Position 0603 oder 0604 eingereiht. Zutaten aus anderen Stoffen bleiben außer Betracht. Zu diesen Positionen gehören jedoch nicht Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke der Position 9701.
04Typische Waren
Typische Waren in Kapitel 06
14 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Kapitel 06. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
Zierpflanze – 0602.90.99.10.0
Getrocknetes Blatt – 0604.90.91.00.0
Lebende Pflanze – 0602.90.99.10.0
Rasen – 0602.90.50.00.0
Baum – 0602.90.48.00.0
Rose – 0603.11.00.00.0
Busch – 0602.90.48.00.0
Eukalyptus – 0604.20.90.00.0
Palmblatt-Rippe – 0604.90.91.00.0
Pflanze – 0602.90.99.10.0
Sonnenblume – 0603.19.70.90.0
Aloe Vera – 0602.90.99.10.0
Getrocknete Blume – 0603.90.00.00.0
Kaktus – 0602.90.99.10.005Häufige Fragen
Häufige Fragen zu Kapitel 06
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Positionen und Maßnahmen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Position
- Kombinierte Nomenklatur
- Positionen, Gliederung und Anmerkungen