01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 0906?
Die Position unterscheidet zuerst, ob Zimt weder gemahlen noch sonst zerkleinert oder gemahlen oder sonst zerkleinert ist. Zimt (Cinnamomum zeylanicum Blume), weder gemahlen noch sonst zerkleinert, gehört in Zolltarifnummer 0906.11.00.00.0. Weder gemahlener noch sonst zerkleinerter Zimt, der nicht Zimt (Cinnamomum zeylanicum Blume) ist, gehört in Zolltarifnummer 0906.19.00.00.0. Gemahlener oder sonst zerkleinerter Zimt gehört in Zolltarifnummer 0906.20.00.00.0.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
Ihre Ware einreihen
Welche der 3 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 0906
4 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 0906. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
03Maßnahmen
Maßnahmen in Position 0906
Rechts: wie viele der 3 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 0906
Anmerkungen (3)
1. Miteinander gemischte Waren der Positionen 0904 bis 0910 werden wie folgt eingereiht: a) miteinander gemischte Waren einer Position bleiben in dieser Position; b) miteinander gemischte Waren verschiedener Positionen gehören zu Position 0910. Waren der Positionen 0904 bis 0910 (einschließlich der unter den Buchstaben a) und b) bezeichneten Mischungen), die andere Stoffe enthalten, bleiben in Kapitel 9, vorausgesetzt, dass derartige Mischungen den Charakter der Waren dieser Positionen behalten haben; andernfalls sind diese Mischungen von Kapitel 9 ausgeschlossen; sie gehören zu Position 2103, wenn sie zusammengesetzte Würzmittel sind.
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von nicht mehr als 3 GHT zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.
1. Für die in Anmerkung 1 a) zu Kapitel 9 genannten Mischungen ist der Zollsatz des Bestandteils der Mischung anzuwenden, der den höchsten Zollsatz hat.
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 0906
Die drei Warennummern der Position 0906 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.20070906.11.00.00.0eingeführt · Zimt (Cinnamomum zeylanicum Blume)
- 01.01.20070906.19.00.00.0eingeführt · andere
- 01.01.19720906.20.00.00.0eingeführt · gemahlen oder sonst zerkleinert
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen



