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HS-Code 2204.10 – Schaumwein aus frischen Weintrauben

HS-Code · 6-stellig

Diese Unterposition erfasst Schaumwein, das ist Wein aus frischen Weintrauben mit einem Überdruck von 3 bar oder mehr bei 20 °C in geschlossenen Behältnissen, innerhalb der Position 2204 in Kapitel 22. Wein ohne diesen Überdruck gehört nicht hierher, sondern in 2204.21 (in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger), 2204.22 (in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 bis einschließlich 10 Litern) oder 2204.29 (andere), anderer Traubenmost in 2204.30. Die Nummern darunter richten sich nach der Ursprungsbezeichnung und der Sorte: Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.), Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) oder andere Rebsortenweine.

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01Tarifbaum

Welche Nummer gilt unter HS-Code 2204.10?

Champagner, Cava, Prosecco und Asti spumante haben jeweils eine eigene Zolltarifnummer: 2204.10.11.00.0, 2204.10.13.00.0, 2204.10.15.00.0 und 2204.10.91.00.0. Anderer Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung gehört in die Warennummer 2204.10.93, Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) in die Warennummer 2204.10.94. Andere Rebsortenweine gehören in die Warennummer 2204.10.96, anderer Schaumwein, den die Nummern davor nicht erfassen, in die Warennummer 2204.10.98.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete …
KapitelGetränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig
PositionWein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, ausgenommen solcher der Position 2009
UnterpositionSchaumweinDiese Seite
Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)
ZolltarifnummerChampagner
32,00 EUR je hl · 0 vZTA
ZolltarifnummerCava
32,00 EUR je hl · 0 vZTA
ZolltarifnummerProsecco
32,00 EUR je hl · 0 vZTA
ZolltarifnummerAsti spumante
32,00 EUR je hl · 0 vZTA
Kombinierte Nomenklaturanderer
32,00 EUR je hl · 0 vZTA
Kombinierte NomenklaturWein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)
32,00 EUR je hl · 0 vZTA
Kombinierte Nomenklaturandere Rebsortenweine
32,00 EUR je hl · 0 vZTA
Kombinierte Nomenklaturanderer
32,00 EUR je hl · 1 vZTA

Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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02Maßnahmen

Sonderzölle und Kontrollen für 2204.10

erhöht den ZollZusatzzoll · alle Länder50 % mit Unterlage Y155; sonst 0 %
erhöht den ZollZusatzzoll · Belarus50 %
erhöht den ZollZusatzzoll · Russland50 %
PflichtAnmeldung der Unterposition unterliegt physischen Beschränkungen (Nettogewicht/besondere Maßeinheit) · alle LänderEinfuhr
PflichtAnmeldung der Unterposition unterliegt physischen Beschränkungen (Nettogewicht/besondere Maßeinheit) · alle LänderAusfuhr
KontrolleBeschränkung bei der Überführung in den freien Verkehr · JapanEinfuhr
KontrolleBeschränkung bei der Überführung in den freien Verkehr · SchweizEinfuhr
KontrolleBeschränkung bei der Überführung in den freien Verkehr · USAEinfuhr
KontrolleBeschränkung bei der Überführung in den freien Verkehr · Vereinigtes KönigreichEinfuhr
KontrolleBeschränkung bei der Überführung in den freien Verkehr · alle LänderEinfuhr
KontrolleÖkologische Erzeugnisse · alle LänderEinfuhr

Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.

Sanktionen und EmbargosKrim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der Ukraine, Nordkorea, RusslandSanktionsliste prüfen

03Waren

Welche Waren fallen unter HS-Code 2204.10?

4 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf HS-Code 2204.10. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

04Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu 2204.10

Anmerkungen (10)

Wortlaut · Kapitel 22, Anmerkung 3
3. Für die Anwendung der Position 2202 gelten als „nicht alkoholhaltige Getränke“ Getränke mit einem Alkoholgehalt von 0,5 % vol oder weniger. Alkoholhaltige Getränke gehören, je nach Beschaffenheit, zu den Positionen 2203 bis 2206 oder zu Position 2208.
Wortlaut · Kapitel 22, Unterpositions-Anmerkung 1
1. Für die Anwendung der Unterposition 2204.10 gilt als Schaumwein solcher Wein, der in geschlossenen Behältnissen bei einer Temperatur von 20 °C einen Überdruck von 3 bar oder mehr aufweist.
Weitere 8 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 22, Zusätzliche Anmerkung 2
2. Für die Anwendung der Positionen 2204 und 2205 sowie der Unterposition 2206.00.10 versteht man jeweils unter: a) vorhandenem Alkoholgehalt (in % vol) die Volumeneinheiten reinen Alkohols, die bei einer Temperatur von 20 °C in 100 Volumeneinheiten des Erzeugnisses enthalten sind; b) potenziellem Alkoholgehalt (in % vol) die Volumeneinheiten reinen Alkohols bei einer Temperatur von 20 °C, die durch vollständiges Vergären des in 100 Volumeneinheiten des Erzeugnisses enthaltenen Zuckers gebildet werden können; c) Gesamtalkoholgehalt (in % vol) die Summe des vorhandenen und des potenziellen Alkoholgehalts; d) natürlichem Alkoholgehalt (in % vol) den Gesamtalkoholgehalt des betreffenden Erzeugnisses vor jeglicher Anreicherung; e) % vol die Abkürzung für die Volumenkonzentration bei 20 °C.
Wortlaut · Kapitel 22, Zusätzliche Anmerkung 3
3. Für die Anwendung der Unterposition 2204.30.10 gilt als „anderer Traubenmost, teilweise gegoren“ das aus der Gärung eines Traubenmosts hervorgehende Erzeugnis mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1 % vol und von weniger als drei Fünfteln seines Gesamtalkoholgehalts.
Wortlaut · Kapitel 22, Zusätzliche Anmerkung 4
4. Für die Anwendung der Unterpositionen 2204.21, 2204.22 und 2204.29: A. versteht man unter „Gesamttrockenmasse“ die Summe an Stoffen, ausgedrückt in Gramm und bezogen auf einen Liter, die — unter bestimmten physikalischen Voraussetzungen — sich nicht verflüchtigen. Die Gesamttrockenmasse ist durch Dichtemessung bei einer Temperatur von 20 °C zu ermitteln. B. a) Waren der Unterpositionen 2204.21.11 bis 2204.21.98, 2204.22.22 bis 2204.22.98 und 2204.29.22 bis 2204.29.98 verbleiben in der jeweiligen Unterposition, sofern die vorhandene Gesamttrockenmasse, bezogen auf einen Liter, die nachstehend angegebenen Mengen nicht übersteigt: 1. 90 g oder weniger Gesamttrockenmasse je Liter, für Waren mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 13 % vol oder weniger; 2. 130 g oder weniger Gesamttrockenmasse je Liter, für Waren mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 13 % vol bis 15 % vol; 3. 130 g oder weniger Gesamttrockenmasse je Liter, für Waren mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 15 % vol bis 18 % vol; 4. 330 g oder weniger Gesamttrockenmasse je Liter, für Waren mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol bis 22 % vol. Waren, deren Gehalt an Gesamttrockenmasse die in den Ziffern 1, 2, 3 und 4 entsprechend dem jeweiligen Alkoholgehalt vorgesehenen Höchstmengen übersteigt, sind der jeweils nächstfolgenden Ziffer zuzuweisen. Waren, deren Gehalt an Gesamttrockenmasse 330 g je Liter übersteigt, sind der Unterposition 2204.21.98, 2204.22.98 und 2204.29.98 zuzuweisen; b) Die Bestimmungen des Buchstabens a) gelten nicht für Waren der Unterpositionen …
Wortlaut · Kapitel 22, Zusätzliche Anmerkung 5
5. Zu den Unterpositionen 2204.21.11 bis 2204.21.98, 2204.22.22 bis 2204.22.98 und 2204.29.22 bis 2204.29.98 gehören z. B: a) Most aus frischen Weintrauben, dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol verhindert oder unterbrochen worden ist, d. h. das Erzeugnis, das — einen vorhandenen Alkoholgehalt von 12 % vol oder mehr, jedoch weniger als 15 % vol aufweist und — durch Zusatz eines Erzeugnisses, das aus der Destillation von Wein gewonnen wurde, zu einem ungegorenen Traubenmost mit einem natürlichen Alkoholgehalt von 8,5 % vol oder mehr gewonnen wird; b) Brennwein, d. h. das Erzeugnis, das — einen vorhandenen Alkoholgehalt von 18 % vol bis 24 % vol aufweist, — ausschließlich dadurch gewonnen wird, dass einem Wein ohne Restzucker ein nicht rektifiziertes, aus der Destillation von Wein hervorgegangenes Erzeugnis mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 86 % vol oder weniger zugesetzt wird, und — einen Gehalt an flüchtiger Säure von 1,50 g/l oder weniger, berechnet als Essigsäure, aufweist; c) Likörwein, d. h. das Erzeugnis, das — einen Gesamtalkoholgehalt von 17,5 % vol oder mehr sowie einen vorhandenen Alkoholgehalt von 15 % vol bis 22 % vol aufweist und — aus Traubenmost oder Wein gewonnen wird, wobei diese Erzeugnisse von Rebsorten, die in dem Drittland ihrer Herkunft für die Herstellung von Likörwein zugelassen sind, stammen und einen natürlichen Alkoholgehalt von 12 % vol oder mehr aufweisen müssen: — durch Anwendung von Kälte oder — durch den Zusatz folgender Erzeugnisse während oder nach der Gärung: — eines Erzeugnisses, das aus der Destillation von Wein gewonnen wurde, — …
Wortlaut · Kapitel 22, Zusätzliche Anmerkung 6
6. Für die Anwendung der Unterpositionen 2204.10, 2204.21, 2204.22 und 2204.29: a) gelten als „Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)“ und „Weine mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)“ Weine, die den Vorschriften der Artikel 93 bis 108 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) sowie den zur Durchführung dieser Verordnung erlassenen Bestimmungen entsprechen und die in den einzelstaatlichen Regelungen definiert sind; b) gelten als „Rebsortenweine“ Weine, die den Vorschriften des Artikels 120 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie den zur Durchführung dieser Verordnung erlassenen Bestimmungen entsprechen und die in den einzelstaatlichen Regelungen definiert sind; c) gelten als „in der Europäischen Union erzeugte Weine“ Weine, die den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und Artikel 45 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates entsprechen.
Wortlaut · Kapitel 22, Zusätzliche Anmerkung 7
7. Als „konzentrierter Traubenmost“ im Sinne der Unterpositionen 2204.30.92 und 2204.30.96 gilt der Traubenmost, bei dem der — unter Verwendung der im „Sammelband der internationalen Methoden zur Analyse von Weinen und Traubenmosten“ der internationalen Organisation für Wein und Rebe, veröffentlicht in Reihe C des Amtsblatts, vorgesehenen Methode — Trockenmassegehalt, abgelesen bei einer Temperatur von 20 °C auf dem Refraktometer, nicht unter 50,9 % liegt.
Wortlaut · Abschnitt IV, Anmerkung 1
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von 3 GHT oder weniger zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.
Wortlaut · Kapitel 22, Anmerkung 2
2. Für die Anwendung dieses Kapitels sowie der Kapitel 20 und 21 ist der Alkoholgehalt bei einer Temperatur von 20 °C zu bestimmen.

Urteile des EuGH (1)

UrteilKernsatz
C-339/0916.12.2010Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission vom 27. Oktober 2005 ist dahin auszulegen, dass …

05Häufige Fragen

Häufige Fragen zum HS-Code 2204.10

Welche Zolltarifnummer unter HS-Code 2204.10 gilt für Champagner?

Champagner gehört in die Zolltarifnummer 2204.10.11.00.0. Diese Nummer steht im Wortlaut Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.).

Quellen · Stand 31.10.2026

Harmonisiertes System (WZO)
Die ersten sechs Stellen
EU-TARIC
Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
8-stellige Nummern und Wortlaut
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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