01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 3005?
Die Position ist zunächst in Heftpflaster und andere Waren mit Klebeschicht (3005.10.00.00.0) und andere Waren (3005.90) unterteilt. Unter 3005.90 gehören Watte und Waren daraus in 3005.90.10.00.0 sowie Gaze und Waren daraus in 3005.90.31.00.0. Die übrigen Waren unter 3005.90 sind in 3005.90.50.00.0 und 3005.90.99.00.0 eingeteilt.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
Ihre Ware einreihen
Welche der 5 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 3005
12 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 3005. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
Pflaster – 3005.10.00.00.0
Wundverband – 3005.10.00.00.0
Nasenpflaster – 3005.10.00.00.0
Abstrichtupfer – 3005.90.50.00.0
Kinesiologie Tape – 3005.10.00.00.0
Verband – 3005.10.00.00.0
Gaze – 3005.90.31.00.0
Medizinischer Bedarf – 3005.10.00.00.0
Tupfer – 3005.90.31.00.0
Mull-Tupfer – 3005.90.31.00.0
Wangenabstrich-Tupfer – 3005.90.50.00.0
Chirurgisches Klebeband – 3005.10.00.00.003Maßnahmen
Maßnahmen in Position 3005
Rechts: wie viele der 5 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 3005
Anmerkungen (2)
2. Vorbehaltlich der Anmerkung 1 sind Waren, die wegen ihrer Dosierung oder wegen ihrer Aufmachung für den Einzelverkauf zu einer der Positionen 3004, 3005, 3006, 3212, 3303, 3304, 3305, 3306, 3307, 3506, 3707 oder 3808 gehören können, dieser Position zuzuweisen, auch wenn andere Positionen der Nomenklatur in Betracht kommen.
3. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, die alle oder teilweise zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Mischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.
Urteile des EuGH (1)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-182/1926.03.2020 | Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1140 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur ungültig ist. |
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 3005
Die fünf Warennummern der Position 3005 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.19723005.10.00.00.0eingeführt · Heftpflaster und andere Waren mit Klebeschicht · zuletzt geändert 01.01.2000
- 01.01.19933005.90.10.00.0eingeführt · Watte und Waren daraus
- 01.01.19723005.90.31.00.0eingeführt · Gaze und Waren daraus
- 01.01.20103005.90.50.00.0eingeführt · andere
- 01.01.19723005.90.99.00.0eingeführt · andere
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 3005
Welche Zolltarifnummer gilt für Heftpflaster in Position 3005?
Heftpflaster und andere Waren mit Klebeschicht gehören in die Zolltarifnummer 3005.10.00.00.0. In diese Zolltarifnummer fallen unter anderem Pflaster, Wundverband, Nasenpflaster, Kinesiologie Tape, Verband und Chirurgisches Klebeband.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile