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HS-Code · weltweit gleichAntidumpingzoll RusslandCBAM

HS-Code 3105.59 – Andere Stickstoff-Phosphor-Düngemittel

HS-Code · 6-stellig

Die Unterposition 3105.59 umfasst unter Position 3105 die anderen mineralischen oder chemischen Düngemittel mit Stickstoff und Phosphor, die nicht unter 3105.51 fallen. Düngemittel mit Nitraten und Phosphaten gehören zur Unterposition 3105.51, Phosphat-Stickstoffdüngemittel, deren Stickstoff weder als Nitrat noch als Ammoniak vorliegt, dagegen zu 3105.59. Die Zolltarifnummern darunter richten sich nach dem Gehalt an Ammoniumnitrat und an Phosphor, berechnet als P₂O₅, bei festen Düngemitteln.

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Gehört Ihr Dünger mit Stickstoff und Phosphor zu HS-Code 3105.59?

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01Tarifbaum

Welche Nummer gilt unter HS-Code 3105.59?

Die Zolltarifnummern 3105.59.00.10.0 bis 3105.59.00.40.0 erfassen feste Düngemittel mit mehr als 80 GHT Ammoniumnitrat, gestuft nach dem Phosphorgehalt, berechnet als P₂O₅: weniger als 3 GHT (3105.59.00.10.0), 3 GHT oder mehr bis weniger als 6 GHT (3105.59.00.20.0), 6 GHT oder mehr bis weniger als 9 GHT (3105.59.00.30.0) und 9 GHT bis 10,40 GHT (3105.59.00.40.0). Die Zolltarifnummer 3105.59.00.90.0 erfasst alle übrigen Düngemittel dieser Unterposition.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien
KapitelDüngemittel
PositionMineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger
andere mineralische oder chemische Düngemittel, die beiden düngenden Stoffe Stickstoff und Phosphor enthaltend
UnterpositionandereDiese Seite
Zolltarifnummerfeste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P₂O₅, von weniger als 3 GHT6,5 % + 70,00 EUR je t mit Unterlage Y155; sonst 6,5 % + 0,00 EUR je t · 7 vZTA
Zolltarifnummerfeste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P₂O₅, von 3GHT oder mehr, aber weniger als 6 GHT6,5 % + 70,00 EUR je t mit Unterlage Y155; sonst 6,5 % + 0,00 EUR je t · 7 vZTA
Zolltarifnummerfeste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P₂O₅, von 6GHT oder mehr, aber weniger als 9 GHT6,5 % + 70,00 EUR je t mit Unterlage Y155; sonst 6,5 % + 0,00 EUR je t · 7 vZTA
Zolltarifnummerfeste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P₂O₅, von 9 GHT bis 10,40 GHT6,5 % + 70,00 EUR je t mit Unterlage Y155; sonst 6,5 % + 0,00 EUR je t · 7 vZTA
Zolltarifnummerandere6,5 % + 70,00 EUR je t mit Unterlage Y155; sonst 6,5 % + 0,00 EUR je t · 7 vZTA

Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.

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02Maßnahmen

Sonderzölle und Kontrollen für 3105.59

erhöht den ZollAntidumpingzoll · Russland29,31 bis 31,73 EUR je t je nach Zolltarifnummer; für Hersteller mit eigenem Zusatzcode gelten eigene Sätze.bis 31,73 €/t
KontrolleCO₂-Grenzausgleich (CBAM) · alle LänderEinfuhr
KontrolleDrittlandszoll · BelarusEinfuhr
KontrolleDrittlandszoll · RusslandEinfuhr
KontrolleAntidumping-/Ausgleichszollüberprüfung · RusslandGilt nur für einzelne Nummern darunter.Einfuhr

Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.

Sanktionen und EmbargosKrim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der UkraineSanktionsliste prüfen

03Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu 3105.59

Anmerkungen (6)

Wortlaut · Kapitel 31, Anmerkung 2
2. Zu Position 3102 gehören — vorausgesetzt, dass die Erzeugnisse nicht wie in Position 3105 vorgesehen aufgemacht sind — nur: a) folgende Erzeugnisse: 1) Natriumnitrat (Natronsalpeter), auch rein; 2) Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter), auch rein; 3) Doppelsalze aus Ammoniumsulfat und Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter), auch rein; 4) Ammoniumsulfat, auch rein; 5) Doppelsalze (auch rein) oder Mischungen aus Calciumnitrat (Kalksalpeter) und Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter); 6) Doppelsalze (auch rein) oder Mischungen aus Calciumnitrat (Kalksalpeter) und Magnesiumnitrat (Magnesiumsalpeter); 7) Calciumcyanamid (Kalkstickstoff), auch rein, auch mit Öl getränkt; 8) Harnstoff, auch rein; b) Düngemittel, die aus untereinander gemischten Erzeugnissen des Buchstabens a bestehen; c) Düngemittel, die aus Mischungen von Ammoniumchlorid oder von Erzeugnissen der Buchstaben a) und b) mit Kreide, Gips oder anderen nicht düngenden anorganischen Stoffen bestehen; d) flüssige Düngemittel, die aus wässrigen oder ammoniakalischen Lösungen von Erzeugnissen der Buchstaben a) 2) oder a) 8) oder von Mischungen dieser Erzeugnisse bestehen.
Wortlaut · Kapitel 31, Anmerkung 3
3. Zu Position 3103 gehören — vorausgesetzt, dass die Erzeugnisse nicht wie in Position 3105 vorgesehen aufgemacht sind — nur: a) folgende Erzeugnisse: 1) Dephosphorationsschlacken; 2) natürliche Phosphate der Position 2510, geröstet, gebrannt oder weiter gehend thermisch behandelt, als zum Entfernen von Verunreinigungen erforderlich; 3) Superphosphate (einfache, doppelte oder dreifache); 4) Calciumhydrogenorthophosphat mit einem Gehalt an Fluor, bezogen auf den wasserfreien Stoff, von 0,2 GHT oder mehr; b) Düngemittel, die aus untereinander gemischten Erzeugnissen des Buchstabens a) bestehen, ohne Rücksicht auf den Fluorgehalt; c) Düngemittel, die aus Mischungen von Erzeugnissen der Buchstaben a) und b) mit Kreide, Gips oder anderen nicht düngenden anorganischen Stoffen bestehen, ohne Berücksichtigung des Fluorgehalts.
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 31, Anmerkung 4
4. Zu Position 3104 gehören — vorausgesetzt, dass die Erzeugnisse nicht wie in Position 3105 vorgesehen aufgemacht sind — nur: a) folgende Erzeugnisse: 1) natürliche rohe Kalisalze (z. B. Carnallit, Kainit, Sylvinit); 2) Kaliumchlorid, auch rein, vorbehaltlich der Anmerkung 1 c); 3) Kaliumsulfat, auch rein; 4) Kaliummagnesiumsulfat, auch rein; b) Düngemittel, die aus untereinander gemischten Erzeugnissen des Buchstabens a) bestehen.
Wortlaut · Kapitel 31, Anmerkung 5
5. Ammoniumdihydrogenorthophosphat (Monoammoniumphosphat) und Diammoniumhydrogenorthophosphat (Diammoniumphosphat), auch rein, und Mischungen dieser Erzeugnisse untereinander gehören zu Position 3105.
Wortlaut · Kapitel 31, Anmerkung 6
6. Als „andere Düngemittel“ im Sinne der Position 3105 gelten nur Erzeugnisse von der als Düngemittel verwendeten Art, die als Hauptbestandteil einen oder mehrere der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor oder Kalium enthalten.
Wortlaut · Abschnitt VI, Anmerkung 3
3. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, die alle oder teilweise zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Mischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (2)

FundstelleKernaussage
3105.59.00andere: Hierher gehören: 1. Mischungen von Mineralsalzen, die Phosphate beliebiger Kationen (ausgenommen des Kaliums) und andere Ammoniumsalze (ausgenommen Ammoniumnitrat) enthalten; 2. Phosphat-Stickstoffdüngemittel, bei denen der Stickstoff in anderer als in Nitrat- oder Ammoniakform vorhanden ist, nämlich in Form von Kalkstickstoff (Calciumcyanamid), Harnstoff oder in Form anderer organischer Verbindungen; 3. …
3105.51.00 bis 3105.59.00andere mineralische oder chemische Düngemittel, die beiden düngenden Stoffe Stickstoff und Phosphor enthaltend Für die Auslegung des Begriffs „die beiden düngenden Stoffe Stickstoff und Phosphor enthaltend“ gelten die Erläuterungen zu Unterpositionen 3105.20.10 und 3105.20.90 sinngemäß.

04Häufige Fragen

Häufige Fragen zum HS-Code 3105.59

Gilt für HS-Code 3105.59 der CO₂-Grenzausgleich (CBAM)?

Ja, der CO₂-Grenzausgleich (CBAM) gilt bei der Einfuhr aus allen Ländern.

Welche Zölle gelten für HS-Code 3105.59 bei der Einfuhr aus Russland und Belarus?

Bei der Einfuhr aus Belarus und aus Russland gilt der Drittlandszoll. Für einzelne Zolltarifnummern darunter wird bei der Einfuhr aus Russland zusätzlich ein Antidumpingzoll erhoben.

Quellen · Stand 31.10.2026

Harmonisiertes System (WZO)
Die ersten sechs Stellen
EU-TARIC
Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
8-stellige Nummern und Wortlaut
Erläuterungen zur KN
Erläuterungen der Kommission

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