01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 3301?
Die Position 3301 gliedert sich in ätherische Öle von Citrusfrüchten (Unterpositionen 3301.12, 3301.13, 3301.19), andere ätherische Öle (3301.24, 3301.25, 3301.29), Resinoide (3301.30) und andere Erzeugnisse (3301.90). Bei den Unterpositionen 3301.12, 3301.13, 3301.19, 3301.24 und 3301.25 wird jeweils zwischen nicht entterpenisiert und entterpenisiert unterschieden. Unter 3301.29 gehört Rosenöl zu 3301.29.42.00.0 (nicht entterpenisiert), Lavendelöl und Lavandinöl zu 3301.29.79.00.0 (entterpenisiert). Terpenhaltige Nebenerzeugnisse fallen unter 3301.90.10.00.0, extrahierte Oleoresine unter 3301.90.21.00.0 oder 3301.90.30.00.0.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
Ihre Ware einreihen
Welche der 22 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 3301
17 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 3301. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
Ätherisches Öl – 3301.29.49.00.0
Rosenwasser – 3301.90.90.00.0
Elemi-Öl – 3301.29.49.00.0
Muskatnuss-Öl – 3301.29.49.00.0
Pfefferöl – 3301.29.49.00.0
Capsicum-Oleoresin – 3301.90.30.00.0
Rosenöl – 3301.29.42.00.0
Pfefferminzöl – 3301.24.10.00.0
Zitronen Öl – 3301.13.10.00.0
Orangen Öl – 3301.12.10.10.0
Ingwer Öl – 3301.29.49.00.0
Lavendel-Öl – 3301.29.49.00.0
Patchouli-Öl – 3301.29.49.00.0
Eukalyptus-Öl – 3301.29.49.00.0
Kiefernöl – 3301.29.49.00.0
Schwarzpfeffer Öl – 3301.29.49.00.003Maßnahmen
Maßnahmen in Position 3301
Rechts: wie viele der 22 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 3301
Anmerkungen (2)
2. Als Riechstoffe im Sinne der Position 3302 gelten nur die Substanzen der Position 3301, die aus diesen Substanzen isolierten Riechstoffe sowie synthetische Aromastoffe.
3. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, die alle oder teilweise zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Mischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.
Urteile des EuGH (3)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-50/8127.05.1982 | Erzeugnisse, die neben wohlriechenden Stoffen wesentlich größere Mengen anderer Pflanzenbestandteile wie Chlorophyll, Tannine oder Bitterstoffe enthalten, gehören nicht zu den ätherischen Ölen der Position 3301. |
| C-49/8127.05.1982 | Erzeugnisse, die neben wohlriechenden Stoffen wesentlich größere Mengen anderer Pflanzenbestandteile wie Kohlenhydrate und andere Extraktstoffe enthalten, die die typischen Merkmale des Erzeugnisses mitbestimmen, gehören nicht zu den ätherischen Ölen der Position 3301. |
| C-668/2007.04.2022 | 1. Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1754 der Kommission … |
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 3301
Die 22 Warennummern der Position 3301 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.19723301.12.10eingeführt · nicht entterpenisiert · zuletzt geändert 01.07.2025
- 01.01.19723301.12.90.00.0eingeführt · entterpenisiert
- 01.01.19723301.13.10.00.0eingeführt · nicht entterpenisiert
- 01.01.19723301.13.90.00.0eingeführt · entterpenisiert
- 01.01.20073301.19.20.00.0eingeführt · nicht entterpenisiert
- 01.01.20073301.19.80.00.0eingeführt · entterpenisiert
- 01.01.19723301.24.10.00.0eingeführt · nicht entterpenisiert
- 01.01.19723301.24.90.00.0eingeführt · entterpenisiert
- 01.01.19723301.25.10.00.0eingeführt · nicht entterpenisiert
- 01.01.19723301.25.90.00.0eingeführt · entterpenisiert
- 01.01.19723301.29.11.00.0eingeführt · nicht entterpenisiert
- 01.01.19723301.29.31.00.0eingeführt · entterpenisiert
- 01.01.20223301.29.42.00.0eingeführt · Rosenöl
- 01.01.20223301.29.49.00.0eingeführt · andere
- 01.01.20073301.29.71.00.0eingeführt · Geraniumöl, Jasminöl, Vetiveröl
- 01.01.20073301.29.79.00.0eingeführt · Lavendelöl und Lavandinöl
- 01.01.19723301.29.91.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2007
- 01.01.19723301.30.00.00.0eingeführt · Resinoide
- 01.01.19723301.90.10.00.0eingeführt · terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen
- 01.01.19963301.90.21.00.0eingeführt · von Süßholzwurzeln und von Hopfen · zuletzt geändert 01.01.2000
- 01.01.20013301.90.30.00.0eingeführt · andere
- 01.01.19723301.90.90.00.0eingeführt · andere
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile