01Tarifbaum
Wo steht Kapitel 33 im Zolltarif?
Abschnitt VI umfasst die Kapitel 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37 und 38. Jede Position führt auf ihre Seite mit allen Zolltarifnummern.
Ihre Ware einreihen
7 Positionen. Welche ist Ihre?
Unser Werkzeug führt Ihre Ware durch die Allgemeinen Vorschriften und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Positionen
Welche Positionen gehören zu Kapitel 33?
Die Positionen 3301 und 3302 erfassen ätherische Öle, Resinoide und Mischungen von Riechstoffen als Rohstoffe. Die Positionen 3303 bis 3307 umfassen zubereitete Erzeugnisse: Parfüms und Duftwässer (3303), Schönheits- und Hautpflegemittel (3304), Haarbehandlungsmittel (3305), Zahn- und Mundpflegemittel (3306) sowie Rasiermittel, Körperdesodorierungsmittel, Badezusätze und Haarentfernungsmittel (3307).
03Anmerkungen
Was gehört nicht in Kapitel 33?
- 1Abschnitt VI, Anmerkung 1Erzeugnisse, die der Beschreibung der Position 2844 oder 2845 entsprechen, gehören dorthin, und Waren nach den Positionen 2843, 2846 oder 2852 gehören ebenfalls dorthin, sofern sie nicht unter 2844 oder 2845 fallen.
- 2Abschnitt VI, Anmerkung 2Waren, die wegen ihrer Dosierung oder ihrer Aufmachung für den Einzelverkauf zu den Positionen 3004, 3005, 3006, 3212, 3303, 3304, 3305, 3306, 3307, 3506, 3707 oder 3808 gehören können, werden dieser Position zugewiesen.
- 3Abschnitt VI, Anmerkung 3Warenzusammenstellungen aus getrennten Bestandteilen, die erkennbar zum Mischen eines Erzeugnisses des Abschnitts VI oder VII bestimmt sind, werden nach diesem Erzeugnis eingereiht, wenn die Bestandteile zur gemeinsamen Verwendung aufgemacht, zusammengestellt und einander ergänzend sind.
- 4Abschnitt VI, Anmerkung 4Passt ein Erzeugnis sowohl zu einer Position des Abschnitts VI als auch zu Position 3827, wird es in die Position eingereiht, in deren Wortlaut seine Bezeichnung oder Funktion genannt ist.
- 5Kapitel 33, Anmerkung 1Nicht zu Kapitel 33 gehören natürliche Oleoresine und Pflanzenauszüge der Position 1301 oder 1302, Seifen und andere Erzeugnisse der Position 3401 sowie Balsam-, Holz- oder Sulfatterpentinöl und andere Erzeugnisse der Position 3805.
- 6Kapitel 33, Anmerkung 2Als Riechstoffe der Position 3302 gelten nur die Substanzen der Position 3301, die daraus isolierten Riechstoffe und synthetische Aromastoffe.
- 7Kapitel 33, Anmerkung 3Zu den Positionen 3303 bis 3307 gehören auch ungemischte Erzeugnisse, die zur Verwendung als Erzeugnisse dieser Positionen geeignet und für den Einzelverkauf aufgemacht sind, ausgenommen destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle.
- 8Kapitel 33, Anmerkung 4Als zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel der Position 3307 gelten unter anderem Säckchen mit Teilen von Aromapflanzen, duftende Räuchermittel, parfümierte Papiere, Lösungen für Kontaktlinsen oder künstliche Augen, mit Kosmetika getränkte Watte und zubereitete Körperpflegemittel für Tiere.
Alle 8 Anmerkungen im Wortlaut
1. A) Erzeugnisse (ausgenommen radioaktive Erze), die der Warenbeschreibung der Position 2844 oder 2845 entsprechen, gehören zu diesen Positionen, auch wenn andere Positionen der Nomenklatur in Betracht kommen. B) Vorbehaltlich des Buchstabens A gehören Erzeugnisse, die der Warenbeschreibung der Position 2843, 2846 oder 2852 entsprechen, zu diesen Positionen, auch wenn andere Positionen dieses Abschnitts in Betracht kommen.
2. Vorbehaltlich der Anmerkung 1 sind Waren, die wegen ihrer Dosierung oder wegen ihrer Aufmachung für den Einzelverkauf zu einer der Positionen 3004, 3005, 3006, 3212, 3303, 3304, 3305, 3306, 3307, 3506, 3707 oder 3808 gehören können, dieser Position zuzuweisen, auch wenn andere Positionen der Nomenklatur in Betracht kommen.
3. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, die alle oder teilweise zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Mischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.
4. Entspricht ein Erzeugnis der Beschreibung einer oder mehrerer Positionen des Abschnitts VI, weil seine Bezeichnung oder Funktion dort genannt ist, und auch der Beschreibung der Position 3827, so ist es in die Position einzureihen, in deren Wortlaut seine Bezeichnung oder Funktion genannt ist, und nicht in die Position 3827.
1. Zu Kapitel 33 gehören nicht: a) natürliche Oleoresine und Pflanzenauszüge der Position 1301 oder 1302; b) Seifen und andere Erzeugnisse der Position 3401; c) Balsam-, Holz- oder Sulfatterpentinöl und andere Erzeugnisse der Position 3805.
2. Als Riechstoffe im Sinne der Position 3302 gelten nur die Substanzen der Position 3301, die aus diesen Substanzen isolierten Riechstoffe sowie synthetische Aromastoffe.
3. Zu den Positionen 3303 bis 3307 gehören insbesondere Erzeugnisse, auch ungemischt (ausgenommen destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle), die zur Verwendung als Erzeugnisse dieser Positionen geeignet und zu diesem Zweck für den Einzelverkauf aufgemacht sind.
4. Als „zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel“ im Sinne der Position 3307 gelten — unter anderem — folgende Erzeugnisse: kleine Säckchen mit Teilen von Aromapflanzen; duftende zubereitete Räuchermittel; parfümierte Papiere und Papiere, die mit Kosmetika getränkt oder überzogen sind; Lösungen für Kontaktlinsen oder künstliche Augen; mit Riechmitteln oder Kosmetika getränkte, bestrichene oder überzogene Watte, Filze oder Vliesstoffe; zubereitete Körperpflegemittel für Tiere.
04Typische Waren
Typische Waren in Kapitel 33
133 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Kapitel 33. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
Parfüm – 3303.00.10.00.0
Hautpflegeprodukt – 3304.99.00.00.0
Lebensmittel-Aroma – 3302.10.90.00.0
Lufterfrischer – 3307.49.00.90.0
Shampoo – 3305.10.00.00.0
Duftmelt – 3307.49.00.90.0
Nagellack – 3304.30.00.00.0
Räucherstäbchen – 3307.41.00.00.0
Körperpflegemittel – 3304.99.00.00.0
Mundspülung – 3306.90.00.00.0
Massageöl – 3307.90.00.00.0
Eau-De Toilette – 3303.00.90.00.0
Parfümöl – 3303.00.10.00.0
Hunde Shampoo – 3307.90.00.00.0
Lippenbalsam – 3304.99.00.00.0
Make-up – 3304.99.00.00.005Rechtsprechung
Einreihungsverordnungen und Urteile zu Kapitel 33
19 Einreihungsverordnungen, 4 Urteile und 0 CLASS-Stellungnahmen betreffen Kapitel 33. Die neuesten:
Einreihungsverordnungen (19)
| Verordnung | Ware | Nummer |
|---|---|---|
| 2022/225914.11.2022 | Ein Kunststoffring mit einem mit Riechstoffen getränkten Vliesstoffstreifen, der in das Mundstück einer Trinkflasche eingesetzt wird, gehört in die Warennummer 3307.90.00. | 3307.90.00 |
| 2020/128809.09.2020 | Ein Conditioner für Wimpern in einem Behälter zu 2 ml mit Bürste auf dem Verschluss gehört in die Warennummer 3304.99.00. | 3304.99.00 |
| 2018/26719.02.2018 | Masterbatch in Form von Pellets mit ätherischen Ölen als Rohstoff für die Kunststoffumwandlung gehört in die Warennummer 3302.90.90. | 3302.90.90 |
| 2015/172222.09.2015 | Eine Creme in einem Kunststofftiegel zu 227 g gehört in die Warennummer 3307.90.00, weil sie hauptsächlich für sinnliche Massagen bestimmt ist und nicht für den Einzelverkauf zur Hautpflege aufgemacht ist. | 3307.90.00 |
| 766/201411.07.2014 | Eine Flüssigkeit aus Dinatriumphosphat, Kaliumphosphat und sterilem Wasser in Flaschen mit Augenschale zum Spülen der Augen im Notfall gehört in die Warennummer 3307.90.00. | 3307.90.00 |
| 766/201411.07.2014 | Eine Augenspüllösung aus Natriumchlorid und sterilem Wasser in Flaschen zu 200 ml, 500 ml oder 1 000 ml gehört in die Warennummer 3307.90.00. | 3307.90.00 |
Urteile des EuGH (4)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-668/2007.04.2022 | Der Gerichtshof legt die Kombinierte Nomenklatur für eine Ware aus ungefähr 85 % Ethanol, 10 % Wasser und 4,8 % Trockenrückstand mit einem durchschnittlichen Vanillingehalt von 0,5 % aus. |
| C-215/1028.07.2011 | Die Verordnung (EG) Nr. 1417/2007 ist gültig, soweit sie künstliche Nägel in die Warennummer 3926.90.97 einreiht. |
| C-50/8127.05.1982 | Erzeugnisse, die neben Riechstoffen wesentlich größere Mengen anderer Pflanzenbestandteile wie Chlorophyll, Tannine oder Bitterstoffe enthalten, fallen nicht unter die Position 3301. |
| C-49/8127.05.1982 | 1. ERZEUGNISSE , DIE AUSSER WOHLRIECHENDEN STOFFEN NOCH WESENTLICH GRÖSSERE MENGEN DER VERSCHIEDENEN ANDEREN BESTANDTEILE DER PFLANZE ENTHALTEN WIE CHLOROPHYLL , TANNINE , BITTERSTOFFE ODER ANDERE GESCHMACKSSTOFFE , FERNER KOHLENHYDRATE UND ANDERE … |
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Positionen und Maßnahmen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Position
- Kombinierte Nomenklatur
- Positionen, Gliederung und Anmerkungen
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile