01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 3505?
Die Position 3505 gliedert sich in die Unterpositionen 3505.10 für Dextrine und andere modifizierte Stärken und 3505.20 für Leime. In 3505.10 gehören Dextrine in 3505.10.10.00.0, veretherte und veresterte Stärken in 3505.10.50.00.0 und andere modifizierte Stärken, die nicht veretherte oder veresterte sind, in 3505.10.90.00.0. In 3505.20 richtet sich die Einreihung nach dem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken: weniger als 25 GHT in 3505.20.10.00.0, 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 55 GHT in 3505.20.30.00.0, 55 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT in 3505.20.50.00.0 und 80 GHT oder mehr in 3505.20.90.00.0.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
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Welche der 7 Warennummern gilt für Ihre Ware?
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02Typische Waren
Typische Waren in Position 3505
5 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 3505. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
03Maßnahmen
Maßnahmen in Position 3505
Rechts: wie viele der 7 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 3505
Anmerkungen (2)
2. „Dextrine“ im Sinne der Position 3505 sind Stärkeabbauprodukte mit einem Gehalt an reduzierenden Zuckern, berechnet als Dextrose, von 10 % oder weniger, bezogen auf die Trockenmasse. Erzeugnisse mit einem Gehalt an reduzierenden Zuckern von mehr als 10 % gehören zu Position 1702.
3. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, die alle oder teilweise zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Mischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.
Urteile des EuGH (1)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-274/9517.04.1997 | Veresterte Kartoffelstärke wurde in die Tarifstelle 11.08 A IV der Verordnung (EWG) Nr. 3618/86 eingereiht. |
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 3505
Die sieben Warennummern der Position 3505 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.19723505.10.10.00.0eingeführt · Dextrine
- 01.01.19723505.10.50.00.0eingeführt · veretherte Stärken und veresterte Stärken · zuletzt geändert 01.01.2019
- 01.01.19723505.10.90.00.0eingeführt · andere
- 01.01.19723505.20.10.00.0eingeführt · mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von weniger als …
- 01.01.19723505.20.30.00.0eingeführt · mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 25 oder …
- 01.01.19723505.20.50.00.0eingeführt · mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 55 oder …
- 01.01.19723505.20.90.00.0eingeführt · mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 80 GHT oder …
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 3505
Welche Unterposition gilt für Dextrine und welche für Leime in Position 3505?
Dextrine gehören in Unterposition 3505.10, Leime in Unterposition 3505.20. Innerhalb von 3505.10 gilt 3505.10.10.00.0 für Dextrine, veretherte und veresterte Stärken gehören in 3505.10.50.00.0 und andere modifizierte Stärken in 3505.10.90.00.0.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile




