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Abschnitt IX · Kap. 44 bis 46

Kapitel 46 des Zolltarifs – Flechtwaren und Korbmacherwaren

Kapitel im Zolltarif

46Kapitel

Das Kapitel 46 umfasst Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen wie Stroh, Korbweiden, Bambus und Rattan sowie Korbmacherwaren und andere Waren, die unmittelbar aus Flechtstoffen oder aus Waren der Position 4601 hergestellt sind. Ausgenommen sind nach den Anmerkungen des Kapitels unter anderem Schuhe, Möbel, Leuchten und Fahrzeugaufbauten aus Korbgeflecht.

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01Tarifbaum

Wo steht Kapitel 46 im Zolltarif?

Abschnitt IX umfasst die Kapitel 44, 45 und 46. Jede Position führt auf ihre Seite mit allen Zolltarifnummern.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittHolz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren und Korbmacherwaren
KapitelHolz und Holzwaren; Holzkohle
KapitelKork und Korkwaren
KapitelFlechtwaren und KorbmacherwarenDiese Seite
PositionGeflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen …
18 Nr. · 59 vZTA
PositionKorbmacherwaren und andere Waren …
5 Nr. · 225 vZTA

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02Positionen

Welche Positionen gehören zu Kapitel 46?

Das Kapitel hat zwei Positionen. Position 4601 umfasst Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, auch miteinander zu Bändern verbunden. Position 4602 umfasst Korbmacherwaren und andere Waren, die unmittelbar aus Flechtstoffen oder aus Waren der Position 4601 hergestellt sind, einschließlich Waren aus Luffa.

03Anmerkungen

Was gehört nicht in Kapitel 46?

  1. 1Kapitel 46, Anmerkung 1Als Flechtstoffe gelten Stoffe, die sich zum Flechten oder Weben eignen, etwa Stroh, Korbweiden, Bambus, Rattan, Binsen, Schilf oder Holzspan, jedoch nicht Streifen aus Leder, Filz, Vliesstoffen, Menschenhaar oder Rosshaar.
  2. 2Kapitel 46, Anmerkung 2Nicht zu Kapitel 46 gehören Wandverkleidungen der Position 4814, Bindfäden, Seile und Taue der Position 5607, Schuhe und Kopfbedeckungen der Kapitel 64 oder 65, Fahrzeuge und Fahrzeugaufbauten aus Korbgeflecht des Kapitels 87 sowie Waren des Kapitels 94.
  3. 3Kapitel 46, Anmerkung 3Parallel aneinandergefügte Flechtstoffe und Geflechte im Sinne der Position 4601 sind Waren, bei denen diese nebeneinandergelegt und durch Bindematerial, auch durch Garne aus Spinnstoffen, in Flächenform miteinander verbunden sind.
Alle 3 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 46, Anmerkung 1
1. Als „Flechtstoffe“ im Sinne dieses Kapitels gelten Stoffe, die aufgrund ihrer Beschaffenheit und Form zum Flechten, Weben oder für ähnliche Verarbeitungsverfahren geeignet sind; dazu gehören insbesondere Stroh, Korbweiden/Flechtweiden, Bambus und Rattan, Binsen, Schilf, Holzspan, Streifen aus anderem pflanzlichen Material (z. B. Streifen aus Rinde, schmale Blätter und Raffiabast oder andere Streifen, die aus breiten Blättern gewonnen wurden), nicht versponnene natürliche Spinnfasern, Monofile und Streifen oder dergleichen aus Kunststoffen sowie Streifen aus Papier, jedoch nicht Streifen aus Leder, rekonstituiertem Leder, Filz oder Vliesstoffen, Menschenhaar, Rosshaar, Vorgarne und Garne aus Spinnstoffen sowie Monofilamente und Streifen oder dergleichen des Kapitels 54.
Wortlaut · Kapitel 46, Anmerkung 2
2. Zu Kapitel 46 gehören nicht: a) Wandverkleidungen der Position 4814; b) Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten (Position 5607); c) Schuhe und Kopfbedeckungen oder Teile davon des Kapitels 64 oder 65; d) Fahrzeuge und Fahrzeugaufbauten, aus Korbgeflecht (Kapitel 87); e) Waren des Kapitels 94 (z. B. Möbel, Leuchten und Beleuchtungskörper).
Wortlaut · Kapitel 46, Anmerkung 3
3. „Parallel aneinander gefügte Flechtstoffe, Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen“ im Sinne der Position 4601 sind Waren aus Flechtstoffen, Geflechten und ähnlichen Waren, bei denen diese nebeneinander gelegt und durch Bindematerial, auch durch Garne aus Spinnstoffen, in Flächenform miteinander verbunden sind.

04Typische Waren

Typische Waren in Kapitel 46

8 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Kapitel 46. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

05Rechtsprechung

Einreihungsverordnungen und Urteile zu Kapitel 46

3 Einreihungsverordnungen, 0 Urteile und 3 CLASS-Stellungnahmen betreffen Kapitel 46. Die neuesten:

Einreihungsverordnungen (3)

VerordnungWareDamals
198/200910.03.2009Verwobene Stränge aus Seegras wurden mit der Verordnung 198/2009 in die Warennummer 4601.94.10 eingereiht.4601.94.10
442/9125.02.1991Ein kranzförmiger Artikel aus ganzen Weidenzweigen, teilweise mit künstlichen Blumen, Bändern und kleinen Tierfiguren verziert, wurde mit der Verordnung 442/91 in die damalige Warennummer 4602.10.91 eingereiht.4602.10.91heute 4602.11.00, 4602.12.00
650/9016.03.1990Ein kranzförmiger Artikel aus ganzen, geschälten und zusammengedrehten Weidenzweigen wurde mit der Verordnung 650/90 nicht in Kapitel 6, sondern in die damalige Warennummer 4602.10.91 eingereiht.4602.10.91heute 4602.11.00, 4602.12.00

3 CLASS-Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Positionen und Maßnahmen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Position
Kombinierte Nomenklatur
Positionen, Gliederung und Anmerkungen
CLASS-Datenbank
Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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