01Tarifbaum
Wo steht Kapitel 94 im Zolltarif?
Abschnitt XX umfasst die Kapitel 94, 95 und 96. Jede Position führt auf ihre Seite mit allen Zolltarifnummern.
Ihre Ware einreihen
6 Positionen. Welche ist Ihre?
Unser Werkzeug führt Ihre Ware durch die Allgemeinen Vorschriften und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Positionen
Welche Positionen gehören zu Kapitel 94?
Kapitel 94 umfasst sechs Positionen. Die Positionen 9401 bis 9403 betreffen Sitzmöbel (9401), Möbel für die Human-, Zahn- und Tiermedizin oder die Chirurgie (9402) und andere Möbel (9403). Position 9404 erfasst Sprungrahmen sowie Bettausstattungen mit Federung oder Füllung. Position 9405 umfasst Leuchten und Beleuchtungskörper einschließlich Reklameleuchten und Leuchtschilder, Position 9406 vorgefertigte Gebäude.
03Anmerkungen
Was gehört nicht in Kapitel 94?
- 1Kapitel 94, Anmerkung 1Nicht zu Kapitel 94 gehören aufblasbare Matratzen, Kopfkissen oder Kissen, ebenso nicht Waren des Kapitels 71 und Leuchten des Kapitels 85.
- 2Kapitel 94, Anmerkung 2Waren der Positionen 9401 bis 9403 müssen zum Aufstellen auf dem Boden bestimmt sein, Schränke, Regale, Sitze und Bettgestelle bleiben dort aber auch dann, wenn sie aufgehängt oder an der Wand befestigt werden.
- 3Kapitel 94, Anmerkung 3Platten aus Glas (einschließlich Spiegel), Marmor, Stein oder anderen Stoffen der Kapitel 68 oder 69 gelten nicht als Teile von Möbeln der Positionen 9401 bis 9403, wenn sie nicht mit anderen Teilen verbunden und gesondert gestellt werden.
- 4Kapitel 94, Anmerkung 4Vorgefertigte Gebäude sind Gebäude, die im Werk fertig gestellt oder als Einzelteile geliefert und auf der Baustelle zusammengesetzt werden, etwa Wohngebäude, Schuppen oder Garagen, einschließlich Fertigbaumodulen aus Stahl in der Größe eines Standard-Frachtcontainers.
- 5Kapitel 94, Zusätzliche Anmerkung 1Der Ausdruck „gepolstert oder mit Füllung aus Stoffen aller Art“ in Position 9404 umfasst Material jeder Dicke.
Alle 5 Anmerkungen im Wortlaut
1. Zu Kapitel 94 gehören nicht: a) aufblasbare Matratzen, Kopfkissen oder Kissen; Matratzen, Kopfkissen oder Kissen für Wasserfüllung, des Kapitels 39, 40 oder 63; b) auf dem Boden stehende Spiegel, z. B. schwenkbare Ankleidespiegel der Position 7009; c) Waren des Kapitels 71; d) Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV, aus unedlen Metallen (Abschnitt XV), gleichartige Waren aus Kunststoff (Kapitel 39) oder Panzerschränke der Position 8303; e) Möbel als besondere Teile von Einrichtungen, Maschinen, Apparaten und Geräten zur Kälteerzeugung der Position 8418, auch wenn sie unausgerüstet gestellt werden; Möbel, die zum Einbau von Nähmaschinen (Position 8452) besonders hergerichtet sind; f) Leuchten und Beleuchtungskörper und Teile davon des Kapitels 85; g) Möbel als besondere Teile von Geräten der Positionen 8518 (Position 8518), 8519 oder 8521 (Position 8522) oder 8525 bis 8528 (Position 8529); h) Waren der Position 8714; ij) Dentalstühle mit eingebauten Zahnbehandlungsgeräten der Position 9018 sowie Speibecken für die zahnärztliche Praxis (Position 9018); k) Waren des Kapitels 91 (z. B. Uhren und Uhrengehäuse); l) Möbel oder Leuchten und Beleuchtungskörper, die den Charakter von Spielzeug haben (Position 9503), Billardtische oder andere Spielmöbel der Position 9504, Möbel für Zauberkunststücke oder Dekorationsartikel (ausgenommen Lichterketten) wie Lampions, Papierlaternen (Position 9505); m) Ein-, Zwei-, Dreibeinstative und ähnliche Waren (Position 9620).
2. Die in den Positionen 9401 bis 9403 erfassten Waren (ausgenommen Teile) müssen dazu bestimmt sein, auf den Boden gestellt zu werden. Es bleiben jedoch in diesen Positionen, selbst wenn sie aufgehängt, an der Wand befestigt oder aufeinandergestellt werden: a) Schränke, Bücherschränke, Regale (einschließlich Regale aus einem Regalboden mit dazugehörigen Haltevorrichtungen zum Befestigen an der Wand) und Möbel aus zusammengehörenden Einzelstücken; b) Sitze und Bettgestelle.
3. A) Als Teile von Waren im Sinne der Positionen 9401 bis 9403 gelten nicht Platten aus Glas (einschließlich Spiegel), Marmor oder Stein oder aus einem anderen in Kapitel 68 oder 69 genannten Stoff, auch zugeschnitten, jedoch nicht mit anderen Teilen verbunden, wenn sie gesondert gestellt werden. B) Gesondert gestellte Waren der Position 9404 verbleiben in dieser Position, auch wenn sie zugleich Teile von Möbeln der Positionen 9401 bis 9403 sind.
4. Als „vorgefertigte Gebäude“ im Sinne der Position 9406 gelten Gebäude, die im Werk fertig gestellt worden sind oder als Einzelteile geliefert, gemeinsam zur Abfertigung gestellt, auf der Baustelle zusammengesetzt werden, wie Wohngebäude, Baustellenunterkünfte, Bürogebäude, Schulen, Kaufhäuser, Schuppen, Garagen oder ähnliche Gebäude. Vorgefertigte Gebäude umfassen auch „Fertigbaumodule, aus Stahl“, die in der Regel die Größe und Form eines Standard-Frachtcontainers haben, innen allerdings weitgehend oder vollständig eingerichtet sind. Solche Fertigbaumodule sind in der Regel dafür ausgelegt, zu festen Gebäuden zusammengesetzt zu werden.
1. Im Sinne der Position 9404 umfasst die Formulierung ‚gepolstert oder mit Füllung aus Stoffen aller Art‘ Material jeder Dicke.
04Typische Waren
Typische Waren in Kapitel 94
215 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Kapitel 94. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
LED-Leuchte – 9405.11.90.90.0
Schaltschrank – 9403.20.80.80.0
Möbel – 9403.60.10.00.0
Metallregal – 9403.20.80.20.0
Sitzkissen – 9404.90.90.00.0
Holzregal – 9403.60.90.00.0
Metall-Tisch – 9403.20.80.80.0
Tisch – 9403.60.10.00.0
Polstermöbel – 9401.61.00.00.0
Wandlampe – 9405.11.90.90.0
Lagerschrank – 9403.20.80.80.0
LED-Schild – 9405.61.20.90.0
Tischlampe – 9405.29.90.90.0
Werkzeugwagen – 9403.20.80.80.0
Kunststoff-Möbel – 9401.80.00.00.0
Metallschrank – 9403.20.80.80.005Rechtsprechung
Einreihungsverordnungen und Urteile zu Kapitel 94
21 Einreihungsverordnungen, 7 Urteile und 11 CLASS-Stellungnahmen betreffen Kapitel 94. Die neuesten:
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)
| Fundstelle | Kernaussage |
|---|---|
| Kapitel 94, Allgemeines | Für die Zwecke dieses Kapitels umfasst der Ausdruck „Möbel“ Waren, die im Allgemeinen dazu bestimmt sind, in Privatwohnungen oder Gärten usw. zu verbleiben. Siehe auch die Definition des Ausdrucks „Möbel“ in den HS-Erläuterungen zu Kapitel 94, Allgemeines, Absatz 2, Buchstabe A. Folglich sind aufblasbare Waren (wie aufblasbare Sitze, aufblasbare Liegesessel usw.), die im Allgemeinen dazu bestimmt sind, an … |
Einreihungsverordnungen (21)
| Verordnung | Ware | Damals |
|---|---|---|
| 2017/147611.08.2017 | Eine LED-Dentallampe mit drehbarem Arm wurde in die damalige Warennummer 9405.40.99 eingereiht; heute gelten die Warennummern 9405.41.39 und 9405.42.39. | 9405.40.99heute 9405.41.39, 9405.42.39 |
| 2017/98207.06.2017 | Eine Badewannen-Trittstufe mit Kunststoffoberfläche und vier Beinen aus Aluminium wurde in die Warennummer 9403.20.80 eingereiht. | 9403.20.80 |
| 2017/18127.01.2017 | Eine Glasablage mit Metallhalterungen zum Befestigen an der Wand wurde in die Warennummer 9403.89.00 eingereiht. | 9403.89.00 |
| 2016/132126.07.2016 | Eine Hängematte mit Rahmen aus Stahl, deren Gestell auf den Boden gestellt wird, wurde in die Warennummer 9403.20.80 eingereiht. | 9403.20.80 |
| 2016/121120.07.2016 | Eine Hängematte mit Holzgestell aus Baumwollgewebe wurde in die Warennummer 9403.60.90 eingereiht. | 9403.60.90 |
| 2015/67723.04.2015 | Ein Tischgestell aus vier Tischbeinen aus unedlem Metall mit Metallplatten und Kautschukenden wurde in die damalige Warennummer 9403.90.10 eingereiht; heute gilt die Warennummer 9403.99.10. | 9403.90.10heute 9403.99.10 |
Urteile des EuGH (7)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-104/2313.06.2024 | Nach dem Urteil C-104/23 umfasst der Begriff vorgefertigtes Gebäude in der Unterposition 9406.00 keine Kunststoffware zum Schutz von Tieren gegen Witterungseinflüsse. |
| C-24/2222.06.2023 | Das Urteil C-24/22 betrifft einen als Katzenkratzbaum bezeichneten Gegenstand aus einer mit verschiedenen Stoffen überzogenen Konstruktion, der Katzen einen ihnen vorbehaltenen Ort bieten soll. |
| C-725/2109.03.2023 | Das Urteil C-725/21 betrifft die Auslegung der Position 9401. |
| C-635/2109.02.2023 | Die Position 9401 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Durchführungsverordnung (EU) … |
11 CLASS-Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex.
06Verlauf
Verlauf der Warennummern in Kapitel 94
07Häufige Fragen
Häufige Fragen zu Kapitel 94
Was gehört nicht zu Kapitel 94?
Nicht zu Kapitel 94 gehören auf dem Boden stehende Spiegel, etwa schwenkbare Ankleidespiegel. Diese sind in Position 7009 einzureihen.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Positionen und Maßnahmen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Position
- Kombinierte Nomenklatur
- Positionen, Gliederung und Anmerkungen
- Erläuterungen zur KN
- Erläuterungen der Kommission
- CLASS-Datenbank
- Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile