01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 4814?
Die Position 4814 wird in die Unterpositionen 4814.20 und 4814.90 unterteilt. Unter 4814.20 fallen Tapeten aus Papier, gestrichen oder überzogen, die auf der Schauseite mit einer Lage Kunststoff versehen sind, Zolltarifnummer 4814.20.00.00.0. Unter 4814.90 stehen andere Tapeten, davon erfasst Zolltarifnummer 4814.90.10.00.0 genarbte, durch Pressen oder Prägen gemusterte, farbige oder mit Motiven bedruckte oder anders oberflächenverzierte Tapeten, auch mit einer durchsichtigen Schutzschicht aus Kunststoff gestrichen oder überzogen. Zolltarifnummer 4814.90.70.00.0 erfasst die übrigen Tapeten unter 4814.90.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
Ihre Ware einreihen
Welche der 3 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 4814
2 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 4814. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
03Maßnahmen
Maßnahmen in Position 4814
Rechts: wie viele der 3 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 4814
Anmerkungen (6)
2. Zu Kapitel 48 gehören nicht: a) Waren des Kapitels 30; b) Prägefolien der Position 3212; c) parfümierte Papiere und Papiere, die mit Kosmetika getränkt oder überzogen sind (Kapitel 33); d) Papier und Zellstoffwatte, getränkt, gestrichen oder überzogen mit Seife oder Reinigungsmitteln (Position 3401) oder mit Schuhcreme, Möbel- oder Bohnerwachs, Poliermitteln oder ähnlichen Zubereitungen (Position 3405); e) lichtempfindliche Papiere und Pappen der Positionen 3701 bis 3704; f) Papier, mit Diagnostik- oder Laborreagenzien getränkt (Position 3822); g) Papier oder Pappe enthaltende Schichtpressstoffe aus Kunststoff oder Erzeugnisse aus einer Lage Papier oder Pappe, gestrichen oder überzogen mit einer Lage Kunststoff, wenn die Dicke dieser Lage mehr als die Hälfte der Gesamtdicke ausmacht, und Waren aus diesen Stoffen, ausgenommen Wandverkleidungen der Position 4814 (Kapitel 39); h) Waren der Position 4202 (z. B. Reiseartikel); ij) Waren des Kapitels 46 (Flechtwaren und Korbmacherwaren); k) Papiergarne und Spinnstoffwaren aus Papiergarnen (Abschnitt XI); l) Waren des Kapitels 64 oder 65; m) Schleifmittel, auf Papier oder Pappe aufgebracht (Position 6805), und Glimmer, auf Papier oder Pappe aufgebracht (Position 6814); mit Glimmerstaub überzogene Papiere und Pappen gehören jedoch zu diesem Kapitel; n) Folien und dünne Bänder aus Metall, auf Papier- oder Pappunterlage (im Allgemeinen Abschnitt XIV oder XV); o) Waren der Position 9209; p) Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte); oder q) Waren des Kapitels 96 (z. B. Knöpfe, hygienische Binden …
9. Als „Papiertapeten und ähnliche Wandverkleidungen“ im Sinne der Position 4814 gelten nur: a) Papiere in Rollen, mit einer Breite von 45 bis 160 cm, zum Ausschmücken von Wänden oder Decken geeignet: 1) genarbt, durch Pressen oder Prägen gemustert, farbig oder mit Motiven bedruckt oder auf andere Weise oberflächenverziert (z. B. mit Scherstaub), auch mit einer durchsichtigen Schutzschicht aus Kunststoff gestrichen oder überzogen; 2) mit einer Oberfläche, die durch eingebettete Holz- oder Strohpartikel usw. gekörnt ist; 3) auf der Schauseite mit einer Kunststoffschicht gestrichen oder überzogen, die genarbt, durch Pressen oder Prägen gemustert, farbig oder mit Motiven bedruckt oder auf andere Weise verziert ist oder 4) auf der Schauseite mit Flechtstoffen, auch in Flächenform verwebt oder parallel aneinander gefügt, überzogen; b) Borten und Friese aus Papier, wie oben beschrieben bearbeitet, auch in Rollen, zum Ausschmücken von Wänden oder Decken geeignet; c) Wandverkleidungen, aus Papier aus mehreren Bahnen bestehend, in Rollen oder Bogen, derart bedruckt, dass beim Anbringen auf der Wand eine Landschaft, ein Bild oder ein sonstiges Motiv entsteht. Erzeugnisse mit Papier- oder Pappunterlage, die sich sowohl als Fußbodenbelag als auch als Wandverkleidung eignen, gehören zu Position 4823.
12. Mit Ausnahme der Waren der Positionen 4814 oder 4821 gehören Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Waren aus diesen Stoffen, mit Aufdrucken oder Bildern, die im Hinblick auf ihre eigentliche Zweckbestimmung nicht nur untergeordneter Art sind, zu Kapitel 49.
Weitere 3 Anmerkungen im Wortlaut
1. Im Sinne dieses Kapitels schließt vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen die Bezugnahme auf „Papier“ die Bezugnahme auf „Pappe“ (ohne Rücksicht auf die Dicke oder das Quadratmetergewicht) ein.
4. Als „Zeitungsdruckpapier“ im Sinne dieses Kapitels gilt Papier, weder gestrichen noch überzogen, von der zum Druck von Zeitungen verwenden Art, mit einem auf die Gesamtfasermenge bezogenen Gehalt an mechanisch oder chemisch-mechanisch gewonnenen Holzfasern von mindestens 50 GHT, nicht oder sehr schwach geleimt, mit einer Oberflächenrauigkeit nach Parker Print Surf (1 MPa) auf jeder Seite von mehr als 2,5 Mikrometer (Mikron) und mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 40 g bis 65 g und dies gilt nur für Papier: a) in Streifen oder Rollen mit einer Breite von mehr als 28 cm, oder b) in rechteckigen (einschließlich quadratischen) Bögen, auf einer Seite mehr als 28 cm und auf der anderen Seite mehr als 15 cm in ungefaltetem Zustand.
6. Als „Kraftpapier und Kraftpappe“ im Sinne dieses Kapitels gelten Papiere und Pappen mit einem auf die Gesamtfasermenge bezogenen Gehalt an Sulfat- oder Natronzellstoff von 80 GHT oder mehr.
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 4814
Die drei Warennummern der Position 4814 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.19724814.20.00.00.0eingeführt · Tapeten und ähnliche Wandverkleidungen aus Papier, gestrichen oder überzogen, auf der …
- 01.01.19724814.90.10.00.0eingeführt · Tapeten und ähnliche Wandverkleidungen aus Papier, genarbt, durch Pressen oder Prägen …
- 01.01.20124814.90.70.00.0eingeführt · andere
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 4814
Was gehört nicht zur Position 4814?
Waren des Kapitels 30, Prägefolien der Position 3212 und parfümierte Papiere sowie mit Kosmetika getränkte oder überzogene Papiere (Kapitel 33) gehören nicht zur Position 4814. Papier und Zellstoffwatte, getränkt, gestrichen oder überzogen mit Seife oder Reinigungsmitteln, gehört in Position 3401.
Welche Zolltarifnummer gilt für Tapeten aus Papier in Position 4814?
Tapeten aus Papier, auf der Schauseite mit einer Lage Kunststoff versehen, gehören in Zolltarifnummer 4814.20.00.00.0. Genarbte, gemusterte oder bedruckte Tapeten gehören in Zolltarifnummer 4814.90.10.00.0, auch wenn sie mit einer durchsichtigen Schutzschicht aus Kunststoff überzogen sind, die übrigen Tapeten in Zolltarifnummer 4814.90.70.00.0.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

