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Position 5208 – Baumwollgewebe bis 200 g/m²

Position im Zolltarif

52Kapitel08Position

Gewebe aus Baumwolle mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr und einem Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger, zum Beispiel Baumwollstoffe wie Kitenge oder Ankara-Stoffe. Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf gehören in Position 5207, Gewebe aus Baumwolle mit mehr als 200 g je Quadratmeter in Position 5209. Konfektionierte Waren im Sinne von Abschnitt XI, Anmerkung 7 gehören nicht zu den Kapiteln 50 bis 55 und 60.

Mit Begründung und Nachweis für die Akte

Gehört Ihr Baumwollgewebe zu HS-Code 5208?

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 5208?

Die Position ist zuerst nach der Ausrüstung gegliedert: roh, gebleicht, gefärbt, buntgewebt und bedruckt. Innerhalb der Ausrüstung trennen Leinwandbindung mit 100 g oder weniger, Leinwandbindung mit mehr als 100 g, 3- oder 4-bindiger Köper einschließlich Doppelköper und andere Gewebe; bei roh (5208.11, 5208.12, 5208.13.00.00.0, 5208.19.00.00.0), gebleicht (5208.21, 5208.22, 5208.23.00.00.0, 5208.29.00.00.0), gefärbt (5208.31.00.00.0, 5208.32, 5208.33.00.00.0, 5208.39.00.00.0) und buntgewebt (5208.41.00.00.0, 5208.42.00.00.0, 5208.43.00.00.0, 5208.49.00.00.0). Bei roh, gebleicht und gefärbt wird Leinwandbindung mit mehr als 100 g je Quadratmeter weiter nach mehr als 100 g bis 130 g und mehr als 130 g sowie nach einer Breite von 165 cm oder weniger und mehr als 165 cm getrennt. Bei bedruckten Geweben unterscheidet 5208.51 Leinwandbindung mit 100 g oder weniger und 5208.52 Leinwandbindung mit mehr als 100 g, 5208.59 umfasst andere Gewebe mit 5208.59.10 für 3- oder 4-bindigen Köper und 5208.59.90 für andere.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittSpinnstoffe und Waren daraus
KapitelBaumwolle
PositionGewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr und einem Quadratmetergewicht von 200 g oder wenigerDiese Seite
roh
Unterpositionin Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von 100 g oder weniger
8 % · 1 vZTA
ZolltarifnummerGewebe für die Herstellung von Binden, Verbandzeug und Mull
Zolltarifnummerandere
Unterpositionin Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 100 g
8 % · 1 vZTA
in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 100 g bis 130 g und mit einer Breite von
Zolltarifnummer165 cm oder weniger
Zolltarifnummermehr als 165 cm
in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 130 g und mit einer Breite von
Zolltarifnummer165 cm oder weniger
Zolltarifnummermehr als 165 cm
Zolltarifnummerin 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper
8 % · 0 vZTA
Zolltarifnummerandere Gewebe
8 % · 0 vZTA
gebleicht
Unterpositionin Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von 100 g oder weniger
8 % · 1 vZTA
ZolltarifnummerGewebe für die Herstellung von Binden, Verbandzeug und Mull
Zolltarifnummerandere
Unterpositionin Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 100 g
8 % · 1 vZTA
in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 100 g bis 130 g und mit einer Breite von
Zolltarifnummer165 cm oder weniger
Zolltarifnummermehr als 165 cm
in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 130 g und mit einer Breite von
Zolltarifnummer165 cm oder weniger
Zolltarifnummermehr als 165 cm
Zolltarifnummerin 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper
8 % · 2 vZTA
Zolltarifnummerandere Gewebe
8 % · 0 vZTA
gefärbt
Zolltarifnummerin Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von 100 g oder weniger
8 % · 0 vZTA
Unterpositionin Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 100 g
8 % · 1 vZTA
in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 100 g bis 130 g und mit einer Breite von
Zolltarifnummer165 cm oder weniger
Zolltarifnummermehr als 165 cm
in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 130 g und mit einer Breite von
Zolltarifnummer165 cm oder weniger
Zolltarifnummermehr als 165 cm
Zolltarifnummerin 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper
8 % · 0 vZTA
Zolltarifnummerandere Gewebe
8 % · 1 vZTA
buntgewebt
Zolltarifnummerin Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von 100 g oder weniger
8 % · 0 vZTA
Zolltarifnummerin Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 100 g
8 % · 1 vZTA
Zolltarifnummerin 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper
8 % · 0 vZTA
Zolltarifnummerandere Gewebe
8 % · 1 vZTA
bedruckt
Unterpositionin Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von 100 g oder weniger
8 % · 0 vZTA
Unterpositionin Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 100 g
8 % · 4 vZTA
Unterpositionandere Gewebe
8 % · 0 vZTA
Kombinierte Nomenklaturin 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper
Kombinierte Nomenklaturandere

Zolltarifnummern unter den Warennummern

5208.51in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von 100 g oder weniger
5208.52in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 100 g

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Welche der 31 Warennummern gilt für Ihre Ware?

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 5208

10 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 5208. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 5208

Rechts: wie viele der 31 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

senkt den ZollZollkontingent · alle Länder31 von 31
senkt den ZollZollkontingent · Auf Handwebstühlen hergestellte Erzeugnisse aus Seide oder Baumwolle (Handloom)4 von 31
senkt den ZollZollkontingent · Bestimmte handgearbeitete Waren (Handicrafts)4 von 31
senkt den ZollPräferenzzollkontingent · Kanada2 von 31
senkt den ZollAutonome Zollaussetzung · alle Länder1 von 31
PflichtDie Anmeldung der Unterposition unterliegt rechtlichen Beschränkungen (Nettogewicht/besondere Maßeinheit) · alle Länder31 von 31
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 5208

Anmerkungen (11)

Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 4
4. A) Als „Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf“ gelten in den Kapiteln 50, 51, 52, 54 und 55, vorbehaltlich der im nachstehenden Absatz B enthaltenen Ausnahmen, Garne (ungezwirnt oder gezwirnt), die aufgemacht sind: a) auf Karten, Spulen, Hülsen oder ähnlichen Unterlagen, sofern das Gewicht (einschließlich Unterlage) je Stück nicht mehr beträgt als: 1) 85 g bei Garnen aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide oder aus synthetischen oder künstlichen Filamenten; 2) 125 g bei anderen Garnen; b) in Kugeln, Knäueln oder im Strang, sofern das Gewicht je Stück nicht mehr beträgt als: 1) 85 g bei Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten mit einem Titer von weniger als 3 000 dtex, oder aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide; 2) 125 g bei anderen Garnen, mit einem Titer von weniger als 2 000 dtex; 3) 500 g bei anderen Garnen; c) im Strang, sofern der Strang durch einen oder mehrere Fitzfäden in gewichtsmäßig gleiche, abtrennbare Teilstränge unterteilt ist und das Gewicht je Teilstrang nicht mehr beträgt als: 1) 85 g bei Garnen aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide oder aus synthetischen oder künstlichen Filamenten; 2) 125 g bei anderen Garnen. B) Als „Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf“ gelten nicht: a) ungezwirnte Garne aus Spinnstoffen aller Art, ausgenommen: 1) ungezwirnte rohe Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren; 2) ungezwirnte Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, gebleicht, gefärbt oder bedruckt, mit einem Titer von mehr als 5 000 dtex; b) gezwirnte Garne, roh: 1) aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide, in Aufmachungen aller …
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 6
6. Als „hochfeste Garne“ im Sinne des Abschnitts XI gelten Garne, deren Festigkeit, ausgedrückt in cN/tex (centinewton je tex), die nachstehenden Grenzwerte überschreitet: — ungezwirnte Garne aus Nylon oder anderen Polyamiden oder aus Polyestern: | 60 cN/tex, — gezwirnte Garne aus Nylon oder anderen Polyamiden oder aus Polyestern: | 53 cN/tex, — ungezwirnte oder gezwirnte Garne aus Viskose: | 27 cN/tex.
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 7
7. Als „konfektioniert“ im Sinne des Abschnitts XI gelten: a) Waren in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form zugeschnitten; b) Waren, die abgepasst hergestellt und gebrauchsfertig sind oder durch bloßes Zerschneiden der nicht gebundenen Fäden ohne Nähen oder eine andere zusätzliche Arbeit gebrauchsfertig werden (z. B. Putztücher, Handtücher, Tischtücher, Halstücher und Decken); c) zugeschnittene Waren mit mindestens einem heiß versiegeltem Rand mit einem sichtbaren sich verjüngendem oder zusammen-gedrückten/zusammengepressten Rand und anderen Rändern, die entsprechend den übrigen Buchstaben dieser Anmerkung behandelt wurden, nicht als konfektioniert gelten Spinnstoffwaren, deren Schnittkanten wegen des Fehlens der Webkante in einfacher Weise gegen Ausriefeln gesichert oder heiß zugeschnitten sind; d) Waren, deren Ränder entweder durch Säume aller Art, auch Rollsäume, oder durch geknüpfte Fransen aus den Fäden der Waren selbst oder aus nachträglich angebrachten Fäden befestigt sind; Meterwaren, deren Schnittkanten wegen des Fehlens eines festen Randes in einfacher Weise gegen Ausriefeln gesichert sind, gelten nicht als konfektioniert; e) Waren, beliebig zugeschnitten, mit Auszieharbeit; f) Waren, durch Nähen, Kleben oder in anderer Weise zusammengefügt, ausgenommen Meterwaren, die aus zwei oder mehr Stücken des gleichen Spinnstofferzeugnisses bestehen, die an ihren Enden zu einem Stück von größerer Länge vereinigt sind, und Meterwaren, die aus zwei oder mehr mit ihrer ganzen Fläche aufeinander liegenden und so miteinander verbundenen Spinnstofferzeugnissen …
Weitere 8 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 8
8. Für die Anwendung der Kapitel 50 bis 60 gilt: a) konfektionierte Waren im Sinne der vorstehenden Anmerkung 7 gehören nicht zu den Kapiteln 50 bis 55 und 60 und, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht zu den Kapiteln 56 bis 59; b) zu den Kapiteln 50 bis 55 und 60 gehören nicht die Waren der Kapitel 56 bis 59.
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 9
9. Den Geweben der Kapitel 50 bis 55 werden Erzeugnisse gleichgestellt, die aus Lagen parallel gelegter Spinnstoffgarne bestehen und bei denen die Lagen im spitzen oder rechten Winkel übereinander liegen. Diese Lagen sind an den Berührungspunkten der Garne durch ein Bindemittel verklebt oder verschweißt.
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 10
10. Elastische Erzeugnisse aus Spinnstoffwaren in Verbindung mit Kautschukfäden gehören zu Abschnitt XI.
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 11
11. Im Abschnitt XI gilt als „getränkt“ auch „getaucht“ („gedippt“).
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 12
12. Im Abschnitt XI gelten als „Polyamide“ auch „Aramide“.
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 13
13. In diesem Abschnitt und gegebenenfalls in der übrigen Nomenklatur gelten als „Elastomergarne“ Filamentgarne (einschließlich Monofile) aus synthetischen Spinnstoffen, andere als texturierte Garne, die, ohne zu reißen, eine Dehnung bis zum Dreifachen ihrer ursprünglichen Länge aushalten, und die, wenn sie eine Dehnung auf das Doppelte ihrer ursprünglichen Länge erfahren haben, sich innerhalb von fünf Minuten mindestens auf das Eineinhalbfache ihrer ursprünglichen Länge zusammenziehen
Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 15
15. Vorbehaltlich der Anmerkung 1 zu Abschnitt XI werden Spinnstoffe, Kleidung und andere Spinnstofferzeugnisse, die chemische, mechanische oder elektronische Bestandteile für zusätzliche Funktionen enthalten, auch eingebaut, eingesponnen oder eingewebt, in ihre jeweiligen Positionen des Abschnitts XI eingereiht, vorausgesetzt, sie behalten den wesentlichen Charakter von Waren dieses Abschnitts.
Wortlaut · Abschnitt XI, Unterpositions-Anmerkung 1
1. Im Abschnitt XI und in allen anderen Teilen der Nomenklatur gelten als: a) rohe Garne: 1) Garne, die die natürliche Farbe ihrer Fasern aufweisen und weder gebleicht noch gefärbt (auch nicht in der Masse) noch bedruckt sind, oder 2) Garne, die von unbestimmter Farbe aus Reißspinnstoffen hergestellt sind („Grau-Garne“). Diese Garne können farblos appretiert oder flüchtig gefärbt (die Anfärbung lässt sich durch bloßes Waschen mit Seife entfernen) und, im Falle der Garne aus Chemiefasern, in der Masse mit Mattierungsstoffen (z. B. Titandioxid) behandelt sein; b) gebleichte Garne: 1) Garne, die einen Bleichprozess erfahren haben oder aus gebleichten Fasern hergestellt sind, oder, sofern nicht anderes bestimmt ist, weiß gefärbt sind (auch in der Masse) oder weiß appretiert sind, oder 2) Garne, die aus einer Mischung von rohen und gebleichten Fasern bestehen, oder 3) Garne, die gezwirnt sind und aus rohen und gebleichten Garnen bestehen; c) farbige Garne (gefärbt oder bedruckt): 1) Garne, die (auch in der Masse) anders als weiß oder flüchtig gefärbt sind oder bedruckt oder aus gefärbten oder bedruckten Fasern hergestellt sind, oder 2) Garne, die aus einer Mischung von verschieden gefärbten Fasern oder einer Mischung von rohen oder gebleichten Fasern und farbigen Fasern bestehen (Jaspé-Garne oder melierte Garne) oder in Abständen mit einer oder mehreren Farben bedruckt sind in der Weise, dass eine Art Punktierung entsteht, oder 3) Garne, deren Vorgarn oder Lunte bedruckt worden ist, oder 4) Garne, die gezwirnt sind und aus rohen oder gebleichten Garnen und aus farbigen Garnen …

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 5208

29 der 31 Warennummern der Position 5208 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19725208.11.10.00.0eingeführt · Gewebe für die Herstellung von Binden, Verbandzeug und Mull · zuletzt geändert 01.01.2014
  2. 01.01.19725208.11.90.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2008
  3. 01.01.19995208.12.16.00.0eingeführt · 165 cm oder weniger · zuletzt geändert 01.01.2023
  4. 01.01.19725208.12.19.00.0eingeführt · mehr als 165 cm · zuletzt geändert 01.01.2005
  5. 01.01.19995208.12.96.00.0eingeführt · 165 cm oder weniger · zuletzt geändert 01.01.2023
  6. 01.01.19725208.12.99.00.0eingeführt · mehr als 165 cm · zuletzt geändert 01.01.2005
  7. 01.01.19725208.13.00.00.0eingeführt · in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper · zuletzt geändert 01.01.2005
  8. 01.01.19725208.19.00.00.0eingeführt · andere Gewebe · zuletzt geändert 01.01.2005
  9. 01.01.19725208.21.10.00.0eingeführt · Gewebe für die Herstellung von Binden, Verbandzeug und Mull · zuletzt geändert 01.01.2014
  10. 01.01.19725208.21.90.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.1999
  11. 01.01.19995208.22.16.00.0eingeführt · 165 cm oder weniger
  12. 01.01.19725208.22.19.00.0eingeführt · mehr als 165 cm · zuletzt geändert 01.01.1999
  13. 01.01.19995208.22.96.00.0eingeführt · 165 cm oder weniger
  14. 01.01.19725208.22.99.00.0eingeführt · mehr als 165 cm · zuletzt geändert 01.01.1999
  15. 01.01.19725208.23.00.00.0eingeführt · in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper · zuletzt geändert 01.01.1999
  16. 01.01.19725208.29.00.00.0eingeführt · andere Gewebe · zuletzt geändert 01.01.1999
  17. 01.01.19725208.31.00.00.0eingeführt · in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von 100 g oder weniger · zuletzt geändert 01.01.1999
  18. 01.01.19995208.32.16.00.0eingeführt · 165 cm oder weniger
  19. 01.01.19725208.32.19.00.0eingeführt · mehr als 165 cm · zuletzt geändert 01.01.1999
  20. 01.01.19995208.32.96.00.0eingeführt · 165 cm oder weniger
  21. 01.01.19725208.32.99.00.0eingeführt · mehr als 165 cm · zuletzt geändert 01.01.1999
  22. 01.01.19725208.33.00.00.0eingeführt · in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper · zuletzt geändert 01.01.1999
  23. 01.01.19725208.39.00.00.0eingeführt · andere Gewebe · zuletzt geändert 01.01.1999
  24. 01.01.19725208.41.00.00.0eingeführt · in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von 100 g oder weniger · zuletzt geändert 01.01.1999
  25. 01.01.19725208.42.00.00.0eingeführt · in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 100 g · zuletzt geändert 01.01.1999
  26. 01.01.19725208.43.00.00.0eingeführt · in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper · zuletzt geändert 01.01.1999
  27. 01.01.19725208.49.00.00.0eingeführt · andere Gewebe · zuletzt geändert 01.01.1999
  28. 01.01.20075208.59.10eingeführt · in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper
  29. 01.01.20075208.59.90eingeführt · andere

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 5208

Was gehört nicht zur Position 5208?

Konfektionierte Waren im Sinne von Abschnitt XI, Anmerkung 7 gehören nicht zu den Kapiteln 50 bis 55 und 60 und damit nicht zur Position 5208. Dazu zählen Waren in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form zugeschnitten sowie abgepasste, gebrauchsfertige Waren wie Handtücher oder Decken.

Welche Nummer gilt für Baumwollgewebe in Leinwandbindung mit 100 g oder weniger je Quadratmeter in Position 5208?

Baumwollgewebe in Leinwandbindung mit 100 g oder weniger je Quadratmeter gehört je nach Ausrüstung in 5208.11 für rohe Gewebe, 5208.21 für gebleichte, 5208.31.00.00.0 für gefärbte oder 5208.41.00.00.0 für buntgewebte Gewebe.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

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