01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 6404?
Die Position wird zuerst nach dem Material der Laufsohle unterteilt: Laufsohlen aus Kautschuk oder Kunststoff stehen in den Unterpositionen 6404.11 und 6404.19, Laufsohlen aus Leder oder rekonstituiertem Leder in der Unterposition 6404.20. Unter 6404.11 gilt die Zolltarifnummer 6404.11.00.00.0 für Sportschuhe sowie Tennisschuhe, Basketballschuhe, Turnschuhe, Trainingsschuhe und ähnliche Schuhe. Unter 6404.19 und 6404.20 unterscheiden die Zolltarifnummern 6404.19.10.00.0 und 6404.20.10.00.0 Pantoffeln und andere Hausschuhe von den Zolltarifnummern 6404.19.90.00.0 und 6404.20.90.00.0 für andere Schuhe.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
Ihre Ware einreihen
Welche der 5 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 6404
14 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 6404. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
Sneaker – 6404.19.90.00.0
Pantolette – 6404.19.10.00.0
Laufschuh – 6404.11.00.00.0
Flip-Flop – 6404.19.90.00.0
Winterstiefel – 6404.19.90.00.0
Sportschuh – 6404.11.00.00.0
Gummi-Slipper – 6404.19.90.00.0
Fahrradschuh – 6404.11.00.00.0
Snowboard-Schuh – 6404.11.00.00.0
Tennisschuh – 6404.11.00.00.0
Kinderschuh – 6404.19.90.00.0
Sandale – 6404.19.90.00.0
Ballettschuh – 6404.20.90.00.0
Canvasschuh – 6404.19.90.00.003Maßnahmen
Maßnahmen in Position 6404
Rechts: wie viele der 5 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 6404
Anmerkungen (4)
1. Als „Sportschuhe“ im Sinne der Unterpositionen 6402.12, 6402.19, 6403.12, 6403.19 und 6404.11 gelten nur: a) Schuhe, die für die Ausübung einer Sportart bestimmt und mit Dornen, Krampen, Klammern, Stollen oder ähnlichen Vorrichtungen versehen oder für deren Anbringung hergerichtet sind; b) Schuhe für Schlittschuhe oder Rollschuhe, Skistiefel, Skilanglaufschuhe, Snowboardschuhe, Ringerschuhe, Boxerstiefel oder Radsportschuhe.
4. Vorbehaltlich der Anmerkung 3 zu Kapitel 64 gelten als: a) Stoff des Oberteils der Stoff, der den größten Teil der Außenfläche bildet, unabhängig von Zubehör- oder Verstärkungsteilen wie Randeinfassungen, Knöchelschützer, Verzierungen, Schnallen, Laschen, Ösen oder ähnliche Vorrichtungen; b) Stoff der Laufsohle der Stoff, der den größten Teil der Berührungsfläche mit dem Boden bildet, unabhängig von Zubehör- oder Verstärkungsteilen wie Dornen, Stollen, Nägel, Sohlenschützer oder ähnliche Vorrichtungen.
1. Im Sinne der Anmerkung 4 a gelten als „Verstärkungsteile“ alle Teile (z. B. aus Kunststoff oder Leder), die die Außenfläche des Oberteils bedecken, ihm eine höhere Festigkeit verleihen und mit der Sohle verbunden sein können. Nach Entfernung der Verstärkungsteile muss der sichtbare Teil die charakteristischen Merkmale eines Oberteils und nicht die eines Futters aufweisen und dem Fuß genügend Halt bieten, um dem Benutzer unter Beibehaltung der ursprünglichen Verschlusssysteme das Laufen zu ermöglichen. Bei der Bestimmung des Stoffes, aus dem das Oberteil besteht, sind die Flächen des Oberteils zu berücksichtigen, die von Zubehör- oder Verstärkungsteilen bedeckt sind.
Eine weitere Anmerkung im Wortlaut
2. Im Sinne der Anmerkung 4 b sind eine oder mehrere textile Lagen, die nicht die an eine normal genutzte Laufsohle gestellten Anforderungen (z. B. Dauerhaftigkeit, Widerstandsfähigkeit usw.) erfüllen, für Einreihungszwecke außer Betracht zu lassen.
Urteile des EuGH (3)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-165/0722.05.2008 | Der Gerichtshof legt die Kombinierte Nomenklatur für eine Sandale mit Laufsohle aus Kautschuk und zwei Ledereinsätzen im Oberteil aus. |
| C-2/1306.02.2014 | Ein Schuhoberteil, eine Laufsohle und eine Innensohle, die noch nicht zusammengesetzt gestellt werden und die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale von Schuhen haben, sind nach der Allgemeinen Vorschrift 2 a zu beurteilen. |
| C-54/7926.02.1980 | SCHUHE MIT EINER LAUFSOHLE AUS HANFSCHNÜREN , DEREN FLÄCHE ZU 57 % AN DER SPITZE , UNTER DEM BALLEN UND UNTER DEM ABSATZ MIT KAUTSCHUKVERSTÄRKUNGEN VERSEHEN IST , SIND ALS SCHUHE MIT EINER LAUFSOHLE AUS KAUTSCHUK DER TARIFNUMMER 64.02 DES GEMEINSAMEN … |
1 CLASS-Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex.
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 6404
Die fünf Warennummern der Position 6404 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.19726404.11.00.00.0eingeführt · Sportschuhe; Tennisschuhe, Basketballschuhe, Turnschuhe, Trainingsschuhe und ähnliche … · zuletzt geändert 01.01.2008
- 01.01.19726404.19.10.00.0eingeführt · Pantoffeln und andere Hausschuhe
- 01.01.19726404.19.90.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2003
- 01.01.19726404.20.10.00.0eingeführt · Pantoffeln und andere Hausschuhe
- 01.01.19726404.20.90.00.0eingeführt · andere
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
- CLASS-Datenbank
- Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile