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Position 8482 – Wälzlager, Kugel-, Rollen- und Nadellager

Position im Zolltarif

84Kapitel82Position

Wälzlager wie Kugellager, Rollenlager und Nadellager gehören in diese Position, ebenso deren Teile. Lagergehäuse mit eingebautem Wälzlager gehören in Position 8483.

Mit Begründung und Nachweis für die Akte

Welche Zolltarifnummer aus Position 8482 gilt für Ihr Wälzlager?

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 8482?

Die Position ist zunächst nach der Lagerart gegliedert: Kugellager in Unterposition 8482.10, mit einem größten äußeren Durchmesser von 30 mm oder weniger in 8482.10.10 und andere in 8482.10.90.00.0. Kegelrollenlager gehören in 8482.20.00.00.0, Tonnenlager in 8482.30.00.00.0 und Nadellager in 8482.40.00.00.0. Andere Zylinderrollenlager stehen in Unterposition 8482.50, andere einschließlich kombinierter Wälzlager in Unterposition 8482.80. Teile sind in Unterposition 8482.91 (Kugeln, Rollen und Nadeln mit Kegelrollen in 8482.91.10.00.0 und andere in 8482.91.90) und in Unterposition 8482.99 (andere) unterteilt.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittMaschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder …
KapitelKernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon
PositionWälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager)Diese Seite
UnterpositionKugellager
8 % · 44 vZTA
Kombinierte Nomenklaturmit einem größten äußeren Durchmesser von 30 mm oder weniger
Zolltarifnummerandere
ZolltarifnummerKegelrollenlager, einschließlich der Zusammenstellungen aus Kegeln und Kegelrollen
8 % · 11 vZTA
ZolltarifnummerTonnenlager (Pendelrollenlager)
8 % · 3 vZTA
ZolltarifnummerNadellager, einschließlich Zusammenstellungen aus Käfig und Nadelrollen (Nadelkränze)
8 % · 12 vZTA
Unterpositionandere Zylinderrollenlager, einschließlich Zusammenstellungen aus Käfig und Zylinderrollen
8 % · 10 vZTA
Unterpositionandere, einschließlich kombinierte Wälzlager
8 % · 5 vZTA
Teile
UnterpositionKugeln, Rollen und Nadeln
7,7 % bis 8 % · 10 vZTA
ZolltarifnummerKegelrollen
Kombinierte Nomenklaturandere
Unterpositionandere
8 % · 26 vZTA

Zolltarifnummern unter den Warennummern

8482.50andere Zylinderrollenlager, einschließlich Zusammenstellungen aus Käfig und Zylinderrollen
8482.80andere, einschließlich kombinierte Wälzlager

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 8482

22 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 8482. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 8482

Rechts: wie viele der 10 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

senkt den ZollZollaussetzung bei Endverwendung · alle Länder2 von 10
senkt den Zollnichtpräferentielles Zollkontingent in Verbindung mit der Endverwendung · alle Länder2 von 10
senkt den ZollAutonome Zollaussetzung · alle Länder1 von 10
senkt den ZollZollkontingent · alle Länder1 von 10
verbotenSimbabwe-Sanktionen · Simbabwe7 von 10
GenehmigungGüter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use) · alle Länder8 von 10
PflichtDie Anmeldung der Unterposition unterliegt rechtlichen Beschränkungen (Nettogewicht/besondere Maßeinheit) · alle Länder1 von 10
KontrolleAusfuhrkontrolle · Kongo (Demokratische Republik)7 von 10
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 8482

Anmerkungen (8)

Wortlaut · Kapitel 84, Anmerkung 7
7. Zu Position 8482 gehören nur solche polierten Stahlkugeln, deren Grenzabmaß nicht mehr als ± 1 v. H. vom angegebenen Durchmesser (Nennmaß), höchstens jedoch ± 0,05 mm beträgt. Stahlkugeln, die dieser Begriffsbestimmung nicht entsprechen, gehören zu Position 7326.
Wortlaut · Kapitel 84, Unterpositions-Anmerkung 4
4. Zu Unterposition 8482.40 gehören nur Wälzlager mit zylindrischen Rollen, deren gleichbleibender Durchmesser 5 mm oder weniger und deren Länge mindestens das Dreifache des Durchmessers beträgt. Die Rollen können an den Enden abgerundet sein.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 3
3. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind kombinierte Maschinen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammen arbeiten sollen und ein Ganzes bilden, sowie Maschinen, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) auszuführen, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen.
Weitere 5 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 4
4. Besteht eine Maschine oder eine Kombination aus Maschinen aus entweder voneinander getrennten oder durch Leitungen, Übertragungsvorrichtungen, elektrischen Kabeln oder anderen Vorrichtungen miteinander verbundenen Einzelkomponenten, die gemeinsam eine genau bestimmte, in einer der Positionen des Kapitels 84 oder 85 erfasste Funktion ausüben, so ist das Ganze in die Position einzureihen, die diese Funktion erfasst.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 5
5. Bei der Anwendung der Anmerkungen des Abschnitts XVI umfasst der Begriff „Maschinen“ alle Maschinen, Apparate, Geräte und Vorrichtungen der in den Positionen des Kapitels 84 oder 85 genannten Art.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Zur Montage oder zur Instandhaltung der Maschinen benötigte Werkzeuge sind wie die Maschinen einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für auswechselbare Werkzeuge, wenn sie mit den Maschinen, deren übliche Ausrüstung sie darstellen, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 2
2. Auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle hat der Anmelder zur Ergänzung der Anmeldung/Zollanmeldung erläuternde Unterlagen (z. B. eine Warenbeschreibung, Prospekte, Katalogauszüge, Fotografien) beizufügen, aus denen die geläufige Bezeichnung der Maschine, ihre Verwendung und ihre wesentlichen Merkmale hervorgehen. Bei zerlegten oder nicht zusammengesetzten Maschinen hat der Anmelder auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle ferner einen Montageplan und ein Verzeichnis des Inhalts der einzelnen Packstücke als Beleg zur Anmeldung/Zollanmeldung vorzulegen.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 3
3. Auf Antrag des Anmelders und bei Beachtung der von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen werden die Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift 2 Buchstabe a) auch auf Maschinen angewendet, die in Teilsendungen ein- oder ausgehen.

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 8482

Sieben der zehn Warennummern der Position 8482 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19728482.10.10eingeführt · mit einem größten äußeren Durchmesser von 30 mm oder weniger · zuletzt geändert 01.01.2015
  2. 01.01.19728482.10.90.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 07.01.2025
  3. 01.01.19728482.20.00.00.0eingeführt · Kegelrollenlager, einschließlich der Zusammenstellungen aus Kegeln und Kegelrollen · zuletzt geändert 01.01.1994
  4. 01.01.19728482.30.00.00.0eingeführt · Tonnenlager (Pendelrollenlager) · zuletzt geändert 01.01.1994
  5. 01.01.19728482.40.00.00.0eingeführt · Nadellager, einschließlich Zusammenstellungen aus Käfig und Nadelrollen (Nadelkränze) · zuletzt geändert 01.01.2022
  6. 01.01.19728482.91.10.00.0eingeführt · Kegelrollen · zuletzt geändert 01.01.1994
  7. 01.01.19728482.91.90eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.07.2021

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 8482

Welche Zolltarifnummer gilt für welche Ware in Position 8482?

Die Zolltarifnummer richtet sich nach der Lagerart und bei Kugellagern nach dem größten äußeren Durchmesser. Kugellager mit einem größten äußeren Durchmesser von 30 mm oder weniger gehören in 8482.10.10, andere Kugellager in 8482.10.90.00.0. Kegelrollenlager fallen unter 8482.20.00.00.0 und Nadellager unter 8482.40.00.00.0.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

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