01Tarifbaum
Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 0709.99.60?
Die Zolltarifnummer 0709.99.60.10.0 gilt für Zuckermais für Futterzwecke. Die Zolltarifnummer 0709.99.60.90.0 erfasst Zuckermais mit dem Wortlaut „anderes“. Beide Zolltarifnummern sind 11-stellig und stehen unter der Warennummer 0709.99.60 mit 8 Stellen.
Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.
Ihre Ware einreihen
Welche der 2 Zolltarifnummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung für die Akte.
02Maßnahmen
Sonderzölle und Kontrollen für 0709.99.60
Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.
03Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen zu 0709.99.60
Anmerkungen (3)
2. In den Positionen 0709 bis 0712 umfasst der Begriff „Gemüse“ auch genießbare Pilze, Trüffeln, Oliven, Kapern, Zucchini (Courgettes), Kürbisse, Auberginen, Zuckermais (Zea mays var. saccharata), Früchte der Gattungen Capsicum und Pimenta, Fenchel und Küchenkräuter wie Petersilie, Kerbel, Estragon, Kresse und Majoran (Majorana hortensis oder Origanum majorana).
3. Zu Position 0712 gehören alle getrockneten Gemüse der in den Positionen 0701 bis 0711 erfassten Arten, ausgenommen: a) getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte (Position 0713); b) Zuckermais in Form von Waren der Positionen 1102 bis 1104; c) Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln (Position 1105); d) Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713 (Position 1106).
Eine weitere Anmerkung im Wortlaut
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von nicht mehr als 3 GHT zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)
| Fundstelle | Kernaussage |
|---|---|
| Kapitel 07, Allgemeines | 1. Blanchieren ist unter diesem Kapitel nicht erlaubt, ausgenommen bei: — gefrorenem Gemüse (auch in Wasser oder Dampf gekocht) der Position 0710. — getrockneten ausgelösten Hülsenfrüchten, auch geschält oder zerkleinert, der Position 0713. 2. Sprossen (Gemüsesprossen und andere Sprossen) sind zu Ernährungszwecken verwendete gekeimte Samen, die roh oder gegart verzehrt werden. Zum Keimen werden die Samen … |
04Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Warennummer 0709.99.60
Welche Zolltarifnummer gilt für Zuckermais unter der Warennummer 0709.99.60, wenn er als Futter verwendet wird?
Zuckermais für Futterzwecke gehört in die Zolltarifnummer 0709.99.60.10.0. Zuckermais mit dem Wortlaut „anderes“ fällt unter die Zolltarifnummer 0709.99.60.90.0.
Gilt für Zuckermais unter der Warennummer 0709.99.60 bei der Einfuhr eine Pflanzengesundheitskontrolle?
Ja, bei der Einfuhr von Zuckermais unter der Warennummer 0709.99.60 gilt die Pflanzengesundheitskontrolle für alle Länder. Zusätzlich gibt es Einfuhrkontrollen für die Ukraine (Krim und Sewastopol sowie nicht von der Regierung kontrollierte Gebiete der Ukraine) und für Nordkorea (Nordkorea-Sanktionen).
Quellen · Stand 31.10.2026
- Harmonisiertes System (WZO)
- Die ersten sechs Stellen
- EU-TARIC
- Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
- Erläuterungen zur KN
- Erläuterungen der Kommission