01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 0711?
Die Position unterteilt sich in Oliven (Unterposition 0711.20), Gurken und Cornichons (Zolltarifnummer 0711.40.00.00.0), Pilze und Trüffeln (Unterpositionen 0711.51 und 0711.59) sowie anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen (Unterposition 0711.90). Oliven werden danach unterschieden, ob sie zu anderen Zwecken als zur Ölgewinnung bestimmt sind (Zolltarifnummer 0711.20.10.00.0) oder ob sie andere Oliven sind (Zolltarifnummer 0711.20.90.00.0). Pilze der Gattung Agaricus stehen in Zolltarifnummer 0711.51.00.00.0, alle anderen Pilze und Trüffeln in Unterposition 0711.59. Bei Gemüse werden Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, ausgenommen Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack (Zolltarifnummer 0711.90.10.00.0), Zuckermais (0711.90.30.00.0), Speisezwiebeln (0711.90.50.00.0), Kapern (0711.90.70.00.0), anderes Gemüse (0711.90.80.00.0) und Mischungen von Gemüsen (0711.90.90.00.0) unterschieden.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
Ihre Ware einreihen
Welche der 11 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Maßnahmen
Maßnahmen in Position 0711
Rechts: wie viele der 11 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
03Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 0711
Anmerkungen (4)
2. In den Positionen 0709 bis 0712 umfasst der Begriff „Gemüse“ auch genießbare Pilze, Trüffeln, Oliven, Kapern, Zucchini (Courgettes), Kürbisse, Auberginen, Zuckermais (Zea mays var. saccharata), Früchte der Gattungen Capsicum und Pimenta, Fenchel und Küchenkräuter wie Petersilie, Kerbel, Estragon, Kresse und Majoran (Majorana hortensis oder Origanum majorana).
3. Zu Position 0712 gehören alle getrockneten Gemüse der in den Positionen 0701 bis 0711 erfassten Arten, ausgenommen: a) getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte (Position 0713); b) Zuckermais in Form von Waren der Positionen 1102 bis 1104; c) Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln (Position 1105); d) Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713 (Position 1106).
5. Zu Position 0711 gehört Gemüse, das lediglich zum Zwecke der vorläufigen Haltbarmachung während der Beförderung oder der Lagerung vor der Verwendung behandelt wurde (beispielsweise durch Schwefeldioxid oder in Wasser mit Zusatz von Salz, Schwefel oder anderen konservierenden Stoffen), sofern es in diesem Zustand nach wie vor nicht für den unmittelbaren Genuss geeignet ist.
Eine weitere Anmerkung im Wortlaut
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von nicht mehr als 3 GHT zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.
04Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 0711
Zehn der elf Warennummern der Position 0711 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.19720711.20.10.00.0eingeführt · zu anderen Zwecken als zur Ölgewinnung bestimmt · zuletzt geändert 01.07.2009
- 01.01.19720711.20.90.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.07.2009
- 01.01.19720711.40.00.00.0eingeführt · Gurken und Cornichons · zuletzt geändert 01.01.2005
- 01.01.20020711.51.00.00.0eingeführt · Pilze der Gattung Agaricus
- 01.01.19720711.90.10.00.0eingeführt · Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, ausgenommen Gemüsepaprika oder Paprika ohne … · zuletzt geändert 01.01.2015
- 01.01.19720711.90.30.00.0eingeführt · Zuckermais
- 01.01.20020711.90.50.00.0eingeführt · Speisezwiebeln
- 01.01.20070711.90.70.00.0eingeführt · Kapern
- 01.01.20020711.90.80.00.0eingeführt · anderes · zuletzt geändert 01.04.2024
- 01.01.19720711.90.90.00.0eingeführt · Mischungen von Gemüsen · zuletzt geändert 01.01.2019
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen