01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 0712?
Die Position ist in die Unterpositionen 0712.20 (Speisezwiebeln), 0712.31 bis 0712.39 (Pilze) und 0712.90 (anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen) unterteilt. Bei den Pilzen gilt 0712.31 für Pilze der Gattung Agaricus (Zolltarifnummer 0712.31.00.00.0), 0712.32 für Judasohrpilze (Auricularia spp.), 0712.33 für Zitterpilze (Tremella spp.), 0712.34 für Shiitake (Lentinus edodes) und 0712.39 für andere Pilze, die die Geschwister davor nicht erfassen. Unter 0712.90 stehen Kartoffeln (Zolltarifnummer 0712.90.05.00.0), Hybriden zur Aussaat (Zolltarifnummer 0712.90.11.00.0), Tomaten (Zolltarifnummer 0712.90.30.00.0), Karotten und Speisemöhren (Zolltarifnummer 0712.90.50.00.0) sowie andere Gemüse unter den Warennummern 0712.90.19 und 0712.90.90.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
- 0712.32Judasohrpilze (Auricularia spp.)
- 0712.32.00.10.00712.32.00.90.0
- 0712.33Zitterpilze (Tremella spp.)
- 0712.33.00.10.00712.33.00.90.0
- 0712.34Shiitake (Lentinus edodes)
- 0712.34.00.31.00712.34.00.39.0
Ihre Ware einreihen
Welche der 12 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 0712
12 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 0712. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
Majoran – 0712.90.90.90.0
Getrockneter Pilz – 0712.39.00.39.0
Knoblauchpulver – 0712.90.90.10.0
Pilz-Pulver – 0712.39.00.39.0
Petersilie – 0712.90.90.90.0
Dill – 0712.90.90.90.0
Getrockneter Knoblauch – 0712.90.90.10.0
Getrocknetes Gemüse – 0712.90.90.90.0
Rote Bete Pulver – 0712.90.90.90.0
Zwiebelpulver – 0712.20.00.00.0
Kräuterpulver – 0712.90.90.90.0
Getrocknete Zwiebel – 0712.20.00.00.003Maßnahmen
Maßnahmen in Position 0712
Rechts: wie viele der 12 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 0712
Anmerkungen (3)
2. In den Positionen 0709 bis 0712 umfasst der Begriff „Gemüse“ auch genießbare Pilze, Trüffeln, Oliven, Kapern, Zucchini (Courgettes), Kürbisse, Auberginen, Zuckermais (Zea mays var. saccharata), Früchte der Gattungen Capsicum und Pimenta, Fenchel und Küchenkräuter wie Petersilie, Kerbel, Estragon, Kresse und Majoran (Majorana hortensis oder Origanum majorana).
3. Zu Position 0712 gehören alle getrockneten Gemüse der in den Positionen 0701 bis 0711 erfassten Arten, ausgenommen: a) getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte (Position 0713); b) Zuckermais in Form von Waren der Positionen 1102 bis 1104; c) Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln (Position 1105); d) Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713 (Position 1106).
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von nicht mehr als 3 GHT zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.
Urteile des EuGH (1)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-423/0928.10.2010 | Nach dem Urteil C-423/09 ist die Kombinierte Nomenklatur für Knoblauch auszulegen, der einem intensiven Trocknungsverfahren mit spezieller Behandlung unterzogen wurde, an dessen Ende dem Erzeugnis die gesamte oder nahezu die gesamte Flüssigkeit entzogen ist. |
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 0712
Acht der zwölf Warennummern der Position 0712 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.19720712.20.00.00.0eingeführt · Speisezwiebeln
- 01.01.20020712.31.00.00.0eingeführt · Pilze der Gattung Agaricus · zuletzt geändert 01.01.2005
- 01.01.19960712.90.05.00.0eingeführt · Kartoffeln, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, jedoch nicht weiter zubereitet
- 01.01.19720712.90.11.00.0eingeführt · Hybriden zur Aussaat
- 01.01.19720712.90.19.00.0eingeführt · andere
- 01.01.19720712.90.30.00.0eingeführt · Tomaten · zuletzt geändert 01.01.1993
- 01.01.19720712.90.50.00.0eingeführt · Karotten und Speisemöhren
- 01.01.19720712.90.90eingeführt · andere
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 0712
Welche Zolltarifnummer gilt für Knoblauchpulver in Position 0712?
Knoblauchpulver ist in Position 0712 unter der Zolltarifnummer 0712.90.90.10.0 einzureihen. Getrockneter Knoblauch ist in derselben Zolltarifnummer aufgeführt.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile