01Tarifbaum
Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 1512.19.90?
Die Zolltarifnummer 1512.19.90.10.0 umfasst Sonnenblumenöl, die Zolltarifnummer 1512.19.90.90.0 Safloröl. Raffiniertes Sonnenblumenöl gehört ebenfalls in die Zolltarifnummer 1512.19.90.10.0.
Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.
Ihre Ware einreihen
Welche der 2 Zolltarifnummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung für die Akte.
02Maßnahmen
Sonderzölle und Kontrollen für 1512.19.90
Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.
03Waren
Welche Waren fallen unter Warennummer 1512.19.90?
4 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Warennummer 1512.19.90. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
04Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen zu 1512.19.90
Anmerkungen (2)
1. Für die Anwendung der Unterpositionen 1507.10, 1508.10, 1510.10.00, 1511.10, 1512.11, 1512.21, 1513.11, 1513.21, 1514.11, 1514.91, 1515.11, 1515.21, 1515.50.11, 1515.50.19, 1515.90.21, 1515.90.29, 1515.90.40 bis 1515.90.59 und 1518.00.31 gilt Folgendes: a) Durch Pressen gewonnene fette pflanzliche Öle, flüssig oder fest, gelten als „roh“, wenn sie keine andere Behandlung erfahren haben als — Absetzenlassen in allgemein üblichen Zeiträumen; — Abschleudern (Zentrifugieren) oder auch Filtrieren, bei dem zur Trennung der Öle von festen Bestandteilen nur „mechanische“ Kräfte, wie Schwerkraft, Druck oder Fliehkraft, jedoch keine adsorptiv wirkenden Filterhilfsmittel oder andere physikalische oder chemische Verfahren angewendet worden sind. b) Durch Extraktion gewonnene fette pflanzliche Öle, flüssig oder fest, gelten als „roh“, wenn sich ihre Beschaffenheit weder nach Farbe, Geruch und Geschmack noch durch besondere anerkannte analytische Daten von den entsprechenden durch Pressen gewonnenen fetten pflanzlichen Ölen unterscheidet. c) Entschleimtes Sojaöl und von Gossypol befreites Baumwollsaatöl gelten ebenfalls als „rohe“ Öle.
4. Für die Bestimmung der Merkmale der oben genannten Erzeugnisse sind die in den Anhängen der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2105 beschriebenen Analyseverfahren anzuwenden.
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)
| Fundstelle | Kernaussage |
|---|---|
| 1512.19.90 | andere: Hierher gehören z. B. raffiniertes Sonnenblumenöl und raffiniertes Safloröl. |
05Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Warennummer 1512.19.90
Welche Zolltarifnummer gilt für Sonnenblumenöl unter der Warennummer 1512.19.90?
Sonnenblumenöl gehört in die Zolltarifnummer 1512.19.90.10.0, Safloröl in die Zolltarifnummer 1512.19.90.90.0. Beide Zolltarifnummern gehören zur Warennummer 1512.19.90, die als „andere“ unter Unterposition 1512.19 steht.
Gilt bei der Einfuhr von Waren aus Belarus oder Russland ein Drittlandszoll unter der Warennummer 1512.19.90?
Ja, bei der Einfuhr von Waren aus Belarus und aus Russland unter der Warennummer 1512.19.90 wird ein Drittlandszoll erhoben. Dieser Drittlandszoll betrifft diese Warennummer und damit die Zolltarifnummern 1512.19.90.10.0 und 1512.19.90.90.0 darunter.
Quellen · Stand 31.10.2026
- Harmonisiertes System (WZO)
- Die ersten sechs Stellen
- EU-TARIC
- Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
- Erläuterungen zur KN
- Erläuterungen der Kommission



