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Position 1512 – Sonnenblumen-, Saflor- und Baumwollsamenöl

Position im Zolltarif

15Kapitel12Position

Sonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsamenöl sowie deren Fraktionen gehören in diese Position, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert. Palmöl gehört in Position 1511, Kokosöl, Palmkernöl und Babassuöl in Position 1513.

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Gehört Ihr Sonnenblumenöl zu HS-Code 1512?

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 1512?

Die Position gliedert sich nach dem Öl. Sonnenblumenöl und Safloröl sowie deren Fraktionen werden in rohe Öle (Unterposition 1512.11) und andere (Unterposition 1512.19) unterteilt. Baumwollsamenöl und seine Fraktionen werden in rohes Öl, auch von Gossypol befreit (Unterposition 1512.21), und andere (Unterposition 1512.29) unterteilt. Innerhalb der Unterpositionen 1512.11, 1512.19, 1512.21 und 1512.29 unterscheidet die Gliederung weiter, ob die Öle zu technischen oder industriellen Zwecken dienen, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittTierische, pflanzliche oder mikrobielle Fette und Öle und Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete …
KapitelTierische, pflanzliche oder mikrobielle Fette und Öle und Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen oder pflanzlichen Ursprungs
PositionSonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsamenöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziertDiese Seite
Sonnenblumenöl und Safloröl sowie deren Fraktionen
Unterpositionrohe Öle50 % mit Unterlage Y155; sonst 6,4 % · 2 vZTA
Zolltarifnummerzu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln
andere
ZolltarifnummerSonnenblumenöl
ZolltarifnummerSafloröl
Unterpositionandere50 % mit Unterlage Y155; sonst 9,6 % · 11 vZTA
Zolltarifnummerzu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln
Kombinierte Nomenklaturandere
Baumwollsamenöl und seine Fraktionen
Unterpositionrohes Öl, auch von Gossypol befreit50 % mit Unterlage Y155; sonst 6,4 % · 0 vZTA
Zolltarifnummerzu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln
Zolltarifnummeranderes
Unterpositionandere50 % mit Unterlage Y155; sonst 9,6 % · 0 vZTA
Zolltarifnummerzu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln
Zolltarifnummerandere

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 1512

5 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 1512. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 1512

Rechts: wie viele der 9 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

senkt den ZollZollsatz bei Endverwendung · alle Länder4 von 9
senkt den ZollPräferenzen in Verbindung mit der Endverwendung · APS-Länder (allgemeine Regelung)4 von 9
senkt den ZollPräferenzen in Verbindung mit der Endverwendung · Mercosur4 von 9
senkt den ZollPräferenzen in Verbindung mit der Endverwendung · Armenien4 von 9
senkt den ZollPräferenzzollkontingent · Algerien1 von 9
KontrolleAusfuhr von Abfällen · alle Länder9 von 9
KontrolleEinfuhrkontrolle von Abfällen · alle Länder9 von 9
KontrolleÖkologische Erzeugnisse · alle Länder5 von 9
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 1512

Anmerkungen (2)

Wortlaut · Kapitel 15, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Für die Anwendung der Unterpositionen 1507.10, 1508.10, 1510.10.00, 1511.10, 1512.11, 1512.21, 1513.11, 1513.21, 1514.11, 1514.91, 1515.11, 1515.21, 1515.50.11, 1515.50.19, 1515.90.21, 1515.90.29, 1515.90.40 bis 1515.90.59 und 1518.00.31 gilt Folgendes: a) Durch Pressen gewonnene fette pflanzliche Öle, flüssig oder fest, gelten als „roh“, wenn sie keine andere Behandlung erfahren haben als — Absetzenlassen in allgemein üblichen Zeiträumen; — Abschleudern (Zentrifugieren) oder auch Filtrieren, bei dem zur Trennung der Öle von festen Bestandteilen nur „mechanische“ Kräfte, wie Schwerkraft, Druck oder Fliehkraft, jedoch keine adsorptiv wirkenden Filterhilfsmittel oder andere physikalische oder chemische Verfahren angewendet worden sind. b) Durch Extraktion gewonnene fette pflanzliche Öle, flüssig oder fest, gelten als „roh“, wenn sich ihre Beschaffenheit weder nach Farbe, Geruch und Geschmack noch durch besondere anerkannte analytische Daten von den entsprechenden durch Pressen gewonnenen fetten pflanzlichen Ölen unterscheidet. c) Entschleimtes Sojaöl und von Gossypol befreites Baumwollsaatöl gelten ebenfalls als „rohe“ Öle.
Wortlaut · Kapitel 15, Zusätzliche Anmerkung 4
4. Für die Bestimmung der Merkmale der oben genannten Erzeugnisse sind die in den Anhängen der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2105 beschriebenen Analyseverfahren anzuwenden.

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 1512

Die neun Warennummern der Position 1512 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19721512.11.10.00.0eingeführt · zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln · zuletzt geändert 01.03.1997
  2. 01.01.19721512.11.91.00.0eingeführt · Sonnenblumenöl
  3. 01.01.19721512.11.99.00.0eingeführt · Safloröl
  4. 01.01.19721512.19.10.00.0eingeführt · zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln · zuletzt geändert 01.01.2023
  5. 01.01.20041512.19.90eingeführt · andere
  6. 01.01.19721512.21.10.00.0eingeführt · zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln
  7. 01.01.19721512.21.90.00.0eingeführt · anderes
  8. 01.01.19721512.29.10.00.0eingeführt · zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln
  9. 01.01.19721512.29.90.00.0eingeführt · andere

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

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