01Tarifbaum
Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 2007.10.10?
Die Zolltarifnummer 2007.10.10.50.0 erfasst Feigenpaste, 2007.10.10.60.0 Pistazienpaste, 2007.10.10.70.0 Haselnusspaste und 2007.10.10.80.0 Erdnusspaste. Die Zolltarifnummer 2007.10.10.95.0 umfasst alle übrigen Erzeugnisse, die keine dieser vier Pasten sind. Die Zuordnung setzt voraus, dass es sich um eine homogenisierte Zubereitung im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 2 zu Kapitel 20 handelt.
Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.
Ihre Ware einreihen
Welche der 5 Zolltarifnummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung für die Akte.
02Maßnahmen
Sonderzölle und Kontrollen für 2007.10.10
Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.
03Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen zu 2007.10.10
Anmerkungen (6)
2. Zu den Positionen 2007 und 2008 gehören nicht Fruchtgelees, Fruchtpasten, dragierte Mandeln und dergleichen, in Form von Zuckerwaren (Position 1704) oder von Schokoladewaren (Position 1806).
5. Für die Anwendung der Position 2007 bedeutet der Begriff „durch Kochen hergestellt“, dass die Viskosität des Erzeugnisses durch Verringern des Wassergehalts mittels Hitzebehandlung unter atmosphärischem oder vermindertem Druck oder mittels anderer Verfahren erhöht wurde.
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
2. Als „homogenisierte Zubereitungen“ im Sinne der Unterposition 2007.10 gelten Zubereitungen aus fein homogenisierten Früchten, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Säuglingen oder Kleinkindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von 250 g oder weniger. Bei Anwendung dieser Begriffsbestimmung bleiben Zutaten, die der Zubereitung ggf. zum Würzen, Haltbarmachen oder zu anderen Zwecken in geringer Menge zugesetzt sind, außer Betracht. Diese Zubereitungen können in geringer Menge sichtbare Stückchen von Früchten enthalten. Die Unterposition 2007.10 hat Vorrang vor allen anderen Unterpositionen der Position 2007.
7. Als „tropische Früchte“ im Sinne der Unterpositionen 2001.90.92, 2006.00.35, 2006.00.91, 2007.10.91, 2007.99.93, 2008.97.03, 2008.97.05, 2008.97.12, 2008.97.16, 2008.97.32, 2008.97.36, 2008.97.51, 2008.97.72, 2008.97.76, 2008.97.92, 2008.97.94, 2008.97.97, 2008.99.24, 2008.99.31, 2008.99.36, 2008.99.38, 2008.99.48, 2008.99.63, 2009.89.34, 2009.89.36, 2009.89.73, 2009.89.85, 2009.89.88, 2009.89.97, 2009.90.92, 2009.90.95 und 2009.90.97 gelten Guaven, Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Papaya-Früchte, Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Passionsfrüchte, Karambolen und Pitahayas.
8. Als „tropische Nüsse“ im Sinne der Unterpositionen 2001.90.92, 2006.00.35, 2006.00.91, 2007.99.93, 2008.19.12, 2008.19.92, 2008.97.03, 2008.97.05, 2008.97.12, 2008.97.16, 2008.97.32, 2008.97.36, 2008.97.51, 2008.97.72, 2008.97.76, 2008.97.92, 2008.97.94 und 2008.97.97 gelten Kokosnüsse, Kaschu-Nüsse, Paranüsse, Areka-(Betel-)Nüsse, Kolanüsse und Macadamia-Nüsse.
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von 3 GHT oder weniger zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)
| Fundstelle | Kernaussage |
|---|---|
| 2007.10.10 bis 2007.10.99 | homogenisierte Zubereitungen: Siehe die Unterpositions-Anmerkung 2 zu Kapitel 20. |
04Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Warennummer 2007.10.10
Welche Waren schließt Kapitel 20, Anmerkung 2 bei der Warennummer 2007.10.10 aus?
Fruchtgelees, Fruchtpasten, dragierte Mandeln und dergleichen gehören in Form von Zuckerwaren zur Position 1704 oder in Form von Schokoladewaren zur Position 1806 und damit nicht zur Warennummer 2007.10.10. Die Position 2007 erfasst diese Erzeugnisse nicht, wenn sie in einer dieser Formen aufgemacht sind.
Welche Zolltarifnummer gilt für Erdnusspaste unter der Warennummer 2007.10.10?
Erdnusspaste gehört unter der Warennummer 2007.10.10 in die Zolltarifnummer 2007.10.10.80.0, wenn sie eine homogenisierte Zubereitung im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 2 zu Kapitel 20 ist. Als homogenisierte Zubereitungen gelten fein homogenisierte Früchte, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Säuglingen oder Kleinkindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von 250 g oder weniger. Zutaten, die in geringer Menge zum Würzen, Haltbarmachen oder für andere Zwecke zugesetzt sind, bleiben dabei außer Betracht.
Quellen · Stand 31.10.2026
- Harmonisiertes System (WZO)
- Die ersten sechs Stellen
- EU-TARIC
- Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
- Erläuterungen zur KN
- Erläuterungen der Kommission