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Zolltarifnummer 2007.10.10.60.0 – Pistazienpaste, Zucker über 13 GHT

Zolltarifnummer · 11-stellig für die Einfuhranmeldung

Erfasst wird Pistazienpaste als homogenisierte Zubereitung mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT. Feigenpaste gehört in die Zolltarifnummer 2007.10.10.50.0, Haselnusspaste in 2007.10.10.70.0 und Erdnusspaste in 2007.10.10.80.0.

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01Tarifbaum

Wo steht Zolltarifnummer 2007.10.10.60.0 im Zolltarif?

Der Tarifbaum zeigt den Weg vom Kapitel bis zur 11-stelligen Zolltarifnummer und auf jeder Ebene die Nachbarn. Jede Nummer führt auf ihre Seite.

Kombinierte Nomenklatur 2026 · TARIC
AbschnittWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete …
KapitelZubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen
PositionKonfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Frucht- oder Nussmuse und Frucht- oder Nusspasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln
Unterpositionhomogenisierte Zubereitungen
Kombinierte Nomenklaturmit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT
ZolltarifnummerFeigenpaste
ZolltarifnummerPistazienpasteDiese Seite
ZolltarifnummerHaselnusspaste
ZolltarifnummerErdnusspaste
Zolltarifnummerandere
2007.91 – 2007.99andere

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer

  1. 01 · HS-Code2007.106-stellig, weltweit gleich (Harmonisiertes System)HS-Code finden →
  2. 02 · Warennummer2007.10.108-stellig, EU · Ausfuhranmeldung und Intrastat-MeldungStatistische Warennummer →
  3. 03 · TARIC-Code2007.10.10.6010-stellig, EU · Zollsätze und MaßnahmenTARIC-Code finden →
  4. 04 · Zolltarifnummer2007.10.10.60.011-stellig · Einfuhranmeldung in DeutschlandZolltarifnummer finden →

02Prüfung

Wann gehört eine Ware in Zolltarifnummer 2007.10.10.60.0?

Kapitel 20 Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder … › 2007 Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Frucht- oder …
✓homogenisierte ZubereitungenDie Ware muss eine Zubereitung aus fein homogenisierten Früchten sein, die für den Einzelverkauf zur Ernährung von Säuglingen oder Kleinkindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit höchstens 250 g aufgemacht ist. Geringe Mengen sichtbarer Fruchtstückchen sind dabei zulässig.
✓mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHTDer Zuckergehalt der Ware muss mehr als 13 GHT betragen. Liegt er bei 13 GHT oder darunter, trifft diese Zeile nicht zu.
✓PistazienpasteDie Ware muss Pistazienpaste sein, also eine Paste aus Pistazien. Ist sie eine Paste aus einer anderen Nuss oder Frucht, trifft diese Zeile nicht zu.
2007.10.10.60.0Pistazienpaste, homogenisiert, Zuckergehalt über 13 GHT

Wann gehört eine Ware nicht in Zolltarifnummer 2007.10.10.60.0?

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03Anmeldung

Weitere Zolltarifnummern unter Warennummer 2007.10.10

ZolltarifnummerWortlautEigene Maßnahmen
2007.10.10.50.0FeigenpasteEinfuhrkontrolle
2007.10.10.60.0Pistazienpastediese SeiteEinfuhrkontrolle
2007.10.10.70.0HaselnusspasteEinfuhrkontrolle
2007.10.10.80.0ErdnusspasteEinfuhrkontrolle
2007.10.10.95.0andereLebens- und Futtermittelkontrolle

04vZTA

vZTA: So hat der Zoll Waren in Warennummer 2007.10.10 eingereiht

Eine gültige vZTA nennt diese Nummer.

vZTAWareGültig bis
ESBTI2024SOL990SpanienSäuglingsnahrung, als homogenisierte Zubereitung aufgemacht, bestehend aus einer Mischung von Fruchtpürees (Pfirsich …18.11.2027

vZTA in den Nachbarnummern

NummervZTABeispiel
2007.10.992Fruchtzubereitung von einheitlicher homogener Struktur, wärmebehandelt, pasteurisiert, enthaltend u.a.: Mango-Kremogen und Quitten-Kremogen, Kokosmilch, Hafermehl. Produkt mit einem Zuckergehalt von …

05Abgaben

Zollsatz und Einfuhrabgaben für Zolltarifnummer 2007.10.10.60.0

€
2007.10.10.60.0Drittlandszoll24 % + 4,20 EUR je 100 kg–––
2007.10.10.60.0aus Belarus: Drittlandszoll + Zusatzzoll24 % + 4,20 EUR je 100 kg + 50 %–––
2007.10.10.60.0aus Russland: Drittlandszoll + Zusatzzoll24 % + 4,20 EUR je 100 kg + 50 %–––

Zollwert: Warenwert einschließlich Fracht und Versicherung bis zur EU-Grenze. EUSt auf Zollwert plus Zoll. Nicht eingerechnet: Verbrauchsteuern und Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort in der EU (beides erhöht die Grundlage der EUSt) sowie Kosten der Abfertigung.Zoll für Sendungen mit geringem Wert: 3,00 EUR je Position der Zollanmeldung (seit 01.11.2026)Bearbeitungsgebühr der Union: 2,00 EUR (seit 01.11.2026)Gilt nur für Fernverkäufe an Verbraucher mit einem Sendungswert bis 150 EUR, nicht für Einfuhren von Unternehmen.

Zollkontingente (2)

OrdnungsnummerUrsprungSatz im KontingentZeitraum
09.0208Türkei0 % + 1,38 EUR je 100 kg01.01.2026 – 31.12.2026
09.1959Chile0 %01.01.2026 – 31.12.2026

Ermäßigter Satz, solange die Menge reicht. Die Restmenge je Zeitraum zeigt die EU-Datenbank hinter der Ordnungsnummer.

Präferenzen

Statt 24 % + 4,20 EUR je 100 kg gilt mit Ursprungsnachweis 0 % für Waren aus 46 Ländern und Gebieten, darunter Schweiz, Vereinigtes Königreich, Japan, Südkorea, Vietnam, Kanada, Singapur, Israel und weitere. Zollunion, 0 % für Waren im freien Verkehr: San Marino. Ermäßigt für diese Abkommen; bei „0 % + …“ kommt der Agrarteilbetrag oder ein Mengenzoll hinzu:

AbkommenSatz
Armenienneu seit 10.10.20260 % + 4,20 EUR je 100 kg
Mercosurneu seit 01.05.202621,8 % + 3,81 EUR je 100 kg
APS+-Länder0 % + 4,20 EUR je 100 kg
APS-Länder (allgemeine Regelung)20,4 % + 4,20 EUR je 100 kg
Chile20,4 % + 4,20 EUR je 100 kg
EWR (Island, Liechtenstein, Norwegen)13,98 % + 4,07 EUR je 100 kg
Südafrika20,4 % + 4,20 EUR je 100 kg
Türkei0 % + 4,20 EUR je 100 kg

06Maßnahmen

Verbote, Genehmigungen und Sonderzölle für Zolltarifnummer 2007.10.10.60.0

erhöht den ZollZusatzzoll · alle LänderZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. 50 % für „Direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation oder Belarus ausgeführte Erzeugnisse“ (Unterlage Y155); sonst 0 %. Gilt seit 20.07.2025.bis 50 %
erhöht den ZollZusatzzoll · BelarusZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. Gilt seit 20.07.2025.50 %
erhöht den ZollZusatzzoll · RusslandZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. Gilt seit 20.07.2025.50 %
KontrolleEinfuhrkontrolle · TürkeiEinfuhr aus der Türkei nur mit Genehmigung, Bescheinigung oder Nachweis, dass die Ware nicht betroffen ist; welche Unterlage gilt, nennt der EU-TARIC.Einfuhr
KontrolleEinfuhrkontrolle · USAEinfuhr aus USA nur mit Genehmigung, Bescheinigung oder Nachweis, dass die Ware nicht betroffen ist; welche Unterlage gilt, nennt der EU-TARIC.Einfuhr
KontrolleÖkologische Erzeugnisse · alle LänderErzeugnisse, die als ökologisch oder biologisch eingeführt werden, brauchen eine Kontrollbescheinigung (COI) in TRACES.Einfuhr
Maßnahmen an einem Stichtag prüfenIm EU-TARIC prüfen ↗
Sanktionen und EmbargosKrim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der Ukraine, IranSanktionsliste prüfen
Weiterführend

07Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu Zolltarifnummer 2007.10.10.60.0

Anmerkungen (5)

Wortlaut · Kapitel 20, Anmerkung 2
2. Zu den Positionen 2007 und 2008 gehören nicht Fruchtgelees, Fruchtpasten, dragierte Mandeln und dergleichen, in Form von Zuckerwaren (Position 1704) oder von Schokoladewaren (Position 1806).
Wortlaut · Kapitel 20, Anmerkung 5
5. Für die Anwendung der Position 2007 bedeutet der Begriff „durch Kochen hergestellt“, dass die Viskosität des Erzeugnisses durch Verringern des Wassergehalts mittels Hitzebehandlung unter atmosphärischem oder vermindertem Druck oder mittels anderer Verfahren erhöht wurde.
Weitere 3 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 20, Unterpositions-Anmerkung 2
2. Als „homogenisierte Zubereitungen“ im Sinne der Unterposition 2007.10 gelten Zubereitungen aus fein homogenisierten Früchten, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Säuglingen oder Kleinkindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von 250 g oder weniger. Bei Anwendung dieser Begriffsbestimmung bleiben Zutaten, die der Zubereitung ggf. zum Würzen, Haltbarmachen oder zu anderen Zwecken in geringer Menge zugesetzt sind, außer Betracht. Diese Zubereitungen können in geringer Menge sichtbare Stückchen von Früchten enthalten. Die Unterposition 2007.10 hat Vorrang vor allen anderen Unterpositionen der Position 2007.
Wortlaut · Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 7
7. Als „tropische Früchte“ im Sinne der Unterpositionen 2001.90.92, 2006.00.35, 2006.00.91, 2007.10.91, 2007.99.93, 2008.97.03, 2008.97.05, 2008.97.12, 2008.97.16, 2008.97.32, 2008.97.36, 2008.97.51, 2008.97.72, 2008.97.76, 2008.97.92, 2008.97.94, 2008.97.97, 2008.99.24, 2008.99.31, 2008.99.36, 2008.99.38, 2008.99.48, 2008.99.63, 2009.89.34, 2009.89.36, 2009.89.73, 2009.89.85, 2009.89.88, 2009.89.97, 2009.90.92, 2009.90.95 und 2009.90.97 gelten Guaven, Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Papaya-Früchte, Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Passionsfrüchte, Karambolen und Pitahayas.
Wortlaut · Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 8
8. Als „tropische Nüsse“ im Sinne der Unterpositionen 2001.90.92, 2006.00.35, 2006.00.91, 2007.99.93, 2008.19.12, 2008.19.92, 2008.97.03, 2008.97.05, 2008.97.12, 2008.97.16, 2008.97.32, 2008.97.36, 2008.97.51, 2008.97.72, 2008.97.76, 2008.97.92, 2008.97.94 und 2008.97.97 gelten Kokosnüsse, Kaschu-Nüsse, Paranüsse, Areka-(Betel-)Nüsse, Kolanüsse und Macadamia-Nüsse.

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)

FundstelleKernaussage
2007.10.10 bis 2007.10.99homogenisierte Zubereitungen: Siehe die Unterpositions-Anmerkung 2 zu Kapitel 20.

Zu dieser Nummer gibt es keine Einreihungsverordnung. Alle Anmerkungen zu Kapitel 20 stehen auf der Kapitelseite.

08Verlauf

Verlauf der Warennummer 2007.10.10

Änderung ab 01.01.2027Ab 01.01.2027: 1 Zollkontingent statt 2.
  1. 01.01.19722007.10.10gilt seit Einführung der EU-Datenbank · „mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT“
  2. 01.01.19882007.10.10unterteilt, nicht mehr selbst anmeldefähig · aufgeteilt in 2007.10.10
  3. 01.01.20052007.10.10wieder anmeldefähig · aus 2007.10.10
  4. 01.01.20102007.10.10unterteilt, nicht mehr selbst anmeldefähig · aufgeteilt in 2007.10.10
  5. 01.01.20102007.10.10.95.0neu eingeführt · aus 2007.10.10
  6. 03.09.20142007.10.10.50.0neu eingeführt · „Feigenpaste“ · aus 2007.10.10
  7. 03.09.20142007.10.10.60.0neu eingeführt · „Pistazienpaste“ · aus 2007.10.10
  8. 03.09.20142007.10.10.70.0neu eingeführt · „Haselnusspaste“ · aus 2007.10.10
  9. 06.01.20222007.10.10.80.0neu eingeführt · „Erdnusspaste“

09Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Zolltarifnummer 2007.10.10.60.0

Welche Zolltarifnummer gilt für Pistazienpaste unter 2007.10.10?

Pistazienpaste mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT gehört in die Zolltarifnummer 2007.10.10.60.0. Feigenpaste, Haselnusspaste und Erdnusspaste haben eigene Zolltarifnummern unter 2007.10.10, andere Pasten fallen unter 2007.10.10.95.0.

Gilt für Pistazienpaste mit Ursprung Belarus ein Zusatzzoll unter 2007.10.10.60.0?

Bei der Einfuhr von Pistazienpaste mit Ursprung Belarus unter 2007.10.10.60.0 fällt ein Zusatzzoll an. Waren anderen Ursprungs trifft er nur, wenn sie direkt oder indirekt aus Russland oder Belarus ausgeführt werden (Unterlage Y155).

Gilt für Pistazienpaste mit Ursprung Russland ein Zusatzzoll unter 2007.10.10.60.0?

Bei der Einfuhr von Pistazienpaste mit Ursprung Russland unter 2007.10.10.60.0 fällt ein Zusatzzoll an. Waren anderen Ursprungs trifft er nur, wenn sie direkt oder indirekt aus Russland oder Belarus ausgeführt werden (Unterlage Y155).

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze, Maßnahmen, Unterlagen und Fußnoten
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA und Länderverteilung
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut, Gliederung und Anmerkungen
Erläuterungen zur KN
Erläuterungen der Kommission

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