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Kombinierte Nomenklatur · EUZollaussetzung

Warennummer 2938.90.90 – Sonstige Glykoside, Salze und Derivate

Warennummer · 8-stellig (Kombinierte Nomenklatur)

Diese Warennummer gehört zur Unterposition 2938.90 „andere“ innerhalb von Position 2938 „Natürliche, auch synthetisch hergestellte Glykoside, ihre Salze, Ether, Ester und anderen Derivate“ und erfasst Glykoside, die in keine davorstehende Nummer fallen. Im Unterschied zur Zolltarifnummer 2938.90.10.00.0 für Digitalis-Glykoside erfasst diese Warennummer keine Digitalis-Glykoside, ebenso wenig Glycyrrhizin, das in die Warennummer 2938.90.30 gehört. Die Zolltarifnummern darunter richten sich nach dem einzelnen Glykosid: Hesperidin, Ethylvanillin beta-D-glucopyranosid und Rebaudiosid A haben je eine eigene Zolltarifnummer, alle übrigen Glykoside fallen unter 2938.90.90.90.0.

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Welche Zolltarifnummer aus Position 2938 gilt für Ihr Glykosid?

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01Tarifbaum

Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 2938.90.90?

Die Zolltarifnummern unter der Warennummer 2938.90.90 trennt das jeweilige Glykosid. Zolltarifnummer 2938.90.90.10.0 erfasst Hesperidin (CAS RN 520-26-3), 2938.90.90.20.0 Ethylvanillin beta-D-glucopyranosid (CAS RN 122397-96-0) und 2938.90.90.30.0 Rebaudiosid A (CAS RN 58543-16-1). Zolltarifnummer 2938.90.90.90.0 gilt für alle übrigen Glykoside, die keiner dieser drei Substanzen entsprechen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien
KapitelOrganische chemische Erzeugnisse
PositionNatürliche, auch synthetisch hergestellte Glykoside, ihre Salze, Ether, Ester und anderen Derivate
Unterpositionandere
Kombinierte NomenklaturandereDiese Seite
ZolltarifnummerHesperidin (CAS RN 520-26-3)
6,5 % · 10 vZTA
ZolltarifnummerEthylvanillin beta-D-glucopyranosid (CAS RN 122397-96-0)
6,5 % · 10 vZTA
ZolltarifnummerRebaudiosid A (CAS RN 58543-16-1)
6,5 % · 10 vZTA
Zolltarifnummerandere
6,5 % · 10 vZTA

Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.

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02Maßnahmen

Sonderzölle und Kontrollen für 2938.90.90

KontrolleAusfuhr von Abfällen · OECDAusfuhr
KontrolleAusfuhrkontrolle gefährlicher Chemikalien · alle LänderAusfuhr
KontrolleAusfuhr von Abfällen · alle LänderAusfuhr

Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.

Sanktionen und EmbargosKrim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der Ukraine, Russland, BelarusSanktionsliste prüfen

03Waren

Welche Waren fallen unter Warennummer 2938.90.90?

3 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Warennummer 2938.90.90. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

04Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu 2938.90.90

Anmerkungen (5)

Wortlaut · Kapitel 29, Anmerkung 1
1. Zu Kapitel 29 gehören, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur: a) isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen, auch wenn sie Verunreinigungen enthalten; b) Isomerengemische der gleichen organischen Verbindung (auch wenn sie Verunreinigungen enthalten), ausgenommen Isomerengemische (andere als Stereoisomere) gesättigter oder ungesättigter acyclischer Kohlenwasserstoffe (Kapitel 27); c) Erzeugnisse der Positionen 2936 bis 2939, Ether, Acetale und Ester von Zuckern und ihre Salze der Position 2940 und die Erzeugnisse der Position 2941, auch chemisch nicht einheitlich; d) wässrige Lösungen der unter den vorstehenden Buchstaben a), b) oder c) genannten Erzeugnisse; e) andere Lösungen der unter den vorstehenden Buchstaben a), b) oder c) genannten Erzeugnisse, sofern die Aufmachung in derartigen Lösungen ausschließlich aus Sicherheits- oder Transportgründen üblich und erforderlich ist, vorausgesetzt, dass der Zusatz des Lösemittels das Erzeugnis nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter macht als für den allgemeinen Gebrauch; f) die unter den vorstehenden Buchstaben a), b), c), d) oder e) genannten Erzeugnisse mit Zusatz eines zu ihrer Erhaltung oder ihrem Transport notwendigen Stabilisierungsmittels (einschließlich Antibackmittel); g) die unter den vorstehenden Buchstaben a), b), c), d), e) oder f) genannten Erzeugnisse, denen ein Antistaubmittel oder zum leichteren Erkennen oder aus Sicherheitsgründen ein Farbmittel oder ein Riechstoff oder ein Brechmittel zugesetzt worden ist, vorausgesetzt, dass diese Zusätze das Erzeugnis nicht für bestimmte …
Wortlaut · Abschnitt VI, Anmerkung 3
3. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, die alle oder teilweise zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Mischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.
Weitere 3 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 29, Anmerkung 3
3. Kommen für ein Erzeugnis zwei oder mehr Positionen dieses Kapitels in Betracht, so ist es der letzten dieser Positionen zuzuweisen.
Wortlaut · Kapitel 29, Unterpositions-Anmerkung 1
1. Innerhalb einer Position dieses Kapitels sind die Derivate einer chemischen Verbindung (oder einer Gruppe chemischer Verbindungen) derselben Unterposition wie diese Verbindung (oder Gruppe von Verbindungen) zuzuweisen, wenn sie nicht durch eine andere Unterposition genauer erfasst werden und in der gleichen Gliederungsstufe von Unterpositionen keine Unterposition „andere“ besteht.
Wortlaut · Kapitel 29, Unterpositions-Anmerkung 2
2. Anmerkung 3 zu Kapitel 29 ist nicht anwendbar auf Unterpositionen dieses Kapitels.

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)

FundstelleKernaussage
2938.90.90andere: Hierher gehören z. B. die in den Erläuterungen zu Position 2938 des HS, dritter Absatz Ziffern 4 bis 9 sowie die in den beiden letzten Absätzen aufgeführten Erzeugnisse.

05Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Warennummer 2938.90.90

Welche Zolltarifnummer unter der Warennummer 2938.90.90 gilt für Hesperidin, Ethylvanillin beta-D-glucopyranosid oder Rebaudiosid A?

Hesperidin gehört in die Zolltarifnummer 2938.90.90.10.0, Ethylvanillin beta-D-glucopyranosid in 2938.90.90.20.0 und Rebaudiosid A in 2938.90.90.30.0. Alle übrigen Glykoside dieser Warennummer fallen unter 2938.90.90.90.0.

Quellen · Stand 31.10.2026

Harmonisiertes System (WZO)
Die ersten sechs Stellen
EU-TARIC
Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
Erläuterungen zur KN
Erläuterungen der Kommission

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