01Tarifbaum
Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 3105.90.20?
Die Zolltarifnummer 3105.90.20.10.0 betrifft natürliches Kaliumnatriumnitrat aus Chile, bestehend aus natürlichen Mischungen von Natriumnitrat und Kaliumnitrat, bei einem Anteil an Kaliumnitrat von 44 GHT oder weniger. Bei festen Düngemitteln mit mehr als 80 GHT Ammoniumnitrat richtet sich die Zolltarifnummer nach dem Kaliumgehalt, berechnet als K₂O: weniger als 3 GHT ergibt 3105.90.20.30.0, 3 GHT oder mehr, aber weniger als 6 GHT ergibt 3105.90.20.40.0, 6 GHT oder mehr, aber weniger als 9 GHT ergibt 3105.90.20.50.0 und 9 GHT bis 12 GHT ergibt 3105.90.20.60.0. Alle übrigen Düngemittel dieser Warennummer fallen unter die Zolltarifnummer 3105.90.20.90.0 („andere“).
Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.
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Welche der 6 Zolltarifnummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung für die Akte.
02Maßnahmen
Sonderzölle und Kontrollen für 3105.90.20
Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.
03Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen zu 3105.90.20
Anmerkungen (6)
2. Zu Position 3102 gehören — vorausgesetzt, dass die Erzeugnisse nicht wie in Position 3105 vorgesehen aufgemacht sind — nur: a) folgende Erzeugnisse: 1) Natriumnitrat (Natronsalpeter), auch rein; 2) Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter), auch rein; 3) Doppelsalze aus Ammoniumsulfat und Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter), auch rein; 4) Ammoniumsulfat, auch rein; 5) Doppelsalze (auch rein) oder Mischungen aus Calciumnitrat (Kalksalpeter) und Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter); 6) Doppelsalze (auch rein) oder Mischungen aus Calciumnitrat (Kalksalpeter) und Magnesiumnitrat (Magnesiumsalpeter); 7) Calciumcyanamid (Kalkstickstoff), auch rein, auch mit Öl getränkt; 8) Harnstoff, auch rein; b) Düngemittel, die aus untereinander gemischten Erzeugnissen des Buchstabens a bestehen; c) Düngemittel, die aus Mischungen von Ammoniumchlorid oder von Erzeugnissen der Buchstaben a) und b) mit Kreide, Gips oder anderen nicht düngenden anorganischen Stoffen bestehen; d) flüssige Düngemittel, die aus wässrigen oder ammoniakalischen Lösungen von Erzeugnissen der Buchstaben a) 2) oder a) 8) oder von Mischungen dieser Erzeugnisse bestehen.
3. Zu Position 3103 gehören — vorausgesetzt, dass die Erzeugnisse nicht wie in Position 3105 vorgesehen aufgemacht sind — nur: a) folgende Erzeugnisse: 1) Dephosphorationsschlacken; 2) natürliche Phosphate der Position 2510, geröstet, gebrannt oder weiter gehend thermisch behandelt, als zum Entfernen von Verunreinigungen erforderlich; 3) Superphosphate (einfache, doppelte oder dreifache); 4) Calciumhydrogenorthophosphat mit einem Gehalt an Fluor, bezogen auf den wasserfreien Stoff, von 0,2 GHT oder mehr; b) Düngemittel, die aus untereinander gemischten Erzeugnissen des Buchstabens a) bestehen, ohne Rücksicht auf den Fluorgehalt; c) Düngemittel, die aus Mischungen von Erzeugnissen der Buchstaben a) und b) mit Kreide, Gips oder anderen nicht düngenden anorganischen Stoffen bestehen, ohne Berücksichtigung des Fluorgehalts.
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
4. Zu Position 3104 gehören — vorausgesetzt, dass die Erzeugnisse nicht wie in Position 3105 vorgesehen aufgemacht sind — nur: a) folgende Erzeugnisse: 1) natürliche rohe Kalisalze (z. B. Carnallit, Kainit, Sylvinit); 2) Kaliumchlorid, auch rein, vorbehaltlich der Anmerkung 1 c); 3) Kaliumsulfat, auch rein; 4) Kaliummagnesiumsulfat, auch rein; b) Düngemittel, die aus untereinander gemischten Erzeugnissen des Buchstabens a) bestehen.
5. Ammoniumdihydrogenorthophosphat (Monoammoniumphosphat) und Diammoniumhydrogenorthophosphat (Diammoniumphosphat), auch rein, und Mischungen dieser Erzeugnisse untereinander gehören zu Position 3105.
6. Als „andere Düngemittel“ im Sinne der Position 3105 gelten nur Erzeugnisse von der als Düngemittel verwendeten Art, die als Hauptbestandteil einen oder mehrere der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor oder Kalium enthalten.
3. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, die alle oder teilweise zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Mischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)
| Fundstelle | Kernaussage |
|---|---|
| 3105.90.20 bis 3105.90.80 | andere: Hierher gehören: 1. alle Düngemittel, die die beiden düngenden Stoffe Stickstoff und Kalium enthalten. Nicht hierher gehört jedoch chemisch einheitliches Kaliumnitrat, auch wenn es als Düngemittel verwendet werden kann (Unterposition 2834.21.00); 2. alle anderen Düngemittel mit nur einem hauptsächlichen düngenden Stoff, andere als die der Positionen 3102 bis 3104. |
1 CLASS-Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex.
04Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Warennummer 3105.90.20
Welche Zolltarifnummer unter der Warennummer 3105.90.20 gilt für feste Düngemittel mit mehr als 80 GHT Ammoniumnitrat?
Dafür entscheidet der Kaliumgehalt, berechnet als K₂O: weniger als 3 GHT ergibt 3105.90.20.30.0, 3 GHT oder mehr, aber weniger als 6 GHT ergibt 3105.90.20.40.0, 6 GHT oder mehr, aber weniger als 9 GHT ergibt 3105.90.20.50.0 und 9 GHT bis 12 GHT ergibt 3105.90.20.60.0.
Gilt bei der Einfuhr unter der Warennummer 3105.90.20 der CO₂-Grenzausgleich (CBAM)?
Ja. Bei der Einfuhr aus allen Ländern gilt unter der Warennummer 3105.90.20 der CO₂-Grenzausgleich (CBAM).
Fällt bei der Einfuhr aus Russland unter der Warennummer 3105.90.20 ein Drittlandszoll an?
Ja, bei der Einfuhr aus Russland fällt unter der Warennummer 3105.90.20 ein Drittlandszoll an. Für einzelne Zolltarifnummern unter 3105.90.20 wird bei Waren aus Russland zusätzlich ein Antidumpingzoll erhoben.
Quellen · Stand 31.10.2026
- Harmonisiertes System (WZO)
- Die ersten sechs Stellen
- EU-TARIC
- Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
- Erläuterungen zur KN
- Erläuterungen der Kommission
- CLASS-Datenbank
- Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex