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Kombinierte Nomenklatur · EUZollkontingentZollaussetzung

Warennummer 8501.40.80 – Einphasen-Wechselstrommotoren über 750 W

Warennummer · 8-stellig (Kombinierte Nomenklatur)

Diese Warennummer erfasst Einphasen-Wechselstrommotoren mit einer Leistung von mehr als 750 W, die nicht unter die Warennummer 8501.40.20 fallen. Sie gehört zur Position 8501 für Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate. Einphasen-Wechselstrommotoren mit einer Leistung von 750 W oder weniger gehören in die Warennummer 8501.40.20. Die Zolltarifnummern darunter richten sich nach Verwendung und Leistung.

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Gehört Ihr Einphasenmotor über 750 W zu HS-Code 8501.40?

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01Tarifbaum

Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 8501.40.80?

Die Zolltarifnummer 8501.40.80.10.0 erfasst Motoren mit einer Leistung bis 150 kW für zivile Luftfahrzeuge, die Zolltarifnummer 8501.40.80.20.0 Motoren mit einer Leistung von mehr als 150 kW für bestimmte Luftfahrzeuge. Die Zolltarifnummer 8501.40.80.50.0 erfasst Elektroantriebe für Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von nicht mehr als 315 kW, mit einem Wechselstrom- oder Gleichstrommotor, auch mit Getriebe und Leistungselektronik, und ist neu seit 01.07.2026. Die Zolltarifnummer 8501.40.80.70.0 erfasst einphasige Wechselstrommotoren, auch mit Kommutator, mit einer Nennausgangsleistung von 180 W oder mehr und einer Eingangsleistung von 150 W oder mehr, jedoch nicht mehr als 2 700 W. Die Zolltarifnummer 8501.40.80.90.0 erfasst die Motoren, die die Zolltarifnummern davor nicht erfassen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittMaschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder …
KapitelElektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte
PositionElektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate
Unterpositionandere Einphasen-Wechselstrommotoren
Kombinierte Nomenklaturmit einer Leistung von mehr als 750 WDiese Seite
Zolltarifnummermit einer Leistung bis 150 kW, für zivile Luftfahrzeuge
Zolltarifnummermit einer Leistung von mehr als 150 kW, für bestimmte Luftfahrzeuge
2,7 % · 6 vZTA
ZolltarifnummerElektroantrieb für Kraftfahrzeuge, mit einer Leistung von nicht mehr als 315 kW -mit einem Wechselstrom- oder Gleichstrommotor, auch mit Getriebe, -auch mit einer Leistungselektronik
2,7 % · 6 vZTA
Zolltarifnummerelektrischer Einphasen-Wechselstrommotor, auch mit Kommutator, - mit einer Nennausgangsleistung von 180 W oder mehr, - mit einer Eingangsleistung von 150 W oder mehr, jedoch nicht mehr als 2 700 W, - mit einem äußeren Durchmesser von mehr als 44,8 mm, jedoch nicht mehr als 135,2 mm, - mit einer Nenndrehzahl von mehr als 10 000 U/min, jedoch nicht mehr als 50 000 U/min, - auch mit Ansaugventilator, - auch mit mechanischer Vorrichtung (Ritzel, Schrauben, Getriebeanschluss) an der Welle zur Verwendung bei der Herstellung von Haushaltsgeräten
2,7 % · 6 vZTA
Zolltarifnummerandere
2,7 % · 6 vZTA

Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.

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Welche der 5 Zolltarifnummern gilt für Ihre Ware?

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02Maßnahmen

Sonderzölle und Kontrollen für 8501.40.80

KontrolleAusfuhrkontrolle · Kongo (Demokratische Republik)Ausfuhr

Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.

Sanktionen und EmbargosRussland, Belarus, Krim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der Ukraine, Nordkorea, Iran, SimbabweSanktionsliste prüfen

03Waren

Welche Waren fallen unter Warennummer 8501.40.80?

Eine Ware mit eigener Einreihungsseite führt auf Warennummer 8501.40.80. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

04Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu 8501.40.80

Anmerkungen (7)

Wortlaut · Kapitel 85, Anmerkung 2
2. Waren, die sowohl den Positionen 8501 bis 8504 als auch der Position 8511, 8512, 8540, 8541 oder 8542 zugewiesen werden können, sind in eine der fünf zuletzt genannten Positionen einzureihen. Quecksilberdampfgleichrichter mit Metallgefäß gehören jedoch zu Position 8504.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 3
3. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind kombinierte Maschinen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammen arbeiten sollen und ein Ganzes bilden, sowie Maschinen, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) auszuführen, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen.
Weitere 5 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 4
4. Besteht eine Maschine oder eine Kombination aus Maschinen aus entweder voneinander getrennten oder durch Leitungen, Übertragungsvorrichtungen, elektrischen Kabeln oder anderen Vorrichtungen miteinander verbundenen Einzelkomponenten, die gemeinsam eine genau bestimmte, in einer der Positionen des Kapitels 84 oder 85 erfasste Funktion ausüben, so ist das Ganze in die Position einzureihen, die diese Funktion erfasst.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 5
5. Bei der Anwendung der Anmerkungen des Abschnitts XVI umfasst der Begriff „Maschinen“ alle Maschinen, Apparate, Geräte und Vorrichtungen der in den Positionen des Kapitels 84 oder 85 genannten Art.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Zur Montage oder zur Instandhaltung der Maschinen benötigte Werkzeuge sind wie die Maschinen einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für auswechselbare Werkzeuge, wenn sie mit den Maschinen, deren übliche Ausrüstung sie darstellen, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 2
2. Auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle hat der Anmelder zur Ergänzung der Anmeldung/Zollanmeldung erläuternde Unterlagen (z. B. eine Warenbeschreibung, Prospekte, Katalogauszüge, Fotografien) beizufügen, aus denen die geläufige Bezeichnung der Maschine, ihre Verwendung und ihre wesentlichen Merkmale hervorgehen. Bei zerlegten oder nicht zusammengesetzten Maschinen hat der Anmelder auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle ferner einen Montageplan und ein Verzeichnis des Inhalts der einzelnen Packstücke als Beleg zur Anmeldung/Zollanmeldung vorzulegen.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 3
3. Auf Antrag des Anmelders und bei Beachtung der von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen werden die Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift 2 Buchstabe a) auch auf Maschinen angewendet, die in Teilsendungen ein- oder ausgehen.

Urteile des EuGH (2)

UrteilKernsatz
C-105/9617.06.1997Die Verordnung (EWG) Nr. 950/68 des Rates vom 28. Juni 1968 über den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3331/85 des Rates vom 5. Dezember 1985 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, daß ein elektrisches Gerät, das ein "System …
C-297/1315.05.2014Anmerkung 2 Buchst. a zu Abschnitt XVI der Kombinierten Nomenklatur, die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in ihren jeweils durch die …

3 CLASS-Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex.

05Verlauf

Verlauf der Zolltarifnummern unter Warennummer 8501.40.80

Zum 01.07.2026 wurde eine Zolltarifnummer neu eingeführt. Die übrigen 4 Zolltarifnummern blieben unverändert.

  1. 01.07.20268501.40.80.50.0neu eingeführt · Elektroantrieb für Kraftfahrzeuge, mit einer Leistung von nicht mehr als 315 kW -mit einem Wechselstrom- oder Gleichstrommotor, auch mit Getriebe, -auch mit einer Leistungselektronik

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Warennummer 8501.40.80

Welche Zolltarifnummer gilt für Einphasen-Wechselstrommotoren über 750 W unter der Warennummer 8501.40.80?

Unter der Warennummer 8501.40.80 richtet sich die Zolltarifnummer nach Verwendung und Leistung: Für zivile Luftfahrzeuge bis 150 kW gilt die Zolltarifnummer 8501.40.80.10.0, für bestimmte Luftfahrzeuge mit mehr als 150 kW die Zolltarifnummer 8501.40.80.20.0.

Quellen · Stand 31.10.2026

Harmonisiertes System (WZO)
Die ersten sechs Stellen
EU-TARIC
Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
CLASS-Datenbank
Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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