01Tarifbaum
Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 8714.91.30?
Die Zolltarifnummern unter der Warennummer 8714.91.30 unterscheiden sich nach Oberflächenbehandlung, Ursprung und Verwendung zur Fahrradherstellung. Mit Farbe versehene, eloxierte, polierte und/oder lackierte Ware mit Ursprung in China oder aus China versandt gehört in 8714.91.30.25.0 (Vorderradgabeln, ausgenommen starre, vollständig aus Stahl gefertigte Vorderradgabeln zur Verwendung bei der Herstellung von Fahrrädern einschließlich Elektrofahrrädern) bzw. 8714.91.30.29.0 (andere), jeweils nur bei Erfüllung mindestens einer dieser Bedingungen: Mengen von durchschnittlich unter 300 Stück pro Monat innerhalb eines Zeitraums von höchstens 12 Monaten oder Lieferung an eine Partei in solchen Mengen bestimmt, oder Lieferung an einen anderen Inhaber einer Bewilligung „Endverwendung“ oder an befreite Parteien bestimmt. Mit Farbe versehene Ware, die diese Bedingungen nicht erfüllt, gehört in 8714.91.30.35.0 bzw. 8714.91.30.39.0. Ware, die nicht mit Farbe versehen, eloxiert, poliert und/oder lackiert ist, gehört in 8714.91.30.72.0 bzw. 8714.91.30.89.0.
Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.
Ihre Ware einreihen
Welche der 6 Zolltarifnummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung für die Akte.
02Maßnahmen
Sonderzölle und Kontrollen für 8714.91.30
Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.
03Waren
Welche Waren fallen unter Warennummer 8714.91.30?
Eine Ware mit eigener Einreihungsseite führt auf Warennummer 8714.91.30. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
04Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen zu 8714.91.30
Anmerkungen (5)
3. „Teile“ und „Zubehör“ im Sinne der Kapitel 86 bis 88 sind nur Teile und Zubehör, die erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Waren des Kapitels 86, 87 oder 88 bestimmt sind. Teile und Zubehör, für die zwei oder mehr Positionen der Kapitel 86 bis 88 in Betracht kommen, sind der Position zuzuweisen, die dem Hauptverwendungszweck der Teile oder des Zubehörs entspricht.
4. In diesem Abschnitt werden: a) Fahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach zur Fortbewegung sowohl auf der Straße als auch auf Schienen gebaut sind, in die in Betracht kommende Position des Kapitels 87 eingereiht; b) schwimmfähige Kraftfahrzeuge (Amphibienfahrzeuge) in die in Betracht kommende Position des Kapitels 87 eingereiht; c) Luftfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach so gebaut sind, dass sie auch als Landfahrzeuge verwendet werden können, in die in Betracht kommende Position des Kapitels 88 eingereiht.
Weitere 3 Anmerkungen im Wortlaut
5. Luftkissenfahrzeuge sind wie die Fahrzeuge einzureihen, denen sie am ähnlichsten sind, und zwar: a) in Kapitel 86, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, sich über einer Führungsschiene fortzubewegen (Luftkissenzüge); b) in Kapitel 87, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, sich über dem Boden oder in gleichem Maße über dem Boden und über dem Wasser fortzubewegen; c) in Kapitel 89, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, sich über dem Wasser fortzubewegen, auch wenn sie am Strand oder auf Landungsbrücken landen oder sich über Eisflächen fortbewegen können. Teile und Zubehör für Luftkissenfahrzeuge sind wie Teile und Zubehör von Fahrzeugen der Position einzureihen, der die Luftkissenfahrzeuge aufgrund der vorstehenden Bestimmungen zugewiesen werden. Ortsfestes Material für Verkehrswege von Luftkissenfahrzeugen ist wie ortsfestes Gleismaterial einzureihen; Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Verkehrswege von Luftkissenfahrzeugen sind wie Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Schienenwege einzureihen.
1. Vorbehaltlich der Zusätzlichen Anmerkung 3 zu Kapitel 89 sind Werkzeuge und andere Waren zur Instandhaltung und Instandsetzung von Beförderungsmitteln wie die Beförderungsmittel einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für anderes Zubehör, das mit den Beförderungsmitteln, deren übliche Ausrüstung es darstellt, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft wird.
1. Zu Kapitel 87 gehören nicht Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Beschaffenheit dazu bestimmt sind, nur auf Schienen zu fahren.
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)
| Fundstelle | Kernaussage |
|---|---|
| 8714.91.10 bis 8714.99.90 | andere: Hierher gehören z. B. Teile und Zubehör zum Bau, zur Ausstattung oder zur Instandsetzung von: 1. Beiwagen für Krafträder und Fahrräder; 2. Fahrrädern mit Hilfsmotor, d. h. von Fahrrädern, die mit Pedalen in Bewegung gesetzt werden können und mit einem Hilfsmotor (mit einem Hubraum von 50 cm3 oder weniger) ausgestattet sind; 3. Zweirädern und anderen Fahrrädern (einschließlich Lastendreirädern), ohne Motor. |
Einreihungsverordnungen (2)
| Verordnung | Ware | Nummer |
|---|---|---|
| 104/201207.02.2012 | Ein Fahrradset aus Rahmen, vorderer Gabel und zwei Felgen, das gleichzeitig, aber getrennt verpackt zur Zollabfertigung gestellt wird, wurde nach den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 sowie nach dem Wortlaut der Warennummer 8714.91.30 eingereiht. | 8714.91.30 |
| 104/201207.02.2012 | Ein Fahrradset aus Rahmen, vorderer Gabel und zwei Felgen, das gleichzeitig, aber getrennt verpackt zur Zollabfertigung gestellt wird, wurde nach den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 sowie nach dem Wortlaut der Warennummer 8714.91.10 eingereiht. | 8714.91.10 |
Urteile des EuGH (1)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| T-529/2507.10.2026 | Vorschrift 2 a) der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in den … |
1 CLASS-Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex.
05Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Warennummer 8714.91.30
Fallen Vorderradgabeln für Schienenfahrzeuge unter die Warennummer 8714.91.30?
Nein, Kapitel 87 erfasst keine Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nur auf Schienen fahren. Teile wie Vorderradgabeln gehören unter die Warennummer 8714.91.30 nur, wenn sie erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Waren des Kapitels 86, 87 oder 88 bestimmt sind.
Welche Zolltarifnummer gilt für Vorderradgabeln für Fahrräder unter der Warennummer 8714.91.30?
Vorderradgabeln für die Herstellung von Fahrrädern gehören in 8714.91.30.25.0, wenn sie mit Farbe versehen, eloxiert, poliert und/oder lackiert sind, mit Ursprung in China oder aus China versandt werden und nicht starre (nicht gefederte) Vorderradgabeln vollständig aus Stahl sind. Diese Nummer gilt nur, wenn mindestens eine dieser Bedingungen erfüllt ist: Die Gabeln sind in Mengen von durchschnittlich unter 300 Stück pro Monat innerhalb eines Zeitraums von höchstens 12 Monaten oder zur Lieferung an eine Partei in solchen Mengen bestimmt, oder sie sind zur Lieferung an einen anderen Inhaber einer Bewilligung „Endverwendung“ oder an befreite Parteien bestimmt. Erfüllen sie keine dieser Bedingungen, gehören sie in 8714.91.30.35.0, wenn sie mit Farbe versehen sind, andernfalls in 8714.91.30.72.0.
Quellen · Stand 31.10.2026
- Harmonisiertes System (WZO)
- Die ersten sechs Stellen
- EU-TARIC
- Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
- Erläuterungen zur KN
- Erläuterungen der Kommission
- CLASS-Datenbank
- Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile
