01Tarifbaum
Wo steht Zolltarifnummer 1212.99.95.20.0 im Zolltarif?
Der Tarifbaum zeigt den Weg vom Kapitel bis zur 11-stelligen Zolltarifnummer und auf jeder Ebene die Nachbarn. Jede Nummer führt auf ihre Seite.
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer
- 01 · HS-Code1212.996-stellig, weltweit gleich (Harmonisiertes System)HS-Code finden →
- 02 · Warennummer1212.99.958-stellig, EU · Ausfuhranmeldung und Intrastat-MeldungStatistische Warennummer →
- 03 · TARIC-Code1212.99.95.2010-stellig, EU · Zollsätze und MaßnahmenTARIC-Code finden →
- 04 · Zolltarifnummer1212.99.95.20.011-stellig · Einfuhranmeldung in DeutschlandZolltarifnummer finden →
02Prüfung
Wann gehört eine Ware in Zolltarifnummer 1212.99.95.20.0?
Wann gehört eine Ware nicht in Zolltarifnummer 1212.99.95.20.0?
- ×Algen und Tange1212.21.00.00.0, 1212.29
- ×Zuckerrüben1212.91
- ×Johannisbrot (Carob)1212.92.00.00.0
- ×Zuckerrohr1212.93.00.00.0
- ×Zichorienwurzeln1212.94.00.00.0
- ×Johannisbrotkerne1212.99.41.00.0, 1212.99.49.00.0
- ×Bienenpollen1212.99.95.10.0
- ×andere, also nicht: unverarbeitete ganze, geriebene, gemahlene, geknackte oder gehackte Aprikosenkerne, die für Endverbraucher in Verkehr gebracht werden sollen1212.99.95.90.0
Ihre Ware prüfen
Gehört Ihre Ware in Zolltarifnummer 1212.99.95.20.0?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben gegen die Nachbarnummern und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
03Anmeldung
Weitere Zolltarifnummern unter Warennummer 1212.99.95
| Zolltarifnummer | Wortlaut | Eigene Maßnahmen |
|---|---|---|
| 1212.99.95.10.0 | Bienenpollen | Veterinärkontrolle |
| 1212.99.95.20.0 | unverarbeitete ganze, geriebene, gemahlene, geknackte oder gehackte Aprikosenkerne, die für Endverbraucher in Verkehr gebracht werden sollendiese Seite | Einfuhrkontrolle |
| 1212.99.95.90.0 | andere | – |
04vZTA
vZTA: So hat der Zoll Waren in Warennummer 1212.99.95 eingereiht
33 gültige vZTA nennen diese Nummer.
| vZTA | Ware | Gültig bis |
|---|---|---|
| DEBTI12354/26-1Deutschland | Nach den Antragsangaben handelt es sich um ein grünes Pulver aus getrockneten Blättern des Meerrettichbaumes (Moringa … | 23.04.2029 |
| DEBTI47614/25-1Deutschland | Nach den Antragsangaben handelt es sich um ein grünes Pulver aus den getrockneten, fein gemahlenen Halmen der Gerste … | 08.02.2029 |
| DEBTI26000/25-1Deutschland | Nach den Antragsangaben handelt es sich um getrocknete, ganze oder geschnittene Blätter von Pflanzen der Art Folia … | 18.08.2028 |
| DEBTI24893/25-1Deutschland | Getrocknete, ganze oder zerkleinerte Hibiskusblüten (Kelche und Außenkelche von Hibiscus sabdariffa L.) ohne weitere … | 10.08.2028 |
| DEBTI43624/24-1Deutschland | Nach den Antragsangaben handelt es sich um getrocknete, ganze Hibiskusblüten (Blütenkelche von Hibiscus sabdariffa) … | 13.10.2027 |
| DEBTI40542/24-1Deutschland | Nach den Angaben der Antragstellerin und der vorliegenden Abbildung handelt es sich um lediglich getrocknete, ganze … | 13.10.2027 |
05Abgaben
Zollsatz und Einfuhrabgaben für Zolltarifnummer 1212.99.95.20.0
Zollwert: Warenwert einschließlich Fracht und Versicherung bis zur EU-Grenze. EUSt auf Zollwert plus Zoll. Nicht eingerechnet: Verbrauchsteuern und Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort in der EU (beides erhöht die Grundlage der EUSt) sowie Kosten der Abfertigung.Zoll für Sendungen mit geringem Wert: 3,00 EUR je Position der Zollanmeldung (seit 01.11.2026)Bearbeitungsgebühr der Union: 2,00 EUR (seit 01.11.2026)Gilt nur für Fernverkäufe an Verbraucher mit einem Sendungswert bis 150 EUR, nicht für Einfuhren von Unternehmen.
Präferenzen, Zollunion und Zollaussetzungen senken hier nichts: Der Drittlandszoll ist schon 0 %.
06Maßnahmen
Verbote, Genehmigungen und Sonderzölle für Zolltarifnummer 1212.99.95.20.0
07Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen zu Zolltarifnummer 1212.99.95.20.0
Anmerkungen (1)
5. Als Algen und Tange im Sinne der Position 1212 gelten nicht: a) Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend, der Position 2102; b) Kulturen von Mikroorganismen der Position 3002; c) Düngemittel der Position 3101 oder 3105.
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)
| Fundstelle | Kernaussage |
|---|---|
| 1212.99.95 | andere: Neben den in den Erläuterungen zu Position 1212 des HS, Buchstabe D, dritter, vierter und fünfter Absatz beschriebenen Waren gehören hierher z. B.: 1. Knollen von Konjaku, ganz, gemahlen oder sonst zerkleinert; 2. als Blütenpollen bezeichnete Erzeugnisse, bestehend aus von Bienen gesammeltem Blütenstaub, der von den Bienen durch Nektar, Honig und Speichel zu kleinen Kügelchen verklebt ist; 3. Samen von … |
Einreihungsverordnungen (1)
| Verordnung | Ware | Nummer |
|---|---|---|
| 2016/99616.06.2016 | Pulver aus getrockneten Blättern des Meerrettichbaums (Moringa oleifera) wurde nach den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 in die Warennummer 1212.99.95 eingereiht. | 1212.99.95 |
Urteile des EuGH (3)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-635/1323.04.2015 | Im Hinblick auf die zolltarifliche Einreihung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kürbiskerne ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu bestimmen, ob diese in der Regel der Gewinnung von Ölen oder Fetten zu Speise- oder technischen Zwecken dienen, ohne … |
| C-653/1316.07.2015 | 1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen, dass sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil Kommission/Italien (C-297/08, EU:C:2010:115) ergeben. 2. Die Italienische Republik … |
| C-229/0619.04.2007 | Die Unterposition 1212.99.80 der Kombinierten Nomenklatur im Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. … |
Alle Anmerkungen zu Kapitel 12 stehen auf der Kapitelseite.
08Verlauf
Verlauf der Warennummer 1212.99.95
- 01.01.20121212.99.95neu eingeführt · aus 1212.99.20, 1212.99.30, 1212.99.70
- 01.04.20121212.99.95unterteilt, nicht mehr selbst anmeldefähig · aufgeteilt in 1212.99.95
- 01.04.20121212.99.95.10.0neu eingeführt · „Bienenpollen“ · aus 1212.99.95
- 01.04.20121212.99.95.90.0neu eingeführt · aus 1212.99.95
- 26.07.20191212.99.95.20.0neu eingeführt · „unverarbeitete ganze, geriebene, gemahlene, geknackte oder gehackte Aprikosenkerne, die für Endverbraucher in Verkehr gebracht werden sollen“
09Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Zolltarifnummer 1212.99.95.20.0
Welche Zolltarifnummer gilt für Aprikosenkerne unter 1212.99.95, wenn sie für Endverbraucher bestimmt sind?
Unverarbeitete Aprikosenkerne, die für Endverbraucher in Verkehr gebracht werden sollen, gehören in die Zolltarifnummer 1212.99.95.20.0. Die Warennummer 1212.99.95 hat weitere Zolltarifnummern, etwa 1212.99.95.10.0 für Bienenpollen und 1212.99.95.90.0 für andere Waren.
Gilt ein Zusatzzoll für Aprikosenkerne mit Ursprung Russland unter 1212.99.95.20.0?
Ja, für Waren mit Ursprung Russland gilt unter 1212.99.95.20.0 ein Zusatzzoll. Waren anderen Ursprungs trifft er nur, wenn sie direkt oder indirekt aus Russland oder Belarus ausgeführt werden (Unterlage Y155).
Gilt ein Zusatzzoll für Aprikosenkerne mit Ursprung Belarus unter 1212.99.95.20.0?
Ja, für Waren mit Ursprung Belarus gilt unter 1212.99.95.20.0 ein Zusatzzoll. Waren anderen Ursprungs trifft er nur, wenn sie direkt oder indirekt aus Russland oder Belarus ausgeführt werden (Unterlage Y155).
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze, Maßnahmen, Unterlagen und Fußnoten
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA und Länderverteilung
- Kombinierte Nomenklatur
- Wortlaut, Gliederung und Anmerkungen
- Erläuterungen zur KN
- Erläuterungen der Kommission
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile