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Zolltarifnummer 1212.99.95.20.0 – Aprikosenkerne für Endverbraucher

Zolltarifnummer · 11-stellig für die Einfuhranmeldung

Unverarbeitete ganze, geriebene, gemahlene, geknackte oder gehackte Aprikosenkerne, die für Endverbraucher in Verkehr gebracht werden sollen, gehören in die Zolltarifnummer 1212.99.95.20.0. Ist die Ware nicht unverarbeitet oder nicht für Endverbraucher bestimmt, gehört sie in 1212.99.95.90.0, und Bienenpollen gehören in 1212.99.95.10.0.

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01Tarifbaum

Wo steht Zolltarifnummer 1212.99.95.20.0 im Zolltarif?

Der Tarifbaum zeigt den Weg vom Kapitel bis zur 11-stelligen Zolltarifnummer und auf jeder Ebene die Nachbarn. Jede Nummer führt auf ihre Seite.

Kombinierte Nomenklatur 2026 · TARIC
AbschnittWaren pflanzlichen Ursprungs
KapitelÖlsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter
PositionJohannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen …
1212.21 – 1212.29Algen und Tange
andere
UnterpositionZuckerrüben
ZolltarifnummerJohannisbrot (Carob)
ZolltarifnummerZuckerrohr
ZolltarifnummerZichorienwurzeln
Unterpositionandere
Kombinierte Nomenklaturandere
ZolltarifnummerBienenpollen
Zolltarifnummerunverarbeitete ganze, geriebene, gemahlene, geknackte oder gehackte Aprikosenkerne, die für Endverbraucher in Verkehr gebracht werden sollenDiese Seite
Zolltarifnummerandere

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer

  1. 01 · HS-Code1212.996-stellig, weltweit gleich (Harmonisiertes System)HS-Code finden →
  2. 02 · Warennummer1212.99.958-stellig, EU · Ausfuhranmeldung und Intrastat-MeldungStatistische Warennummer →
  3. 03 · TARIC-Code1212.99.95.2010-stellig, EU · Zollsätze und MaßnahmenTARIC-Code finden →
  4. 04 · Zolltarifnummer1212.99.95.20.011-stellig · Einfuhranmeldung in DeutschlandZolltarifnummer finden →

02Prüfung

Wann gehört eine Ware in Zolltarifnummer 1212.99.95.20.0?

Kapitel 12 Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen … › 1212 Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und …
✓andere, also nicht: Algen und TangeDie Ware ist eine pflanzliche Ware, die nicht als Alge oder Tang im Sinne der Position 1212 gilt. Einzeller-Mikroorganismen, Mikroorganismenkulturen und Düngemittel gelten ebenfalls nicht als Alge oder Tang.
✓andere, also nicht: Zuckerrüben, Johannisbrot (Carob), Zuckerrohr, ZichorienwurzelnDie Ware ist ein Stein oder Kern einer Frucht oder eine andere pflanzliche Ware der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art.
✓andere, also nicht: JohannisbrotkerneDie Ware ist ein Aprikosenkern, also ein Steinkern einer Frucht.
✓unverarbeitete ganze, geriebene, gemahlene, geknackte oder gehackte Aprikosenkerne, die für Endverbraucher in Verkehr gebracht werden sollenDie Ware ist ein Aprikosenkern, der unverarbeitet ganz, gerieben, gemahlen, geknackt oder gehackt ist und für Endverbraucher in Verkehr gebracht werden soll.
1212.99.95.20.0Aprikosenkerne für Endverbraucher, unverarbeitet

Wann gehört eine Ware nicht in Zolltarifnummer 1212.99.95.20.0?

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03Anmeldung

Weitere Zolltarifnummern unter Warennummer 1212.99.95

ZolltarifnummerWortlautEigene Maßnahmen
1212.99.95.10.0BienenpollenVeterinärkontrolle
1212.99.95.20.0unverarbeitete ganze, geriebene, gemahlene, geknackte oder gehackte Aprikosenkerne, die für Endverbraucher in Verkehr gebracht werden sollendiese SeiteEinfuhrkontrolle
1212.99.95.90.0andere–

04vZTA

vZTA: So hat der Zoll Waren in Warennummer 1212.99.95 eingereiht

33 gültige vZTA nennen diese Nummer.

Deutschland16
Frankreich9
Tschechien2
Rumänien2
Spanien1
Irland1
vZTAWareGültig bis
DEBTI12354/26-1DeutschlandNach den Antragsangaben handelt es sich um ein grünes Pulver aus getrockneten Blättern des Meerrettichbaumes (Moringa …23.04.2029
DEBTI47614/25-1DeutschlandNach den Antragsangaben handelt es sich um ein grünes Pulver aus den getrockneten, fein gemahlenen Halmen der Gerste …08.02.2029
DEBTI26000/25-1DeutschlandNach den Antragsangaben handelt es sich um getrocknete, ganze oder geschnittene Blätter von Pflanzen der Art Folia …18.08.2028
DEBTI24893/25-1DeutschlandGetrocknete, ganze oder zerkleinerte Hibiskusblüten (Kelche und Außenkelche von Hibiscus sabdariffa L.) ohne weitere …10.08.2028
DEBTI43624/24-1DeutschlandNach den Antragsangaben handelt es sich um getrocknete, ganze Hibiskusblüten (Blütenkelche von Hibiscus sabdariffa) …13.10.2027
DEBTI40542/24-1DeutschlandNach den Angaben der Antragstellerin und der vorliegenden Abbildung handelt es sich um lediglich getrocknete, ganze …13.10.2027

05Abgaben

Zollsatz und Einfuhrabgaben für Zolltarifnummer 1212.99.95.20.0

€
1212.99.95.20.0Drittlandszoll0 %0 €1.900 €1.900 €
1212.99.95.20.0aus Belarus: Drittlandszoll + Zusatzzoll50 %5.000 €2.850 €7.850 €
1212.99.95.20.0aus Russland: Drittlandszoll + Zusatzzoll50 %5.000 €2.850 €7.850 €

Zollwert: Warenwert einschließlich Fracht und Versicherung bis zur EU-Grenze. EUSt auf Zollwert plus Zoll. Nicht eingerechnet: Verbrauchsteuern und Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort in der EU (beides erhöht die Grundlage der EUSt) sowie Kosten der Abfertigung.Zoll für Sendungen mit geringem Wert: 3,00 EUR je Position der Zollanmeldung (seit 01.11.2026)Bearbeitungsgebühr der Union: 2,00 EUR (seit 01.11.2026)Gilt nur für Fernverkäufe an Verbraucher mit einem Sendungswert bis 150 EUR, nicht für Einfuhren von Unternehmen.

Präferenzen, Zollunion und Zollaussetzungen senken hier nichts: Der Drittlandszoll ist schon 0 %.

06Maßnahmen

Verbote, Genehmigungen und Sonderzölle für Zolltarifnummer 1212.99.95.20.0

erhöht den ZollZusatzzoll · alle LänderZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. 50 % für „Direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation oder Belarus ausgeführte Erzeugnisse“ (Unterlage Y155); sonst 0 %. Gilt seit 20.07.2025.bis 50 %
erhöht den ZollZusatzzoll · BelarusZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. Gilt seit 20.07.2025.50 %
erhöht den ZollZusatzzoll · RusslandZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. Gilt seit 20.07.2025.50 %
KontrolleEinfuhrkontrolle · TürkeiEinfuhr aus der Türkei nur mit Genehmigung, Bescheinigung oder Nachweis, dass die Ware nicht betroffen ist; welche Unterlage gilt, nennt der EU-TARIC.Einfuhr
KontrollePflanzengesundheitskontrolle · alle LänderEinfuhr nur mit Pflanzengesundheitszeugnis und amtlicher Kontrolle an der Grenzkontrollstelle, wenn die Ware darunter fällt.Einfuhr
KontrolleÖkologische Erzeugnisse · alle LänderErzeugnisse, die als ökologisch oder biologisch eingeführt werden, brauchen eine Kontrollbescheinigung (COI) in TRACES.Einfuhr
Maßnahmen an einem Stichtag prüfenIm EU-TARIC prüfen ↗
Sanktionen und EmbargosKrim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der Ukraine, NordkoreaSanktionsliste prüfen

07Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu Zolltarifnummer 1212.99.95.20.0

Anmerkungen (1)

Wortlaut · Kapitel 12, Anmerkung 5
5. Als Algen und Tange im Sinne der Position 1212 gelten nicht: a) Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend, der Position 2102; b) Kulturen von Mikroorganismen der Position 3002; c) Düngemittel der Position 3101 oder 3105.

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)

FundstelleKernaussage
1212.99.95andere: Neben den in den Erläuterungen zu Position 1212 des HS, Buchstabe D, dritter, vierter und fünfter Absatz beschriebenen Waren gehören hierher z. B.: 1. Knollen von Konjaku, ganz, gemahlen oder sonst zerkleinert; 2. als Blütenpollen bezeichnete Erzeugnisse, bestehend aus von Bienen gesammeltem Blütenstaub, der von den Bienen durch Nektar, Honig und Speichel zu kleinen Kügelchen verklebt ist; 3. Samen von …

Einreihungsverordnungen (1)

VerordnungWareNummer
2016/99616.06.2016Pulver aus getrockneten Blättern des Meerrettichbaums (Moringa oleifera) wurde nach den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 in die Warennummer 1212.99.95 eingereiht.1212.99.95

Urteile des EuGH (3)

UrteilKernsatz
C-635/1323.04.2015Im Hinblick auf die zolltarifliche Einreihung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kürbiskerne ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu bestimmen, ob diese in der Regel der Gewinnung von Ölen oder Fetten zu Speise- oder technischen Zwecken dienen, ohne …
C-653/1316.07.20151. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen, dass sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil Kommission/Italien (C-297/08, EU:C:2010:115) ergeben. 2. Die Italienische Republik …
C-229/0619.04.2007Die Unterposition 1212.99.80 der Kombinierten Nomenklatur im Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. …

Alle Anmerkungen zu Kapitel 12 stehen auf der Kapitelseite.

08Verlauf

Verlauf der Warennummer 1212.99.95

  1. 01.01.20121212.99.95neu eingeführt · aus 1212.99.20, 1212.99.30, 1212.99.70
  2. 01.04.20121212.99.95unterteilt, nicht mehr selbst anmeldefähig · aufgeteilt in 1212.99.95
  3. 01.04.20121212.99.95.10.0neu eingeführt · „Bienenpollen“ · aus 1212.99.95
  4. 01.04.20121212.99.95.90.0neu eingeführt · aus 1212.99.95
  5. 26.07.20191212.99.95.20.0neu eingeführt · „unverarbeitete ganze, geriebene, gemahlene, geknackte oder gehackte Aprikosenkerne, die für Endverbraucher in Verkehr gebracht werden sollen“

09Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Zolltarifnummer 1212.99.95.20.0

Welche Zolltarifnummer gilt für Aprikosenkerne unter 1212.99.95, wenn sie für Endverbraucher bestimmt sind?

Unverarbeitete Aprikosenkerne, die für Endverbraucher in Verkehr gebracht werden sollen, gehören in die Zolltarifnummer 1212.99.95.20.0. Die Warennummer 1212.99.95 hat weitere Zolltarifnummern, etwa 1212.99.95.10.0 für Bienenpollen und 1212.99.95.90.0 für andere Waren.

Gilt ein Zusatzzoll für Aprikosenkerne mit Ursprung Russland unter 1212.99.95.20.0?

Ja, für Waren mit Ursprung Russland gilt unter 1212.99.95.20.0 ein Zusatzzoll. Waren anderen Ursprungs trifft er nur, wenn sie direkt oder indirekt aus Russland oder Belarus ausgeführt werden (Unterlage Y155).

Gilt ein Zusatzzoll für Aprikosenkerne mit Ursprung Belarus unter 1212.99.95.20.0?

Ja, für Waren mit Ursprung Belarus gilt unter 1212.99.95.20.0 ein Zusatzzoll. Waren anderen Ursprungs trifft er nur, wenn sie direkt oder indirekt aus Russland oder Belarus ausgeführt werden (Unterlage Y155).

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze, Maßnahmen, Unterlagen und Fußnoten
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA und Länderverteilung
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut, Gliederung und Anmerkungen
Erläuterungen zur KN
Erläuterungen der Kommission
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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