01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 1212?
Die Position unterteilt sich in Algen und Tange, Zuckerrüben, Johannisbrot (Carob, 1212.92.00.00.0), Zuckerrohr (1212.93.00.00.0), Zichorienwurzeln (1212.94.00.00.0) und 1212.99 andere. Algen und Tange trennt die Genießbarkeit: genießbare gehören in 1212.21 (Zolltarifnummer 1212.21.00.00.0), andere in 1212.29. Zuckerrüben werden in 1212.91 nach getrockneten, auch gemahlenen (1212.91.20.00.0), und anderen (1212.91.80.00.0) unterteilt. Unter 1212.99 folgen Johannisbrotkerne, ungeschält und weder gemahlen noch sonst zerkleinert (1212.99.41.00.0), andere Johannisbrotkerne (1212.99.49.00.0) sowie 1212.99.95 andere.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
Ihre Ware einreihen
Welche der 10 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 1212
17 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 1212. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
Konjak-Gummi – 1212.99.95.90.0
Alge – 1212.21.00.00.0
Molokhia – 1212.99.95.90.0
Hibiskus-Blüte – 1212.99.95.90.0
Bienenpollen – 1212.99.95.10.0
Getrocknete Alge – 1212.21.00.00.0
Moringa – 1212.99.95.90.0
Zuckerrohr – 1212.93.00.00.0
Ogbono – 1212.99.95.90.0
Moringa-Pulver – 1212.99.95.90.0
Moringa-Oleifera – 1212.99.95.90.0
Gerstengras-Pulver – 1212.99.95.90.0
Gersten Pulver – 1212.99.95.90.0
Bitter Kola – 1212.99.95.90.0
Kürbiskern – 1212.99.95.90.0
Seemoos – 1212.21.00.00.003Maßnahmen
Maßnahmen in Position 1212
Rechts: wie viele der 10 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 1212
Anmerkungen (2)
5. Als Algen und Tange im Sinne der Position 1212 gelten nicht: a) Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend, der Position 2102; b) Kulturen von Mikroorganismen der Position 3002; c) Düngemittel der Position 3101 oder 3105.
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von nicht mehr als 3 GHT zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.
Urteile des EuGH (3)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-635/1323.04.2015 | Im Urteil C-635/13 ist entschieden, dass das vorlegende Gericht prüfen muss, ob Kürbiskerne in der Regel der Gewinnung von Ölen oder Fetten dienen. |
| C-653/1316.07.2015 | Im Urteil C-653/13 wurde festgestellt, dass Italien gegen Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hat, weil es ein früheres Urteil nicht vollständig umgesetzt hat. |
| C-229/0619.04.2007 | Im Urteil C-229/06 wurde entschieden, dass Kürbiskerne ohne Schale, die ihre Keimfähigkeit verloren haben und für die Backwarenindustrie bestimmt sind, damals unter die Warennummer 1212.99.80 fallen. |
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 1212
Neun der zehn Warennummern der Position 1212 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.20121212.21.00.00.0eingeführt · genießbar
- 01.01.19961212.91.20.00.0eingeführt · getrocknet, auch gemahlen
- 01.01.19961212.91.80.00.0eingeführt · andere
- 01.01.20121212.92.00.00.0eingeführt · Johannisbrot (Carob)
- 01.01.20121212.93.00.00.0eingeführt · Zuckerrohr
- 01.01.20121212.94.00.00.0eingeführt · Zichorienwurzeln
- 01.01.20071212.99.41.00.0eingeführt · ungeschält, weder gemahlen noch sonst zerkleinert
- 01.01.20071212.99.49.00.0eingeführt · andere
- 01.01.20121212.99.95eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.04.2012
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 1212
Welche Zolltarifnummer gilt für genießbare Algen in Position 1212?
Genießbare Algen und Tange gehören in die Zolltarifnummer 1212.21.00.00.0. Andere Algen und Tange fallen in die Unterposition 1212.29.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile