01Tarifbaum
Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 1212.99.95?
Die Zolltarifnummer 1212.99.95.10.0 erfasst Bienenpollen. Die Zolltarifnummer 1212.99.95.20.0 erfasst unverarbeitete ganze, geriebene, gemahlene, geknackte oder gehackte Aprikosenkerne, die für Endverbraucher in Verkehr gebracht werden sollen. Die Zolltarifnummer 1212.99.95.90.0 erfasst Waren, die weder unter 1212.99.95.10.0 noch unter 1212.99.95.20.0 fallen.
Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.
Ihre Ware einreihen
Welche der 3 Zolltarifnummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung für die Akte.
02Maßnahmen
Sonderzölle und Kontrollen für 1212.99.95
Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.
03Waren
Welche Waren fallen unter Warennummer 1212.99.95?
12 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Warennummer 1212.99.95. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
Konjak-Gummi – 1212.99.95.90.0
Molokhia – 1212.99.95.90.0
Hibiskus-Blüte – 1212.99.95.90.0
Bienenpollen – 1212.99.95.10.0
Moringa – 1212.99.95.90.0
Ogbono – 1212.99.95.90.0
Moringa-Pulver – 1212.99.95.90.0
Moringa-Oleifera – 1212.99.95.90.0
Gerstengras-Pulver – 1212.99.95.90.0
Gersten Pulver – 1212.99.95.90.0
Bitter Kola – 1212.99.95.90.0
Kürbiskern – 1212.99.95.90.004Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen zu 1212.99.95
Anmerkungen (2)
5. Als Algen und Tange im Sinne der Position 1212 gelten nicht: a) Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend, der Position 2102; b) Kulturen von Mikroorganismen der Position 3002; c) Düngemittel der Position 3101 oder 3105.
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von nicht mehr als 3 GHT zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)
| Fundstelle | Kernaussage |
|---|---|
| 1212.99.95 | andere: Neben den in den Erläuterungen zu Position 1212 des HS, Buchstabe D, dritter, vierter und fünfter Absatz beschriebenen Waren gehören hierher z. B.: 1. Knollen von Konjaku, ganz, gemahlen oder sonst zerkleinert; 2. als Blütenpollen bezeichnete Erzeugnisse, bestehend aus von Bienen gesammeltem Blütenstaub, der von den Bienen durch Nektar, Honig und Speichel zu kleinen Kügelchen verklebt ist; 3. Samen von … |
Einreihungsverordnungen (1)
| Verordnung | Ware | Nummer |
|---|---|---|
| 2016/99616.06.2016 | Pulverförmige Ware aus den getrockneten Blättern des Meerrettichbaums (Moringa oleifera) wurde in die Warennummer 1212.99.95 eingereiht. | 1212.99.95 |
Urteile des EuGH (3)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-635/1323.04.2015 | Im Hinblick auf die zolltarifliche Einreihung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kürbiskerne ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu bestimmen, ob diese in der Regel der Gewinnung von Ölen oder Fetten zu Speise- oder technischen Zwecken dienen, ohne … |
| C-653/1316.07.2015 | 1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen, dass sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil Kommission/Italien (C-297/08, EU:C:2010:115) ergeben. 2. Die Italienische Republik … |
| C-229/0619.04.2007 | Kürbiskerne ohne Schale, die ihre Keimfähigkeit verloren haben und für die Backwarenindustrie bestimmt sind, fallen unter die Warennummer 1212.99.80. |
05Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Warennummer 1212.99.95
Welche Zolltarifnummer gilt für Bienenpollen unter der Warennummer 1212.99.95?
Bienenpollen gehören in die Zolltarifnummer 1212.99.95.10.0. Die Erläuterungen beschreiben sie als Erzeugnisse aus von Bienen gesammeltem Blütenstaub, der von den Bienen durch Nektar, Honig und Speichel zu kleinen Kügelchen verklebt ist.
Gilt bei der Einfuhr unter der Warennummer 1212.99.95 eine Pflanzengesundheitskontrolle?
Ja, bei der Einfuhr aus allen Ländern ist für die Warennummer 1212.99.95 eine Pflanzengesundheitskontrolle vorgesehen. Die Kontrolle ist auf dieser Seite für alle Länder aufgeführt.
Quellen · Stand 31.10.2026
- Harmonisiertes System (WZO)
- Die ersten sechs Stellen
- EU-TARIC
- Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
- Erläuterungen zur KN
- Erläuterungen der Kommission
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile