01Tarifbaum
Welche Nummer gilt unter HS-Code 1212.99?
Ungeschälte Johannisbrotkerne, weder gemahlen noch sonst zerkleinert, gehören in die Zolltarifnummer 1212.99.41.00.0. Andere Johannisbrotkerne fallen in die Zolltarifnummer 1212.99.49.00.0. Alle übrigen Waren dieser Unterposition, die nicht unter Johannisbrotkerne fallen, erfasst die Warennummer 1212.99.95.
Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
Ihre Ware einreihen
Welche der 3 Nummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung für die Akte.
02Maßnahmen
Sonderzölle und Kontrollen für 1212.99
Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.
03Waren
Welche Waren fallen unter HS-Code 1212.99?
12 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf HS-Code 1212.99. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
Konjak-Gummi – 1212.99.95.90.0
Molokhia – 1212.99.95.90.0
Hibiskus-Blüte – 1212.99.95.90.0
Bienenpollen – 1212.99.95.10.0
Moringa – 1212.99.95.90.0
Ogbono – 1212.99.95.90.0
Moringa-Pulver – 1212.99.95.90.0
Moringa-Oleifera – 1212.99.95.90.0
Gerstengras-Pulver – 1212.99.95.90.0
Gersten Pulver – 1212.99.95.90.0
Bitter Kola – 1212.99.95.90.0
Kürbiskern – 1212.99.95.90.004Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen zu 1212.99
Anmerkungen (2)
5. Als Algen und Tange im Sinne der Position 1212 gelten nicht: a) Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend, der Position 2102; b) Kulturen von Mikroorganismen der Position 3002; c) Düngemittel der Position 3101 oder 3105.
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von nicht mehr als 3 GHT zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.
Einreihungsverordnungen (1)
| Verordnung | Ware | Nummer |
|---|---|---|
| 2016/99616.06.2016 | Pulverförmige Ware aus getrockneten Blättern des Meerrettichbaums (Moringa oleifera) wurde in die Warennummer 1212.99.95 eingereiht. | 1212.99.95 |
Urteile des EuGH (3)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-635/1323.04.2015 | Im Hinblick auf die zolltarifliche Einreihung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kürbiskerne ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu bestimmen, ob diese in der Regel der Gewinnung von Ölen oder Fetten zu Speise- oder technischen Zwecken dienen, ohne … |
| C-653/1316.07.2015 | 1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen, dass sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil Kommission/Italien (C-297/08, EU:C:2010:115) ergeben. 2. Die Italienische Republik … |
| C-229/0619.04.2007 | Kürbiskerne ohne Schale, die ihre Keimfähigkeit verloren haben und für die Backwarenindustrie bestimmt sind, fallen unter die Nummer 1212.99.80. |
Quellen · Stand 31.10.2026
- Harmonisiertes System (WZO)
- Die ersten sechs Stellen
- EU-TARIC
- Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- 8-stellige Nummern und Wortlaut
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile