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Zolltarifnummer 1511.90.11.00.0 – Feste Palmölfraktionen bis 1 kg

Zolltarifnummer · 11-stellig für die Einfuhranmeldung

Erfasst werden feste Fraktionen von Palmöl in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger. Feste Fraktionen in anderer Aufmachung gehören in 1511.90.19, Waren zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln, in 1511.90.91. Hierher gehört Palmstearin.

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01Tarifbaum

Wo steht Zolltarifnummer 1511.90.11.00.0 im Zolltarif?

Der Tarifbaum zeigt den Weg vom Kapitel bis zur 11-stelligen Zolltarifnummer und auf jeder Ebene die Nachbarn. Jede Nummer führt auf ihre Seite.

Kombinierte Nomenklatur 2026 · TARIC
AbschnittTierische, pflanzliche oder mikrobielle Fette und Öle und Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete …
KapitelTierische, pflanzliche oder mikrobielle Fette und Öle und Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen oder pflanzlichen Ursprungs
PositionPalmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert
Unterpositionrohes Öl
Unterpositionandere
feste Fraktionen
Zolltarifnummerin unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder wenigerDiese Seite
Kombinierte Nomenklaturin anderer Aufmachung

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer

  1. 01 · HS-Code1511.906-stellig, weltweit gleich (Harmonisiertes System)HS-Code finden →
  2. 02 · Warennummer1511.90.118-stellig, EU · Ausfuhranmeldung und Intrastat-MeldungStatistische Warennummer →
  3. 03 · TARIC-Code1511.90.11.0010-stellig, EU · Zollsätze und MaßnahmenTARIC-Code finden →
  4. 04 · Zolltarifnummer1511.90.11.00.011-stellig · Einfuhranmeldung in DeutschlandZolltarifnummer finden →

02Prüfung

Wann gehört eine Ware in Zolltarifnummer 1511.90.11.00.0?

Kapitel 15 Tierische, pflanzliche oder mikrobielle Fette und … › 1511 Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert …
✓andere, also nicht: rohes ÖlDie Ware ist Palmöl oder eine Palmölfraktion, die nicht als rohes Öl gilt. Als roh gilt ein durch Pressen gewonnenes Öl, das nur abgesetzt, zentrifugiert oder ohne adsorptiv wirkende Filterhilfsmittel filtriert wurde.
✓feste FraktionenDie Ware ist eine feste Fraktion des Palmöls, etwa Palmstearin.
✓in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder wenigerDie Ware ist in unmittelbaren Umschließungen verpackt, deren Inhalt 1 kg oder weniger wiegt. Größere oder anders aufgemachte Packungen gehören nicht hierher.
1511.90.11.00.0Feste Palmölfraktionen, Inhalt bis 1 kg

Wann gehört eine Ware nicht in Zolltarifnummer 1511.90.11.00.0?

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03Anmeldung

Zolltarifnummer der Warennummer 1511.90.11

ZolltarifnummerWortlaut
1511.90.11.00.0in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

04vZTA

vZTA: So hat der Zoll Waren in Warennummer 1511.90.11 eingereiht

Zu dieser Nummer gibt es keine gültige vZTA.

vZTA in den Nachbarnummern

NummervZTABeispiel
1511.90.199Angaben: Gehärtetes, fraktioniertes pflanzliches Fett, auf Basis von Palmöl mit einem Palmitinsäuregehalt von 71 - 76 %; in Perlenform zur Verwendung als Tiernahrung. Zusatzstoff: Butylhydroxytoluol …
1511.90.996Rotes Palmöl (fraktioniert) zur Verwendung in der Lebensmittelindustrie. Die Waren liegen bei Raumtemperatur in flüssiger Form vor. Verpackung: Metallkanister, Metallfässer, IBC oder ISO …

05Abgaben

Zollsatz und Einfuhrabgaben für Zolltarifnummer 1511.90.11.00.0

€
1511.90.11.00.0Drittlandszoll12,8 %1.280 €2.143 €3.423 €
1511.90.11.00.0aus Belarus: Drittlandszoll + Zusatzzoll62,8 %6.280 €3.093 €9.373 €
1511.90.11.00.0aus Russland: Drittlandszoll + Zusatzzoll62,8 %6.280 €3.093 €9.373 €

Zollwert: Warenwert einschließlich Fracht und Versicherung bis zur EU-Grenze. EUSt auf Zollwert plus Zoll. Nicht eingerechnet: Verbrauchsteuern und Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort in der EU (beides erhöht die Grundlage der EUSt) sowie Kosten der Abfertigung.Zoll für Sendungen mit geringem Wert: 3,00 EUR je Position der Zollanmeldung (seit 01.11.2026)Bearbeitungsgebühr der Union: 2,00 EUR (seit 01.11.2026)Gilt nur für Fernverkäufe an Verbraucher mit einem Sendungswert bis 150 EUR, nicht für Einfuhren von Unternehmen.

Präferenzen

Statt 12,8 % gilt mit Ursprungsnachweis 0 % für Waren aus 50 Ländern und Gebieten, darunter Vereinigtes Königreich, Japan, Südkorea, Vietnam, Norwegen, Kanada, Mexiko, Singapur und weitere. Neu seit 2026: Armenien (seit 10.10.2026). Zollunion, 0 % für Waren im freien Verkehr: San Marino. Ermäßigt, aber nicht auf 0 %, für diese Abkommen:

AbkommenSatz
Mercosurneu seit 01.05.202611,2 %
APS-Länder (allgemeine Regelung)4,4 %

06Maßnahmen

Verbote, Genehmigungen und Sonderzölle für Zolltarifnummer 1511.90.11.00.0

senkt den ZollZollaussetzung für Wasserfahrzeuge und Plattformen · alle LänderNur mit Unterlage C990 („Bewilligung für die Endverwendung von Wasserfahrzeugen und Plattformen (Anhang A Spalte 8c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446)“). Rechtsakt: VO Nr. 2658/1987.0 %
erhöht den ZollZusatzzoll · alle LänderZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. 50 % für „Direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation oder Belarus ausgeführte Erzeugnisse“ (Unterlage Y155); sonst 0 %. Gilt seit 20.07.2025.bis 50 %
erhöht den ZollZusatzzoll · BelarusZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. Gilt seit 20.07.2025.50 %
erhöht den ZollZusatzzoll · RusslandZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. Gilt seit 20.07.2025.50 %
KontrolleEinfuhrkontrolle · ElfenbeinküsteEinfuhr aus der Elfenbeinküste nur mit Genehmigung, Bescheinigung oder Nachweis, dass die Ware nicht betroffen ist; welche Unterlage gilt, nennt der EU-TARIC.Einfuhr
KontrolleEinfuhrkontrolle · GhanaEinfuhr aus Ghana nur mit Genehmigung, Bescheinigung oder Nachweis, dass die Ware nicht betroffen ist; welche Unterlage gilt, nennt der EU-TARIC.Einfuhr
KontrolleÖkologische Erzeugnisse · alle LänderErzeugnisse, die als ökologisch oder biologisch eingeführt werden, brauchen eine Kontrollbescheinigung (COI) in TRACES.Einfuhr
KontrolleEinfuhrkontrolle von Abfällen · alle LänderEinfuhr aus allen Ländern: je nach Ware verboten oder nur mit Genehmigung oder Nachweis erlaubt.Einfuhr
KontrolleAusfuhr von Abfällen · alle LänderDie Ausfuhr von Abfällen ist nur nach der Abfallverbringungsverordnung erlaubt, teils mit Notifizierung oder Verbot.Ausfuhr
Maßnahmen an einem Stichtag prüfenIm EU-TARIC prüfen ↗
Sanktionen und EmbargosKrim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der UkraineSanktionsliste prüfen

07Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu Zolltarifnummer 1511.90.11.00.0

Anmerkungen (1)

Wortlaut · Kapitel 15, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Für die Anwendung der Unterpositionen 1507.10, 1508.10, 1510.10.00, 1511.10, 1512.11, 1512.21, 1513.11, 1513.21, 1514.11, 1514.91, 1515.11, 1515.21, 1515.50.11, 1515.50.19, 1515.90.21, 1515.90.29, 1515.90.40 bis 1515.90.59 und 1518.00.31 gilt Folgendes: a) Durch Pressen gewonnene fette pflanzliche Öle, flüssig oder fest, gelten als „roh“, wenn sie keine andere Behandlung erfahren haben als — Absetzenlassen in allgemein üblichen Zeiträumen; — Abschleudern (Zentrifugieren) oder auch Filtrieren, bei dem zur Trennung der Öle von festen Bestandteilen nur „mechanische“ Kräfte, wie Schwerkraft, Druck oder Fliehkraft, jedoch keine adsorptiv wirkenden Filterhilfsmittel oder andere physikalische oder chemische Verfahren angewendet worden sind. b) Durch Extraktion gewonnene fette pflanzliche Öle, flüssig oder fest, gelten als „roh“, wenn sich ihre Beschaffenheit weder nach Farbe, Geruch und Geschmack noch durch besondere anerkannte analytische Daten von den entsprechenden durch Pressen gewonnenen fetten pflanzlichen Ölen unterscheidet. c) Entschleimtes Sojaöl und von Gossypol befreites Baumwollsaatöl gelten ebenfalls als „rohe“ Öle.

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)

FundstelleKernaussage
1511.90.11 bis 1511.90.19feste Fraktionen: Hierher gehört Palmstearin.

Urteile des EuGH (1)

UrteilKernsatz
C-292/2215.06.20231. Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in den Fassungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1602 der …

Zu dieser Nummer gibt es keine Einreihungsverordnung. Alle Anmerkungen zu Kapitel 15 stehen auf der Kapitelseite.

08Verlauf

Verlauf der Warennummer 1511.90.11

  1. 01.01.19721511.90.11gilt seit Einführung der EU-Datenbank · „in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger“
  2. 01.01.19721511.90.11.00.0gilt seit Einführung der EU-Datenbank · „in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger“
  3. 01.01.19881511.90.11unterteilt, nicht mehr selbst anmeldefähig · aufgeteilt in 1511.90.11
  4. 01.01.19881511.90.11.00.0unterteilt, nicht mehr selbst anmeldefähig · aufgeteilt in 1511.90.11
  5. 01.01.19941511.90.11wieder anmeldefähig · aus 1511.90.11
  6. 01.01.19941511.90.11.00.0wieder anmeldefähig · aus 1511.90.11

09Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Zolltarifnummer 1511.90.11.00.0

Gibt es einen Zusatzzoll auf Waren mit Ursprung Russland unter 1511.90.11.00.0?

Ja, für Waren mit Ursprung Russland fällt unter 1511.90.11.00.0 ein Zusatzzoll an. Waren anderen Ursprungs trifft er nur, wenn sie direkt oder indirekt aus Russland oder Belarus ausgeführt werden (Unterlage Y155).

Gibt es einen Zusatzzoll auf Waren mit Ursprung Belarus unter 1511.90.11.00.0?

Ja, für Waren mit Ursprung Belarus fällt unter 1511.90.11.00.0 ein Zusatzzoll an. Waren anderen Ursprungs trifft er nur, wenn sie direkt oder indirekt aus Russland oder Belarus ausgeführt werden (Unterlage Y155).

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze, Maßnahmen, Unterlagen und Fußnoten
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA und Länderverteilung
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut, Gliederung und Anmerkungen
Erläuterungen zur KN
Erläuterungen der Kommission
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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