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Warennummer 1511.90.91 – Palmöl für technische Zwecke

Warennummer · 8-stellig (Kombinierte Nomenklatur)

Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, gehört in diese Warennummer, wenn es unter Position 1511 und Unterposition 1511.90 als „andere“ zu technischen oder industriellen Zwecken verwendet wird, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln. Palmöl in anderer Aufmachung gehört in die Warennummer 1511.90.19, Palmöl in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger in die Zolltarifnummer 1511.90.11.00.0. Die Zolltarifnummern darunter richten sich nach dem Verwendungszweck des Palmöls.

Mit Begründung und Nachweis für die Akte

Welche Zolltarifnummer aus Position 1511 gilt für Ihr Palmöl?

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01Tarifbaum

Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 1511.90.91?

Die Zolltarifnummer 1511.90.91.20.0 erfasst Palmöl für die Herstellung von technischen einbasischen Fettsäuren der Warennummer 3823.19.10, von Fettsäuremethylestern der Position 2915 oder 2916 und von Fettalkoholen der Unterpositionen 2905.17 und 2905.19. Die Zolltarifnummer 1511.90.91.90.0 gilt für alle übrigen Verwendungen dieser Warennummer.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittTierische, pflanzliche oder mikrobielle Fette und Öle und Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete …
KapitelTierische, pflanzliche oder mikrobielle Fette und Öle und Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen oder pflanzlichen Ursprungs
PositionPalmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert
Unterpositionandere
andere
Kombinierte Nomenklaturzu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von LebensmittelnDiese Seite
Zolltarifnummerfür die Herstellung von: - technischen einbasischen Fettsäuren der Unterposition 3823.19.10, - Fettsäuremethylestern der Position 2915 oder 2916, - Fettalkoholen der Unterpositionen 2905.17, 2905.19 und 3823.70 zur Herstellung von Kosmetika, Waschmitteln oder pharmazeutischen Erzeugnissen, - Fettalkoholen der Unterposition 2905.16, rein oder gemischt, zur Herstellung von Kosmetika, Waschmitteln oder pharmazeutischen Erzeugnissen, - Stearinsäure der Unterposition 3823.11.00 - Waren der Position 3401 oder - Fettsäuren der Position 2915 mit hohem Reinheitsgrad
Zolltarifnummerandere

Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.

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02Maßnahmen

Sonderzölle und Kontrollen für 1511.90.91

erhöht den ZollZusatzzoll · alle Länder50 % mit Unterlage Y155; sonst 0 %
erhöht den ZollZusatzzoll · Belarus50 %
erhöht den ZollZusatzzoll · Russland50 %
KontrollePräferenzen in Verbindung mit der Endverwendung · APS-Länder (allgemeine Regelung)Einfuhr
KontrollePräferenzen in Verbindung mit der Endverwendung · ArmenienEinfuhr
KontrollePräferenzen in Verbindung mit der Endverwendung · MercosurEinfuhr
KontrollePräferenzen in Verbindung mit der Endverwendung · SingapurEinfuhr
KontrolleEinfuhrkontrolle von Abfällen · alle LänderEinfuhr
KontrolleAusfuhr von Abfällen · alle LänderAusfuhr

Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.

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03Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu 1511.90.91

Anmerkungen (2)

Wortlaut · Kapitel 15, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Für die Anwendung der Unterpositionen 1507.10, 1508.10, 1510.10.00, 1511.10, 1512.11, 1512.21, 1513.11, 1513.21, 1514.11, 1514.91, 1515.11, 1515.21, 1515.50.11, 1515.50.19, 1515.90.21, 1515.90.29, 1515.90.40 bis 1515.90.59 und 1518.00.31 gilt Folgendes: a) Durch Pressen gewonnene fette pflanzliche Öle, flüssig oder fest, gelten als „roh“, wenn sie keine andere Behandlung erfahren haben als — Absetzenlassen in allgemein üblichen Zeiträumen; — Abschleudern (Zentrifugieren) oder auch Filtrieren, bei dem zur Trennung der Öle von festen Bestandteilen nur „mechanische“ Kräfte, wie Schwerkraft, Druck oder Fliehkraft, jedoch keine adsorptiv wirkenden Filterhilfsmittel oder andere physikalische oder chemische Verfahren angewendet worden sind. b) Durch Extraktion gewonnene fette pflanzliche Öle, flüssig oder fest, gelten als „roh“, wenn sich ihre Beschaffenheit weder nach Farbe, Geruch und Geschmack noch durch besondere anerkannte analytische Daten von den entsprechenden durch Pressen gewonnenen fetten pflanzlichen Ölen unterscheidet. c) Entschleimtes Sojaöl und von Gossypol befreites Baumwollsaatöl gelten ebenfalls als „rohe“ Öle.
Wortlaut · Kapitel 15, Zusätzliche Anmerkung 4
4. Für die Bestimmung der Merkmale der oben genannten Erzeugnisse sind die in den Anhängen der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2105 beschriebenen Analyseverfahren anzuwenden.

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)

FundstelleKernaussage
1511.90.91 bis 1511.90.99andere: Hierher gehören z. B.: 1. raffiniertes Palmöl; 2. die flüssige Fraktion von Palmöl, die durch Abtrennung der festen Bestandteile, z.B. durch Abkühlung, Verwendung organischer Lösemittel oder grenzflächenaktiver Stoffe, gewonnen wird. Diese Fraktion (Palmolein) unterscheidet sich von nicht fraktioniertem Öl vor allem durch eine abweichende Zusammensetzung der Triglyceride und nicht so sehr durch die relativen …

Urteile des EuGH (1)

UrteilKernsatz
C-292/2215.06.20231. Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in den Fassungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1602 der …

04Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Warennummer 1511.90.91

Welche Zolltarifnummer unter der Warennummer 1511.90.91 gilt für Palmöl, das zu Fettsäuren, Fettsäuremethylestern oder Fettalkoholen verarbeitet wird?

Palmöl für die Herstellung von technischen einbasischen Fettsäuren der Warennummer 3823.19.10, von Fettsäuremethylestern der Position 2915 oder 2916 und von Fettalkoholen der Unterpositionen 2905.17 und 2905.19 gehört in die Zolltarifnummer 1511.90.91.20.0. Für alle übrigen Verwendungen dieser Warennummer gilt die Zolltarifnummer 1511.90.91.90.0.

Welche Präferenzen in Verbindung mit der Endverwendung gelten bei der Einfuhr unter der Warennummer 1511.90.91?

Bei der Einfuhr unter der Warennummer 1511.90.91 gelten Präferenzen in Verbindung mit der Endverwendung für APS-Länder (allgemeine Regelung), Armenien, Mercosur und Singapur.

Quellen · Stand 31.10.2026

Harmonisiertes System (WZO)
Die ersten sechs Stellen
EU-TARIC
Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
Erläuterungen zur KN
Erläuterungen der Kommission
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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