01Tarifbaum
Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 1511.90.91?
Die Zolltarifnummer 1511.90.91.20.0 erfasst Palmöl für die Herstellung von technischen einbasischen Fettsäuren der Warennummer 3823.19.10, von Fettsäuremethylestern der Position 2915 oder 2916 und von Fettalkoholen der Unterpositionen 2905.17 und 2905.19. Die Zolltarifnummer 1511.90.91.90.0 gilt für alle übrigen Verwendungen dieser Warennummer.
Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.
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Welche der 2 Zolltarifnummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung für die Akte.
02Maßnahmen
Sonderzölle und Kontrollen für 1511.90.91
Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.
03Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen zu 1511.90.91
Anmerkungen (2)
1. Für die Anwendung der Unterpositionen 1507.10, 1508.10, 1510.10.00, 1511.10, 1512.11, 1512.21, 1513.11, 1513.21, 1514.11, 1514.91, 1515.11, 1515.21, 1515.50.11, 1515.50.19, 1515.90.21, 1515.90.29, 1515.90.40 bis 1515.90.59 und 1518.00.31 gilt Folgendes: a) Durch Pressen gewonnene fette pflanzliche Öle, flüssig oder fest, gelten als „roh“, wenn sie keine andere Behandlung erfahren haben als — Absetzenlassen in allgemein üblichen Zeiträumen; — Abschleudern (Zentrifugieren) oder auch Filtrieren, bei dem zur Trennung der Öle von festen Bestandteilen nur „mechanische“ Kräfte, wie Schwerkraft, Druck oder Fliehkraft, jedoch keine adsorptiv wirkenden Filterhilfsmittel oder andere physikalische oder chemische Verfahren angewendet worden sind. b) Durch Extraktion gewonnene fette pflanzliche Öle, flüssig oder fest, gelten als „roh“, wenn sich ihre Beschaffenheit weder nach Farbe, Geruch und Geschmack noch durch besondere anerkannte analytische Daten von den entsprechenden durch Pressen gewonnenen fetten pflanzlichen Ölen unterscheidet. c) Entschleimtes Sojaöl und von Gossypol befreites Baumwollsaatöl gelten ebenfalls als „rohe“ Öle.
4. Für die Bestimmung der Merkmale der oben genannten Erzeugnisse sind die in den Anhängen der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2105 beschriebenen Analyseverfahren anzuwenden.
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)
| Fundstelle | Kernaussage |
|---|---|
| 1511.90.91 bis 1511.90.99 | andere: Hierher gehören z. B.: 1. raffiniertes Palmöl; 2. die flüssige Fraktion von Palmöl, die durch Abtrennung der festen Bestandteile, z.B. durch Abkühlung, Verwendung organischer Lösemittel oder grenzflächenaktiver Stoffe, gewonnen wird. Diese Fraktion (Palmolein) unterscheidet sich von nicht fraktioniertem Öl vor allem durch eine abweichende Zusammensetzung der Triglyceride und nicht so sehr durch die relativen … |
Urteile des EuGH (1)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-292/2215.06.2023 | 1. Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in den Fassungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1602 der … |
04Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Warennummer 1511.90.91
Welche Zolltarifnummer unter der Warennummer 1511.90.91 gilt für Palmöl, das zu Fettsäuren, Fettsäuremethylestern oder Fettalkoholen verarbeitet wird?
Palmöl für die Herstellung von technischen einbasischen Fettsäuren der Warennummer 3823.19.10, von Fettsäuremethylestern der Position 2915 oder 2916 und von Fettalkoholen der Unterpositionen 2905.17 und 2905.19 gehört in die Zolltarifnummer 1511.90.91.20.0. Für alle übrigen Verwendungen dieser Warennummer gilt die Zolltarifnummer 1511.90.91.90.0.
Welche Präferenzen in Verbindung mit der Endverwendung gelten bei der Einfuhr unter der Warennummer 1511.90.91?
Bei der Einfuhr unter der Warennummer 1511.90.91 gelten Präferenzen in Verbindung mit der Endverwendung für APS-Länder (allgemeine Regelung), Armenien, Mercosur und Singapur.
Quellen · Stand 31.10.2026
- Harmonisiertes System (WZO)
- Die ersten sechs Stellen
- EU-TARIC
- Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
- Erläuterungen zur KN
- Erläuterungen der Kommission
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile