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Zolltarifnummer 1701.99.90.00.0 – Zucker ohne Aroma- oder Farbstoffe

Zolltarifnummer · 11-stellig für die Einfuhranmeldung

Erfasst wird fester Rohr- und Rübenzucker sowie chemisch reine Saccharose, die weder Rohzucker noch Weißzucker ist und keinen Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen enthält. Weißzucker ohne Zusatz mit einer Polarisation von 99,5° oder mehr gehört in 1701.99.10.00.0. Dazu zählen etwa Gelierzucker und Puderzucker mit Stärke.

Typische Waren:GelierzuckerPuderzucker mit Stärke

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01Tarifbaum

Wo steht Zolltarifnummer 1701.99.90.00.0 im Zolltarif?

Der Tarifbaum zeigt den Weg vom Kapitel bis zur 11-stelligen Zolltarifnummer und auf jeder Ebene die Nachbarn. Jede Nummer führt auf ihre Seite.

Kombinierte Nomenklatur 2026 · TARIC
AbschnittWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete …
KapitelZucker und Zuckerwaren
PositionRohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest
1701.12 – 1701.14Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen
andere
Zolltarifnummermit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen
Unterpositionandere
ZolltarifnummerWeißzucker
ZolltarifnummerandereDiese Seite

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer

  1. 01 · HS-Code1701.996-stellig, weltweit gleich (Harmonisiertes System)HS-Code finden →
  2. 02 · Warennummer1701.99.908-stellig, EU · Ausfuhranmeldung und Intrastat-MeldungStatistische Warennummer →
  3. 03 · TARIC-Code1701.99.90.0010-stellig, EU · Zollsätze und MaßnahmenTARIC-Code finden →
  4. 04 · Zolltarifnummer1701.99.90.00.011-stellig · Einfuhranmeldung in DeutschlandZolltarifnummer finden →

02Prüfung

Wann gehört eine Ware in Zolltarifnummer 1701.99.90.00.0?

Kapitel 17 Zucker und Zuckerwaren › 1701 Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine …
✓andere, also nicht: Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder FarbstoffenDie Ware ist kein Rohzucker. Rohzucker ist Zucker ohne Zusatz von Aroma-, Farb- oder anderen Stoffen mit einer Polarisation von weniger als 99,5°. Ein Gehalt unter 99,5° allein genügt deshalb nicht; die Ware muss Zusätze von Stoffen enthalten oder mindestens 99,5° erreichen.
✓andere, also nicht: mit Zusatz von Aroma- oder FarbstoffenDie Ware enthält keinen Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen. Zusätze anderer Stoffe, wie Zitronensäure oder Ascorbinsäure, ändern daran nichts.
✓andere, also nicht: WeißzuckerDie Ware ist Zucker mit einem Zusatz von Stoffen, auch wenn sein Saccharosegehalt 99,5° oder mehr erreicht. Weißzucker ist dagegen Zucker ohne Zusatz mit mindestens 99,5°.
1701.99.90.00.0Fester Zucker ohne Aroma- oder Farbstoffe

Wann gehört eine Ware nicht in Zolltarifnummer 1701.99.90.00.0?

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03Anmeldung

Zolltarifnummer der Warennummer 1701.99.90

ZolltarifnummerWortlaut
1701.99.90.00.0andere

04vZTA

vZTA: So hat der Zoll Waren in Warennummer 1701.99.90 eingereiht

4 gültige vZTA nennen diese Nummer.

Deutschland3
Spanien1
vZTAWareGültig bis
DEBTI58701/24-1DeutschlandAnderer Rohrzucker; Gelierzucker Bei der vorgelegten Ware handelt es sich um ein cremefarbenes, grobkristallines …11.02.2028
DEBTI58863/24-1DeutschlandAnderer Rohrzucker; Gelierzucker Bei der vorgelegten Ware handelt es sich um ein cremefarbenes, grobkristallines …02.02.2028
DEBTI23583/24-1DeutschlandRohr- und Rübenzucker mit Zusatz anderer Stoffe Bei der vorgelegten Warenprobe handelt es sich um weiße kleine …18.08.2027
ESBTI2025SOL1286SpanienMischung aus weißem Zucker und Stärke. Puderzucker. Wird für den Einzelverkauf in einer Dose mit Streuer von 500 g …17.09.2028

vZTA in den Nachbarnummern

NummervZTABeispiel
1701.99.105Zucker; Globoli. Bei der Ware handelt es sich um Zuckerkügelchen (Globoli). Die Ware wird in Trommeln zu je 50 kg gehandelt. Die Polarisation der Ware bezogen auf die Trockenmasse beträgt 99,5° oder …

05Abgaben

Zollsatz und Einfuhrabgaben für Zolltarifnummer 1701.99.90.00.0

€
1701.99.90.00.0Drittlandszoll41,90 EUR je 100 kg–––
1701.99.90.00.0aus Belarus: Drittlandszoll + Zusatzzoll41,90 EUR je 100 kg + 50 %–––
1701.99.90.00.0aus Russland: Drittlandszoll + Zusatzzoll41,90 EUR je 100 kg + 50 %–––

Zollwert: Warenwert einschließlich Fracht und Versicherung bis zur EU-Grenze. EUSt auf Zollwert plus Zoll. Nicht eingerechnet: Verbrauchsteuern und Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort in der EU (beides erhöht die Grundlage der EUSt) sowie Kosten der Abfertigung.Zoll für Sendungen mit geringem Wert: 3,00 EUR je Position der Zollanmeldung (seit 01.11.2026)Bearbeitungsgebühr der Union: 2,00 EUR (seit 01.11.2026)Gilt nur für Fernverkäufe an Verbraucher mit einem Sendungswert bis 150 EUR, nicht für Einfuhren von Unternehmen.

Zollkontingente (12)

OrdnungsnummerUrsprungSatz im KontingentZeitraum
09.4321Indien0 %seit 01.10.2021
09.4324Albanien0 %seit 01.10.2021
09.4325Bosnien und Herzegowina0 %seit 01.10.2021
09.4326Serbien0 %seit 01.10.2021
09.4327Nordmazedonien0 %seit 01.10.2021
09.6704Ukraine0 %01.01.2026 – 31.12.2026
09.7226Peru0 %01.01.2026 – 31.12.2026
09.7235Kolumbien0 %01.01.2026 – 31.12.2026
09.7307Zentralamerika0 %01.01.2026 – 31.12.2026
09.7311Panama0 %01.01.2026 – 31.12.2026
09.7533Ecuador0 %01.01.2026 – 31.12.2026
09.8206Vietnam0 %01.01.2026 – 31.12.2026

Ermäßigter Satz, solange die Menge reicht. Die Restmenge je Zeitraum zeigt die EU-Datenbank hinter der Ordnungsnummer.

Präferenzen

Statt 41,90 EUR je 100 kg gilt mit Ursprungsnachweis 0 % für Waren aus 24 Ländern und Gebieten, darunter Vereinigtes Königreich, Japan, Südkorea, Kanada und Singapur. Zollunion, 0 % für Waren im freien Verkehr: San Marino. Ermäßigt, aber nicht auf 0 %, für diese Abkommen:

AbkommenSatz
Neuseeland20,95 EUR je 100 kg

06Maßnahmen

Verbote, Genehmigungen und Sonderzölle für Zolltarifnummer 1701.99.90.00.0

erhöht den ZollZusatzzoll · alle LänderZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. 50 % für „Direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation oder Belarus ausgeführte Erzeugnisse“ (Unterlage Y155); sonst 0 %. Gilt seit 20.07.2025.bis 50 %
erhöht den ZollZusatzzoll · BelarusZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. Gilt seit 20.07.2025.50 %
erhöht den ZollZusatzzoll · RusslandZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. Gilt seit 20.07.2025.50 %
KontrolleÖkologische Erzeugnisse · alle LänderErzeugnisse, die als ökologisch oder biologisch eingeführt werden, brauchen eine Kontrollbescheinigung (COI) in TRACES.Einfuhr
Maßnahmen an einem Stichtag prüfenIm EU-TARIC prüfen ↗
Sanktionen und EmbargosKrim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der UkraineSanktionsliste prüfen

07Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu Zolltarifnummer 1701.99.90.00.0

Anmerkungen (5)

Wortlaut · Kapitel 17, Unterpositions-Anmerkung 1
1. Als „Rohzucker“ im Sinne der Unterpositionen 1701.12, 1701.13 und 1701.14 gilt Zucker, dessen Gewichtsanteil an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, einer Polarisation von weniger als 99,5° entspricht.
Wortlaut · Kapitel 17, Unterpositions-Anmerkung 2
2. Zur Unterposition 1701.13 gehört nur Rohrzucker, der ohne Zentrifugation hergestellt wurde und dessen Gehalt an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, einer Polarisation von 69° oder mehr, jedoch weniger als 93° entspricht. Das Produkt enthält nur natürliche xenomorphe Mikrokristalle, von unregelmäßiger Form, die mit bloßem Auge nicht erkennbar und von Melasserückständen und anderen Bestandteilen des Zuckerrohrs umgeben sind.
Weitere 3 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 17, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Als „Rohzucker“ im Sinne der Unterpositionen 1701.12.10, 1701.12.90, 1701.13.10, 1701.13.90, 1701.14.10 und 1701.14.90 gilt Zucker (ohne Zusatz von Aroma-, Farb- oder anderen Stoffen) mit einem nach der polarimetrischen Methode ermittelten Saccharosegehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 99,5 GHT.
Wortlaut · Kapitel 17, Zusätzliche Anmerkung 2
2. Der für Rohzucker der Unterpositionen 1701.12.10, 1701.13.10 und 1701.14.10 geltende Zollsatz, bei dem der gemäß Anhang III Teil B Abschnitt III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) ermittelte Rendementwert von 92 % abweicht, wird wie folgt berechnet: Der angegebene Zollsatz wird mit einem Berichtigungskoeffizienten multipliziert, der sich aus der Division des gemäß der oben genannten Bestimmung ermittelten Rendementwertes durch 92 ergibt.
Wortlaut · Kapitel 17, Zusätzliche Anmerkung 3
3. Als „Weißzucker“ im Sinne der Unterposition 1701.99.10 gilt Zucker (ohne Zusatz von Aroma-, Farb- oder anderen Stoffen), dessen Gewichtsanteil an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, einer Polarisation von 99,5° oder mehr entspricht.

Einreihungsverordnungen (7)

VerordnungWareNummer
227/200609.02.2006Eine Ware aus 95 GHT Saccharose und 5 GHT Lactose wurde als anderer Zucker in die Warennummer 1701.99.90 eingereiht, weil der Lactosegehalt die Eigenschaften als Zucker des Kapitels 17 nicht ändert.1701.99.90
227/200609.02.2006Eine Ware aus 99,7 GHT Saccharose, 0,2 GHT Zitronensäure und 0,1 GHT Ascorbinsäure wurde als anderer Zucker in die Warennummer 1701.99.90 eingereiht und kann nicht als Weißzucker gelten.1701.99.90
227/200609.02.2006Eine Ware aus 99,5 GHT Saccharose, 0,4 GHT Zitronensäure und 0,1 GHT Ascorbinsäure wurde als anderer Zucker in die Warennummer 1701.99.90 eingereiht und kann nicht als Weißzucker gelten.1701.99.90
227/200609.02.2006Eine Ware aus 99,5 GHT Saccharose und 0,5 GHT Zitronensäure wurde als anderer Zucker in die Warennummer 1701.99.90 eingereiht und kann nicht als Weißzucker gelten.1701.99.90
227/200609.02.2006Eine Ware aus 97,7 GHT Saccharose und 2,3 GHT Natriumchlorid, als weißes kristallines Pulver aufgemacht, wurde nach dem Wortlaut der Warennummer 1701.99.90 eingereiht.1701.99.90
227/200609.02.2006Eine Ware aus 97,5 GHT Saccharose und 2,5 GHT Kakaobutter, die wie Weißzucker aussieht, wurde als anderer Zucker in die Warennummer 1701.99.90 eingereiht, weil sie nicht als Rohzucker gilt.1701.99.90

Urteile des EuGH (1)

UrteilKernsatz
C-133/0222.01.2004Niederländisch.

Alle Anmerkungen zu Kapitel 17 stehen auf der Kapitelseite.

08Verlauf

Verlauf der Warennummer 1701.99.90

Änderung ab 01.01.2027Ab 01.01.2027: 5 Zollkontingente statt 12.
  1. 01.01.19721701.99.90gilt seit Einführung der EU-Datenbank
  2. 01.01.19721701.99.90.00.0gilt seit Einführung der EU-Datenbank

09Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Zolltarifnummer 1701.99.90.00.0

Gilt für Zucker mit Ursprung Belarus unter 1701.99.90.00.0 ein Zusatzzoll?

Ja, für Waren mit Ursprung Belarus fällt für 1701.99.90.00.0 ein Zusatzzoll an. Waren anderen Ursprungs trifft er nur, wenn sie direkt oder indirekt aus Russland oder Belarus ausgeführt werden (Unterlage Y155).

Gilt für Zucker mit Ursprung Russland unter 1701.99.90.00.0 ein Zusatzzoll?

Ja, für Waren mit Ursprung Russland fällt für 1701.99.90.00.0 ein Zusatzzoll an. Waren anderen Ursprungs trifft er nur, wenn sie direkt oder indirekt aus Russland oder Belarus ausgeführt werden (Unterlage Y155).

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze, Maßnahmen, Unterlagen und Fußnoten
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA und Länderverteilung
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut, Gliederung und Anmerkungen
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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