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Zolltarifnummer 1806.20.95.19.0 – Kakaozubereitung, Zucker <70 GHT

Zolltarifnummer · 11-stellig für die Einfuhranmeldung

Diese Zolltarifnummer erfasst andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit mehr als 2 kg Gewicht oder flüssig, pastenförmig, als Pulver oder Granulat in Behältnissen mit mehr als 2 kg Inhalt, die weniger als 70 GHT Saccharose enthalten. Zubereitungen mit zugesetztem Rohr- oder Rübenzucker von 65 % oder mehr des Nettogewichts für Schokoladengetränke gehören in 1806.20.95.12.0, Tahini in 1806.20.95.13.0. Zubereitungen mit 70 GHT oder mehr Saccharose gehören in 1806.20.95.92.0 (zugesetzter Rohr- oder Rübenzucker von 70 % oder mehr für Schokoladengetränke), 1806.20.95.93.0 (Tahini) oder 1806.20.95.99.0 (andere).

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01Tarifbaum

Wo steht Zolltarifnummer 1806.20.95.19.0 im Zolltarif?

Der Tarifbaum zeigt den Weg vom Kapitel bis zur 11-stelligen Zolltarifnummer und auf jeder Ebene die Nachbarn. Jede Nummer führt auf ihre Seite.

Kombinierte Nomenklatur 2026 · TARIC
AbschnittWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete …
KapitelKakao und Zubereitungen aus Kakao
PositionSchokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen
UnterpositionKakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln
Unterpositionandere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg
Kombinierte Nomenklaturmit einem Gehalt an Kakaobutter von 31 GHT oder mehr oder mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 31 GHT oder mehr
Kombinierte Nomenklaturmit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 31 GHT
andere
Kombinierte Nomenklaturmit einem Gehalt an Kakaobutter von 18 GHT oder mehr
Kombinierte Nomenklatur"chocolate-milk-crumb" genannte Zubereitungen
Kombinierte NomenklaturKakaoglasur
Kombinierte Nomenklaturandere
mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 70 GHT
Zolltarifnummermit einem Gehalt an zugesetztem Rohr- oder Rübenzucker der Unterpositionen 1701.91 bis 1701.99 von 65 % oder mehr des Nettogewichts, für …
ZolltarifnummerTahini
ZolltarifnummerandereDiese Seite
1806.31 – 1806.32andere, in Form von Tafeln, Stangen oder Riegeln
Unterpositionandere

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer

  1. 01 · HS-Code1806.206-stellig, weltweit gleich (Harmonisiertes System)HS-Code finden →
  2. 02 · Warennummer1806.20.958-stellig, EU · Ausfuhranmeldung und Intrastat-MeldungStatistische Warennummer →
  3. 03 · TARIC-Code1806.20.95.1910-stellig, EU · Zollsätze und MaßnahmenTARIC-Code finden →
  4. 04 · Zolltarifnummer1806.20.95.19.011-stellig · Einfuhranmeldung in DeutschlandZolltarifnummer finden →

02Prüfung

Wann gehört eine Ware in Zolltarifnummer 1806.20.95.19.0?

Kapitel 18 Kakao und Zubereitungen aus Kakao › 1806 Schokolade und andere kakaohaltige …
✓andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher …Die Ware kommt als Block, Stange oder Riegel mit mehr als 2 kg Gewicht oder als flüssige, pastenförmige, pulverförmige oder granulatförmige Ware in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit mehr als 2 kg Inhalt vor.
✓andere, also nicht: mit einem Gehalt an Kakaobutter von 31 GHT oder mehr oder mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 31 GHT oder mehr, mit …Die Ware hat einen Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett unter 25 GHT.
✓andere, also nicht: mit einem Gehalt an Kakaobutter von 18 GHT oder mehr, "chocolate-milk-crumb" genannte Zubereitungen, KakaoglasurDie Ware enthält weniger als 18 GHT Kakaobutter und ist weder eine „chocolate-milk-crumb“ genannte Zubereitung noch Kakaoglasur.
✓mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 70 GHTDie Ware enthält weniger als 70 GHT Saccharose, wobei Invertzucker als Saccharose berechnet wird.
✓andere, also nicht: mit einem Gehalt an zugesetztem Rohr- oder Rübenzucker der Unterpositionen 1701.91 bis 1701.99 von 65 % oder mehr des Nettogewichts, für die …Die Ware ist weder eine Zubereitung mit zugesetztem Rohr- oder Rübenzucker von 65 % oder mehr des Nettogewichts für die Zubereitung von Schokoladengetränken noch Tahini.
1806.20.95.19.0Kakaohaltige Zubereitungen, Saccharose unter 70 GHT

Wann gehört eine Ware nicht in Zolltarifnummer 1806.20.95.19.0?

  • ×Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln1806.10
  • ×andere, in Form von Tafeln, Stangen oder Riegeln1806.31.00.00.0, 1806.32
  • ×andere, also nicht: andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat …1806.90
  • ×mit einem Gehalt an Kakaobutter von 31 GHT oder mehr oder mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 31 GHT oder mehr1806.20.10
  • ×mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 31 GHT1806.20.30
  • ×mit einem Gehalt an Kakaobutter von 18 GHT oder mehr1806.20.50
  • ×"chocolate-milk-crumb" genannte Zubereitungen1806.20.70
  • ×Kakaoglasur1806.20.80
  • ×mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 70 GHT oder mehr1806.20.95.92.0, 1806.20.95.93.0, 1806.20.95.99.0
  • ×mit einem Gehalt an zugesetztem Rohr- oder Rübenzucker der Unterpositionen 1701.91 bis 1701.99 von 65 % oder mehr des Nettogewichts, für die Zubereitung von …1806.20.95.12.0
  • ×Tahini1806.20.95.13.0

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03Anmeldung

Weitere Zolltarifnummern unter Warennummer 1806.20.95

ZolltarifnummerWortlautEigene Maßnahmen
1806.20.95.12.0mit einem Gehalt an zugesetztem Rohr- oder Rübenzucker der Unterpositionen 1701.91 bis 1701.99 von 65 % oder mehr des Nettogewichts, für …Kontingent im Rahmen einer Zollunion, Präferenzzollkontingent
1806.20.95.13.0TahiniEinfuhrkontrolle, Kontingent im Rahmen einer Zollunion
1806.20.95.19.0anderediese SeiteKontingent im Rahmen einer Zollunion
1806.20.95.92.0mit einem Gehalt an zugesetztem Rohr- oder Rübenzucker der Unterpositionen 1701.91 bis 1701.99 von 70 % oder mehr des Nettogewichts, für …Präferenzzollkontingent
1806.20.95.93.0TahiniEinfuhrkontrolle, Präferenzzollkontingent
1806.20.95.99.0anderePräferenzzollkontingent

04vZTA

vZTA: So hat der Zoll Waren in Warennummer 1806.20.95 eingereiht

24 gültige vZTA nennen diese Nummer.

Deutschland19
Schweden2
Dänemark1
Frankreich1
Slowenien1
vZTAWareGültig bis
DEBTI35257/26-1DeutschlandMischung kakaohaltiger und nicht kakaohaltiger Zuckerstreusel Zur Zusammensetzung liegen vertrauliche Angaben vor. …22.10.2029
DEBTI35953/26-1DeutschlandKakaohaltige Lebensmittelzubereitung mit Zusatz von Farbstoffen und Zucker. Angaben des Antragstellers: Vertrauliche …04.10.2029
DEBTI34573/26-1DeutschlandZum Verzehr geeignete Zuckerstreusel mit Kakaopulver. Verwendung: zum Dekorieren auf Kuchen oder Muffins Zur …20.09.2029
DEBTI32594/26-1DeutschlandAngaben: Kokosnüsse getrocknet und zur Hälfte in vegane Schokolade gedippt. Zur Zusammensetzung wurden vertrauliche …20.09.2029
DEBTI16935/26-1DeutschlandKaramellisierter Puffreis mit Kakaoüberzug, Warenbeschaffenheit: dunkelbraune, rund-ovale, aufgeblähte, granulatartige …12.07.2029
DEBTI23816/26-1DeutschlandKakaohaltiges, zubereitetes Karamellpulver; zur Verwendung als Zutat in der Lebensmittelindustrie. Verpackungseinheit …06.07.2029

vZTA in den Nachbarnummern

NummervZTABeispiel
1806.20.801Schokoladenüberzug. Zubereitung auf der Grundlage von Zucker, Kakaomasse und Kakaobutter in Form fester Tropfen zum Schmelzen. Kakaobuttergehalt: 11,5 % (±2). Zum Verkauf in Packungen zu 25 kg. …
1806.20.501Kakaohaltiges Pulver als Lebensmittelzusatz. Angaben des Antragstellers: Zum Bestreuen von Lebensmitteln für einen goldenen Glitzereffekt; mit Kakaogeschmack. Zutaten: es wurden vertrauliche …

05Abgaben

Zollsatz und Einfuhrabgaben für Zolltarifnummer 1806.20.95.19.0

€
1806.20.95.19.0Drittlandszoll8,3 % + Agrarteilbetrag (EA), höchstens 18,7 % + Zusatzzoll für Zucker (AD S/Z)–––
1806.20.95.19.0aus Belarus: Drittlandszoll + Zusatzzoll8,3 % + Agrarteilbetrag (EA), höchstens 18,7 % + Zusatzzoll für Zucker (AD S/Z) + 50 %–––
1806.20.95.19.0aus Russland: Drittlandszoll + Zusatzzoll8,3 % + Agrarteilbetrag (EA), höchstens 18,7 % + Zusatzzoll für Zucker (AD S/Z) + 50 %–––

Zollwert: Warenwert einschließlich Fracht und Versicherung bis zur EU-Grenze. EUSt auf Zollwert plus Zoll. Nicht eingerechnet: Verbrauchsteuern und Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort in der EU (beides erhöht die Grundlage der EUSt) sowie Kosten der Abfertigung.Zoll für Sendungen mit geringem Wert: 3,00 EUR je Position der Zollanmeldung (seit 01.11.2026)Bearbeitungsgebühr der Union: 2,00 EUR (seit 01.11.2026)Gilt nur für Fernverkäufe an Verbraucher mit einem Sendungswert bis 150 EUR, nicht für Einfuhren von Unternehmen.

Zollkontingente (8)

OrdnungsnummerUrsprungSatz im KontingentZeitraum
09.0052alle Drittländer38 %01.07.2026 – 30.06.2027
09.0085alle Drittländer43 %01.01.2026 – 31.12.2026
09.0230Türkei0 %01.01.2026 – 31.12.2026
09.0764Norwegen35,15 EUR je 100 kg01.01.2026 – 31.12.2026
09.1375Israel0 % + ermäßigter Agrarteilbetrag (EAR), höchstens 18,7 % + ermäßigter Zusatzzoll für Zucker (AD S/Z R)01.01.2026 – 31.12.2026
09.1932Chile0 %01.01.2026 – 31.12.2026
09.1956Chile0 %01.01.2026 – 31.12.2026
09.9014USA2,1 % + 3,56 EUR je 100 kgseit 01.07.2026

Ermäßigter Satz, solange die Menge reicht. Die Restmenge je Zeitraum zeigt die EU-Datenbank hinter der Ordnungsnummer.

Präferenzen

Statt 8,3 % + Agrarteilbetrag (EA), höchstens 18,7 % + Zusatzzoll für Zucker (AD S/Z) gilt mit Ursprungsnachweis 0 % für Waren aus 45 Ländern und Gebieten, darunter Schweiz, Vereinigtes Königreich, Japan, Südkorea, Vietnam, Kanada und Singapur. Zollunion, 0 % für Waren im freien Verkehr: San Marino. Ermäßigt für diese Abkommen; bei „0 % + …“ kommt der Agrarteilbetrag oder ein Mengenzoll hinzu:

AbkommenSatz
Armenienneu seit 10.10.20260 % + Agrarteilbetrag (EA), höchstens 0 % + Zusatzzoll für Zucker (AD S/Z)
Mercosurneu seit 01.05.20267,5 % + ermäßigter Agrarteilbetrag (EAR), höchstens 16,9 % + ermäßigter Zusatzzoll für Zucker (AD S/Z R)
APS+-Länder0 % + Agrarteilbetrag (EA), höchstens 18,7 % + Zusatzzoll für Zucker (AD S/Z)
APS-Länder (allgemeine Regelung)4,8 % + Agrarteilbetrag (EA), höchstens 18,7 % + Zusatzzoll für Zucker (AD S/Z)
Algerien0 % + Agrarteilbetrag (EA), höchstens 18,7 % + Zusatzzoll für Zucker (AD S/Z)
Chile0 % + Agrarteilbetrag (EA), höchstens 18,7 % + Zusatzzoll für Zucker (AD S/Z)
EWR (Island, Liechtenstein, Norwegen)0 % + ermäßigter Agrarteilbetrag (EAR), höchstens 18,7 % + ermäßigter Zusatzzoll für Zucker (AD S/Z R)
Färöer0 % + Agrarteilbetrag (EA), höchstens 18,7 % + Zusatzzoll für Zucker (AD S/Z)
Island0 % + ermäßigter Agrarteilbetrag (EAR), höchstens 18,7 % + ermäßigter Zusatzzoll für Zucker (AD S/Z R)
Israel0 % + Agrarteilbetrag (EA), höchstens 18,7 % + Zusatzzoll für Zucker (AD S/Z)
Neuseeland4,15 % + ermäßigter Agrarteilbetrag (EAR), höchstens 9,35 % + ermäßigter Zusatzzoll für Zucker (AD S/Z R)
Norwegen0 % + ermäßigter Agrarteilbetrag (EAR), höchstens 18,7 % + ermäßigter Zusatzzoll für Zucker (AD S/Z R)
Syrien0 % + Agrarteilbetrag (EA), höchstens 18,7 % + Zusatzzoll für Zucker (AD S/Z)
Südafrika4,8 % + Agrarteilbetrag (EA), höchstens 18,7 % + Zusatzzoll für Zucker (AD S/Z)
Tunesien0 % + Agrarteilbetrag (EA), höchstens 18,7 % + Zusatzzoll für Zucker (AD S/Z)
TürkeiZollunion, Waren im freien Verkehr0 % + Agrarteilbetrag (EA), höchstens 18,7 % + Zusatzzoll für Zucker (AD S/Z)

06Maßnahmen

Verbote, Genehmigungen und Sonderzölle für Zolltarifnummer 1806.20.95.19.0

erhöht den ZollZusatzzoll · alle LänderZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. 50 % für „Direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation oder Belarus ausgeführte Erzeugnisse“ (Unterlage Y155); sonst 0 %. Gilt seit 20.07.2025.bis 50 %
erhöht den ZollZusatzzoll · BelarusZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. Gilt seit 20.07.2025.50 %
erhöht den ZollZusatzzoll · RusslandZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. Gilt seit 20.07.2025.50 %
KontrolleVeterinärkontrolle · Europäische UnionFür Waren tierischen Ursprungs: Einfuhr nur über eine Grenzkontrollstelle mit Gemeinsamem Gesundheitseingangsdokument. Für welche Waren das gilt, nennen die Fußnoten.Einfuhr
KontrolleVeterinärkontrolle · FäröerFür Waren tierischen Ursprungs: Einfuhr nur über eine Grenzkontrollstelle mit Gemeinsamem Gesundheitseingangsdokument. Für welche Waren das gilt, nennen die Fußnoten.Einfuhr
KontrolleVeterinärkontrolle · GrönlandFür Waren tierischen Ursprungs: Einfuhr nur über eine Grenzkontrollstelle mit Gemeinsamem Gesundheitseingangsdokument. Für welche Waren das gilt, nennen die Fußnoten.Einfuhr
KontrolleLebens- und Futtermittelkontrolle · Länder, für die nach dem Unfall von Tschernobyl Einfuhrbeschränkungen geltenÜberführung in den freien Verkehr nur unter den Bedingungen des Lebens- und Futtermittelrechts, je nach Ware mit Bescheinigung oder Kontrolle.Einfuhr
KontrolleVeterinärkontrolle · alle LänderFür Waren tierischen Ursprungs: Einfuhr nur über eine Grenzkontrollstelle mit Gemeinsamem Gesundheitseingangsdokument. Für welche Waren das gilt, nennen die Fußnoten.Einfuhr
KontrolleÖkologische Erzeugnisse · alle LänderErzeugnisse, die als ökologisch oder biologisch eingeführt werden, brauchen eine Kontrollbescheinigung (COI) in TRACES.Einfuhr
Maßnahmen an einem Stichtag prüfenIm EU-TARIC prüfen ↗
Sanktionen und EmbargosKrim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der UkraineSanktionsliste prüfen

07Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu Zolltarifnummer 1806.20.95.19.0

Anmerkungen (3)

Wortlaut · Kapitel 18, Anmerkung 2
2. Zu Position 1806 gehören kakaohaltige Zuckerwaren und — vorbehaltlich der Anmerkung 1 — andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen.
Wortlaut · Kapitel 18, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Waren der Unterpositionen 1806.20, 1806.31, 1806.32 und 1806.90, die in Warenzusammenstellungen gestellt werden, unterliegen einem Agrarteilbetrag (EA) nach dem durchschnittlichen Gehalt der gesamten Warenzusammenstellung an Milchfett, Milchprotein, Saccharose, Isoglucose, Glucose und Stärke.
Eine weitere Anmerkung im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 18, Zusätzliche Anmerkung 2
2. Nicht zu den Unterpositionen 1806.90.11 und 1806.90.19 gehören Erzeugnisse, die ausschließlich aus einer Schokoladeart bestehen.

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)

FundstelleKernaussage
1806.20.95andere: Hierher gehören andere kakaohaltige Zubereitungen, z. B. Nougatmassen und Brotaufstrichpasten.

Urteile des EuGH (1)

UrteilKernsatz
C-53/7510.12.1975FÜR DIE ANWENDUNG DER TARIFSTELLEN 18.06 B UND 21.07 C DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS UMFASST DER BEGRIFF " SPEISEEIS " ERZEUGNISSE, DIE DAS WESENTLICHE CHARAKTERBESTIMMENDE MERKMAL HABEN, BEI EINER TEMPERATUR UM 0 GRAD C ZU SCHMELZEN . ER KANN NICHT AUF …

Zu dieser Nummer gibt es keine Einreihungsverordnung. Alle Anmerkungen zu Kapitel 18 stehen auf der Kapitelseite.

08Verlauf

Verlauf der Warennummer 1806.20.95

Änderung ab 01.01.2027Ab 01.01.2027: 4 Zollkontingente statt 8.
  1. 01.01.19911806.20.95neu eingeführt · aus 1806.20.90
  2. 01.03.19921806.20.95unterteilt, nicht mehr selbst anmeldefähig · aufgeteilt in 1806.20.95
  3. 21.09.20171806.20.95.12.0neu eingeführt · „mit einem Gehalt an zugesetztem Rohr- oder Rübenzucker der Unterpositionen 1701.91 bis 1701.99 von 65 % oder mehr des Nettogewichts, für …“ · aus 1806.20.95
  4. 21.09.20171806.20.95.19.0neu eingeführt · aus 1806.20.95
  5. 21.09.20171806.20.95.92.0neu eingeführt · „mit einem Gehalt an zugesetztem Rohr- oder Rübenzucker der Unterpositionen 1701.91 bis 1701.99 von 70 % oder mehr des Nettogewichts, für …“ · aus 1806.20.95
  6. 21.09.20171806.20.95.99.0neu eingeführt · aus 1806.20.95
  7. 27.06.20231806.20.95.13.0neu eingeführt · „Tahini“ · aus 1806.90.50, 1806.90.60
  8. 27.06.20231806.20.95.93.0neu eingeführt · „Tahini“ · aus 1806.90.50, 1806.90.60

09Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Zolltarifnummer 1806.20.95.19.0

Welche Zolltarifnummer unter 1806.20.95 gilt für kakaohaltige Zubereitungen mit weniger als 70 GHT Saccharose?

Für kakaohaltige Zubereitungen mit weniger als 70 GHT Saccharose gilt 1806.20.95.19.0, sofern die Ware nicht Tahini ist oder zugesetzten Rohr- oder Rübenzucker von 65 % oder mehr für Schokoladengetränke enthält. Für Tahini gilt 1806.20.95.13.0, für zugesetzten Rohr- oder Rübenzucker von 65 % oder mehr für Schokoladengetränke 1806.20.95.12.0. Bei 70 GHT oder mehr Saccharose gilt 1806.20.95.92.0 für zugesetzten Rohr- oder Rübenzucker von 70 % oder mehr für Schokoladengetränke, 1806.20.95.93.0 für Tahini und sonst 1806.20.95.99.0.

Gilt für Waren mit Ursprung Russland unter 1806.20.95.19.0 ein Zusatzzoll?

Auf Waren mit Ursprung Russland wird für diese Zolltarifnummer ein Zusatzzoll erhoben. Waren anderen Ursprungs trifft er nur, wenn sie direkt oder indirekt aus Russland oder Belarus ausgeführt werden (Unterlage Y155).

Gilt für Waren mit Ursprung Belarus unter 1806.20.95.19.0 ein Zusatzzoll?

Auf Waren mit Ursprung Belarus wird für diese Zolltarifnummer ein Zusatzzoll erhoben. Waren anderen Ursprungs trifft er nur bei direkter oder indirekter Ausfuhr aus Russland oder Belarus (Unterlage Y155).

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze, Maßnahmen, Unterlagen und Fußnoten
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA und Länderverteilung
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut, Gliederung und Anmerkungen
Erläuterungen zur KN
Erläuterungen der Kommission
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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