01Tarifbaum
Wo steht Zolltarifnummer 4002.99.10.00.0 im Zolltarif?
Der Tarifbaum zeigt den Weg vom Kapitel bis zur 11-stelligen Zolltarifnummer und auf jeder Ebene die Nachbarn. Jede Nummer führt auf ihre Seite.
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer
- 01 · HS-Code4002.996-stellig, weltweit gleich (Harmonisiertes System)HS-Code finden →
- 02 · Warennummer4002.99.108-stellig, EU · Ausfuhranmeldung und Intrastat-MeldungStatistische Warennummer →
- 03 · TARIC-Code4002.99.10.0010-stellig, EU · Zollsätze und MaßnahmenTARIC-Code finden →
- 04 · Zolltarifnummer4002.99.10.00.011-stellig · Einfuhranmeldung in DeutschlandZolltarifnummer finden →
02Prüfung
Wann gehört eine Ware in Zolltarifnummer 4002.99.10.00.0?
Wann gehört eine Ware nicht in Zolltarifnummer 4002.99.10.00.0?
- ×Styrol-Butadien-Kautschuk (SBR); carboxylierter Styrol-Butadien-Kautschuk (XSBR)4002.11.00.00.0, 4002.19
- ×Butadien-Kautschuk (BR)4002.20.00.00.0
- ×Butylkautschuk (IIR); Chlorbutylkautschuk und Brombutylkautschuk (CIIR oder BIIR)4002.31.00.00.0, 4002.39.00.00.0
- ×Chloropren (Chlorbutadien)-Kautschuk (CR)4002.41.00.00.0, 4002.49.00.00.0
- ×Acrylnitril-Butadien-Kautschuk (NBR)4002.51.00.00.0, 4002.59.00.00.0
- ×Isopren-Kautschuk (IR)4002.60.00.00.0
- ×Ethylen-Propylen-Dien-Terpolymer-Kautschuk, nicht konjugiert (EPDM)4002.70.00.00.0
- ×Mischungen von Erzeugnissen der Position 4001 mit Erzeugnissen dieser Position4002.80.00.00.0
- ×Latex4002.91.00.00.0
- ×andere, also nicht: durch Zusatz von Kunststoffen modifizierte Erzeugnisse4002.99.90.00.0
Ihre Ware prüfen
Gehört Ihre Ware in Zolltarifnummer 4002.99.10.00.0?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben gegen die Nachbarnummern und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
03Anmeldung
Zolltarifnummer der Warennummer 4002.99.10
| Zolltarifnummer | Wortlaut |
|---|---|
| 4002.99.10.00.0 | durch Zusatz von Kunststoffen modifizierte Erzeugnisse |
04vZTA
vZTA: So hat der Zoll Waren in Warennummer 4002.99.10 eingereiht
Zu dieser Nummer gibt es keine gültige vZTA.
vZTA in den Nachbarnummern
| Nummer | vZTA | Beispiel |
|---|---|---|
| 4002.99.90 | 31 | Es handelt sich um hydrierten Acrylnitril-Butadien-Kautschuk in Primärformen, als quaderförmiger Block aus einem gelb-braunen, elastischen Material. Das Material weist eine Iodzahl von ca. 29 auf und … |
05Waren
Welche Waren fallen unter Zolltarifnummer 4002.99.10.00.0?
Eine Ware mit eigener Einreihungsseite führt auf Zolltarifnummer 4002.99.10.00.0. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
06Abgaben
Zollsatz und Einfuhrabgaben für Zolltarifnummer 4002.99.10.00.0
Zollwert: Warenwert einschließlich Fracht und Versicherung bis zur EU-Grenze. EUSt auf Zollwert plus Zoll. Nicht eingerechnet: Verbrauchsteuern und Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort in der EU (beides erhöht die Grundlage der EUSt) sowie Kosten der Abfertigung.Zoll für Sendungen mit geringem Wert: 3,00 EUR je Position der Zollanmeldung (seit 01.11.2026)Bearbeitungsgebühr der Union: 2,00 EUR (seit 01.11.2026)Gilt nur für Fernverkäufe an Verbraucher mit einem Sendungswert bis 150 EUR, nicht für Einfuhren von Unternehmen.
Statt 2,9 % gilt mit Ursprungsnachweis 0 % für Waren aus 58 Ländern und Gebieten, darunter Schweiz, Vereinigtes Königreich, Japan, Südkorea, Vietnam, Kanada, Mexiko, Singapur und weitere. Neu seit 2026: Armenien (seit 10.10.2026), Mercosur (seit 01.05.2026), USA (seit 01.07.2026). Zollunion, 0 % für Waren im freien Verkehr: Andorra, San Marino und Türkei.
07Maßnahmen
Verbote, Genehmigungen und Sonderzölle für Zolltarifnummer 4002.99.10.00.0
Dual-Use-Bezug möglich: Listenposition 1C111 der EU-Dual-Use-Liste kann zu dieser Nummer gehören. Für gelistete Güter braucht die Ausfuhr eine Genehmigung.
08Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen zu Zolltarifnummer 4002.99.10.00.0
Anmerkungen (4)
3. Als „Primärformen“ im Sinne der Positionen 4001 bis 4003 und 4005 gelten ausschließlich: a) Flüssigkeiten und Pasten (einschließlich Latex, auch vorvulkanisiert, sowie andere Dispersionen und Lösungen); b) unregelmäßige Blöcke, Stücke, Ballen, Pulver, Granulate, Krümel und ähnliche lose Formen.
4. Als „synthetischer Kautschuk“ im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 40 und der Position 4002 gelten: a) ungesättigte synthetische Stoffe, die durch Vulkanisation mit Schwefel irreversibel in nicht thermoplastische Stoffe umgewandelt werden können, welche bei einer Temperatur zwischen 18 °C und 29 °C eine Dehnung bis zum Dreifachen ihrer ursprünglichen Länge aushalten ohne zu reißen, und die sich nach einer Dehnung auf das Doppelte ihrer ursprünglichen Länge innerhalb von fünf Minuten auf das Eineinhalbfache ihrer ursprünglichen Länge zusammenziehen. Für die Durchführung dieser Prüfung dürfen Stoffe zugesetzt werden, die für die Vernetzung erforderlich sind, wie Vulkanisationsaktivatoren oder -beschleuniger; erlaubt ist auch die Anwesenheit solcher Stoffe, die in Anmerkung 5 B Ziffern 2) und 3) genannt sind. Dagegen ist die Anwesenheit anderer Stoffe, die für die Vernetzung nicht erforderlich sind, wie Streckmittel, Weichmacher und Füllstoffe, nicht erlaubt; b) Thioplaste (TM); c) Naturkautschuk, modifiziert durch Pfropfen oder Mischen mit Kunststoffen, depolymerisierter Naturkautschuk sowie Mischungen von ungesättigten synthetischen Stoffen mit gesättigten synthetischen Hochpolymeren, sofern diese Erzeugnisse den unter Buchstabe a) festgelegten Bedingungen der Vulkanisations-, der Dehnungs- und der Kontraktionsfähigkeit entsprechen.
Weitere 2 Anmerkungen im Wortlaut
5. A) Zu den Positionen 4001 und 4002 gehören nicht Kautschuk oder Mischungen von Kautschuken, denen vor oder nach der Koagulation zugesetzt worden sind: 1) Vulkanisationsmittel, Vulkanisationsbeschleuniger, Vulkanisationsverzögerer, Vulkanisationsaktivatoren (ausgenommen solche, die zum Herstellen von vorvulkanisiertem Kautschuklatex zugefügt wurden); 2) Pigmente oder andere Farbmittel, ausgenommen solche, die nur zur Kennzeichnung zugefügt wurden; 3) Weichmacher oder Streckmittel (ausgenommen Mineralöl bei ölgestreckten Kautschuken), inerte oder aktive Füllstoffe, organische Lösemittel oder andere Stoffe, ausgenommen Waren, die nach Buchstabe B erlaubt sind; B) zu Position 4001 oder 4002 gehören auch Kautschuk oder Mischungen von Kautschuken, die die folgenden Stoffe enthalten, wenn der Kautschuk oder die Mischungen von Kautschuken ihren wesentlichen Charakter als Rohstoff behalten haben: 1) Emulgiermittel und Mittel zum Verhindern des Zusammenklebens; 2) geringe Mengen der Zersetzungsprodukte von Emulgiermitteln; 3) sehr geringe Mengen von wärmeempfindlichen Stoffen (im Allgemeinen, um wärmeempfindlichen Kautschuklatex zu erhalten), kationischen grenzflächenaktiven Stoffen (im Allgemeinen, um elektropositiven Kautschuklatex zu erhalten), Antioxidantien, Koagulantien, Stoffen zum Zerkrümeln, kältebeständig machenden Stoffen, Peptisiermitteln, Konservierungsmitteln …
9. Als „Platten, Blätter und Streifen“ im Sinne der Positionen 4001, 4002, 4003, 4005 und 4008 gelten nur Platten, Blätter und Streifen sowie Blöcke von regelmäßiger Form, die nicht geschnitten sind oder die durch einfaches Schneiden eine quadratische oder rechteckige Form erhalten haben (auch wenn sie dadurch zu Fertigwaren geworden sind), die jedoch, abgesehen von einer einfachen Oberflächenbearbeitung (z. B. Bedrucken), nicht weiter bearbeitet sind. Stäbe, Stangen und Profile der Position 4008 dürfen auch auf bestimmte Längen zugeschnitten, jedoch — abgesehen von einer einfachen Oberflächenbearbeitung — nicht weiter bearbeitet sein.
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)
| Fundstelle | Kernaussage |
|---|---|
| 4002.99.10 | durch Zusatz von Kunststoffen modifizierte Erzeugnisse: Hierher gehört Kautschuk im Sinne der Anmerkung 4 c) zu Kapitel 40, ausgenommen depolymerisierter Naturkautschuk der Unterposition 4002.99.90. |
Einreihungsverordnungen (1)
| Verordnung | Ware | Nummer |
|---|---|---|
| 1703/200031.07.2000 | Synthetisches Material aus Styrol-Ethylen/Propylen-Styrol- oder Styrol-Ethylen/Butylen-Styrol-Blockcopolymeren mit geringem Ungesättigtheitsgrad wurde in die Warennummer 4002.99.90 eingereiht. | 4002.99.90 |
Alle Anmerkungen zu Kapitel 40 stehen auf der Kapitelseite.
09Verlauf
Verlauf der Warennummer 4002.99.10
- 01.01.19724002.99.10gilt seit Einführung der EU-Datenbank · „durch Zusatz von Kunststoffen modifizierte Erzeugnisse“
- 01.01.19724002.99.10.00.0gilt seit Einführung der EU-Datenbank · „durch Zusatz von Kunststoffen modifizierte Erzeugnisse“
- 26.05.20004002.99.10unterteilt, nicht mehr selbst anmeldefähig · aufgeteilt in 4002.99.10
- 26.05.20004002.99.10.00.0unterteilt, nicht mehr selbst anmeldefähig · aufgeteilt in 4002.99.10
- 01.01.20064002.99.10wieder anmeldefähig · aus 4002.99.10
- 01.01.20064002.99.10.00.0wieder anmeldefähig · aus 4002.99.10
10Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Zolltarifnummer 4002.99.10.00.0
Welche Zolltarifnummer gilt für Tpv unter 4002.99.10?
Für Tpv gilt die Zolltarifnummer 4002.99.10.00.0. Diese Zolltarifnummer erfasst Kautschuk, der durch Zusatz von Kunststoffen modifiziert ist; depolymerisierter Naturkautschuk ist ausgenommen.
Gehört Kautschuk mit Weichmachern oder Füllstoffen unter 4002.99.10?
Nein, Kautschuk oder Mischungen mit zugesetzten Vulkanisationsmitteln, Pigmenten, Weichmachern, Streckmitteln oder Füllstoffen gehören nach Kapitel 40, Anmerkung 5 Buchstabe A nicht zu den Positionen 4001 und 4002. Nach Buchstabe B gehören bestimmte Zusätze enthaltende Kautschuke dennoch hierher, wenn sie ihren wesentlichen Charakter als Rohstoff behalten.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze, Maßnahmen, Unterlagen und Fußnoten
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA und Länderverteilung
- Kombinierte Nomenklatur
- Wortlaut, Gliederung und Anmerkungen
- Erläuterungen zur KN
- Erläuterungen der Kommission
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile
