01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 0804?
Position 0804 ist in fünf Unterpositionen gegliedert: 0804.10 für Datteln, 0804.20 für Feigen, 0804.30 für Ananas, 0804.40 für Avocadofrüchte und 0804.50 für Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte. Feigen werden nach dem Zustand unterschieden: Frische Feigen gehören in die Zolltarifnummer 0804.20.10.00.0, getrocknete Feigen in die Zolltarifnummer 0804.20.90.00.0.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
- 0804.40Avocadofrüchte
- 0804.40.00.10.00804.40.00.90.0
- 0804.50Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte
- 0804.50.00.30.00804.50.00.40.00804.50.00.89.0
Ihre Ware einreihen
Welche der 6 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 0804
11 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 0804. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
Avocado – 0804.40.00.10.0
Getrocknete Feige – 0804.20.90.00.0
Getrocknete Dattel – 0804.10.00.91.0
Getrocknete Mango – 0804.50.00.40.0
Getrocknete Ananas – 0804.30.00.10.0
Dattelpaste – 0804.10.00.91.0
Paste – 0804.10.00.91.0
Dattel – 0804.10.00.91.0
Mango – 0804.50.00.40.0
Mangostane – 0804.50.00.89.0
Ananas – 0804.30.00.90.003Maßnahmen
Maßnahmen in Position 0804
Rechts: wie viele der 6 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 0804
Anmerkungen (5)
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von nicht mehr als 3 GHT zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.
1. Hierher gehören nicht ungenießbare Früchte und Nüsse.
2. Gekühlte Früchte und Nüsse werden wie frische Früchte und Nüsse eingereiht.
Weitere 2 Anmerkungen im Wortlaut
3. Getrocknete Früchte oder getrocknete Nüsse dieses Kapitels können teilweise rehydratisiert oder zu folgenden Zwecken behandelt sein: a) um sie zusätzlich zu konservieren oder zu stabilisieren (z. B. durch leichte Hitzebehandlung, Schwefelung, Zusatz von Sorbinsäure oder Kaliumsorbat), b) um ihr Aussehen zu verbessern oder zu erhalten (z. B. durch Zusatz von pflanzlichem Öl oder geringen Mengen von Glucosesirup), vorausgesetzt, sie behalten den Charakter getrockneter Früchte oder getrockneter Nüsse.
1. Als Gehalt an verschiedenen Zuckern, berechnet als Saccharose („Zuckergehalt“), der Waren des Kapitels 8 gilt der bei 20 °C refraktometrisch — nach der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 (144) der Kommission vorgesehenen Methode — ermittelte Wert, multipliziert mit dem Faktor 0,95.
Urteile des EuGH (1)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-190/0003.05.2001 | Das Urteil C-190/00 befasst sich mit Verordnungen über Zollsätze für einige landwirtschaftliche Waren. |
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 0804
Zwei der sechs Warennummern der Position 0804 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.19720804.20.10.00.0eingeführt · frisch · zuletzt geändert 01.01.1998
- 01.01.19720804.20.90.00.0eingeführt · getrocknet · zuletzt geändert 01.01.1993
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 0804
Was gehört nicht zur Position 0804?
Ungenießbare Früchte und Nüsse gehören nicht in Position 0804. Gekühlte Früchte und Nüsse werden wie frische Früchte und Nüsse eingereiht.
Welche Zolltarifnummer gilt für Feigen in Position 0804?
Frische Feigen gehören in die Zolltarifnummer 0804.20.10.00.0, getrocknete Feigen in die Zolltarifnummer 0804.20.90.00.0.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile