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Position 0804 – Datteln, Feigen, Ananas, Avocado und Mango

Position im Zolltarif

08Kapitel04Position

Zu dieser Position gehören Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte, Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte, frisch oder getrocknet. Bananen gehören in Position 0803 und Zitrusfrüchte in Position 0805.

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Welche Zolltarifnummer aus Position 0804 gilt für Ihre Frucht?

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 0804?

Position 0804 ist in fünf Unterpositionen gegliedert: 0804.10 für Datteln, 0804.20 für Feigen, 0804.30 für Ananas, 0804.40 für Avocadofrüchte und 0804.50 für Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte. Feigen werden nach dem Zustand unterschieden: Frische Feigen gehören in die Zolltarifnummer 0804.20.10.00.0, getrocknete Feigen in die Zolltarifnummer 0804.20.90.00.0.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittWaren pflanzlichen Ursprungs
KapitelGenießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen
PositionDatteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte, Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte, frisch oder getrocknetDiese Seite
UnterpositionDatteln
7,7 % · 6 vZTA
UnterpositionFeigen
5,6 % bis 8 % · 2 vZTA
Zolltarifnummerfrisch
Zolltarifnummergetrocknet
UnterpositionAnanas
5,8 % · 2 vZTA
UnterpositionAvocadofrüchte
5,1 % · 1 vZTA
UnterpositionGuaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte
0 % · 4 vZTA

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 0804

11 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 0804. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 0804

Rechts: wie viele der 6 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

senkt den ZollZollaussetzung bei Endverwendung · alle Länder1 von 6
erhöht den ZollZusatzzoll · alle Länder6 von 6
erhöht den ZollZusatzzoll · Belarus6 von 6
erhöht den ZollZusatzzoll · Russland6 von 6
KontrolleÖkologische Erzeugnisse · alle Länder6 von 6
KontrolleEinheitswert · alle Länder2 von 6
KontrollePflanzengesundheitskontrolle · alle Länder2 von 6
KontrolleEinfuhrkontrolle · Türkei1 von 6
KontrolleEinfuhrkontrolle · Indien1 von 6
KontrolleEinfuhrkontrolle · Ägypten1 von 6
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 0804

Anmerkungen (5)

Wortlaut · Abschnitt II, Anmerkung 1
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von nicht mehr als 3 GHT zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.
Wortlaut · Kapitel 8, Anmerkung 1
1. Hierher gehören nicht ungenießbare Früchte und Nüsse.
Wortlaut · Kapitel 8, Anmerkung 2
2. Gekühlte Früchte und Nüsse werden wie frische Früchte und Nüsse eingereiht.
Weitere 2 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 8, Anmerkung 3
3. Getrocknete Früchte oder getrocknete Nüsse dieses Kapitels können teilweise rehydratisiert oder zu folgenden Zwecken behandelt sein: a) um sie zusätzlich zu konservieren oder zu stabilisieren (z. B. durch leichte Hitzebehandlung, Schwefelung, Zusatz von Sorbinsäure oder Kaliumsorbat), b) um ihr Aussehen zu verbessern oder zu erhalten (z. B. durch Zusatz von pflanzlichem Öl oder geringen Mengen von Glucosesirup), vorausgesetzt, sie behalten den Charakter getrockneter Früchte oder getrockneter Nüsse.
Wortlaut · Kapitel 8, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Als Gehalt an verschiedenen Zuckern, berechnet als Saccharose („Zuckergehalt“), der Waren des Kapitels 8 gilt der bei 20 °C refraktometrisch — nach der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 (144) der Kommission vorgesehenen Methode — ermittelte Wert, multipliziert mit dem Faktor 0,95.

Urteile des EuGH (1)

UrteilKernsatz
C-190/0003.05.2001Das Urteil C-190/00 befasst sich mit Verordnungen über Zollsätze für einige landwirtschaftliche Waren.

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 0804

Zwei der sechs Warennummern der Position 0804 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19720804.20.10.00.0eingeführt · frisch · zuletzt geändert 01.01.1998
  2. 01.01.19720804.20.90.00.0eingeführt · getrocknet · zuletzt geändert 01.01.1993

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 0804

Was gehört nicht zur Position 0804?

Ungenießbare Früchte und Nüsse gehören nicht in Position 0804. Gekühlte Früchte und Nüsse werden wie frische Früchte und Nüsse eingereiht.

Welche Zolltarifnummer gilt für Feigen in Position 0804?

Frische Feigen gehören in die Zolltarifnummer 0804.20.10.00.0, getrocknete Feigen in die Zolltarifnummer 0804.20.90.00.0.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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