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Position 0909 – Gewürzfrüchte und Wacholderbeeren

Position im Zolltarif

09Kapitel09Position

Zu dieser Position gehören Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte sowie Wacholderbeeren. Muskatnüsse und Kardamomen gehören in Position 0908, Ingwer, Safran und Curry in Position 0910. Mischungen mit anderen Stoffen bleiben nur dann in Kapitel 9, wenn sie den Charakter dieser Waren behalten; zusammengesetzte Würzmittel gehören in Position 2103.

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 0909?

Die Position unterteilt sich nach den Warenarten Korianderfrüchte, Kreuzkümmelfrüchte sowie Anis-, Sternanis-, Kümmel- oder Fenchelfrüchte mit Wacholderbeeren. Korianderfrüchte gehören weder gemahlen noch sonst zerkleinert in 0909.21.00.00.0 und gemahlen oder sonst zerkleinert in 0909.22.00.00.0. Kreuzkümmelfrüchte gehören weder gemahlen noch sonst zerkleinert in 0909.31.00.00.0 und gemahlen oder sonst zerkleinert in 0909.32.00.00.0. Anis-, Sternanis-, Kümmel- oder Fenchelfrüchte sowie Wacholderbeeren gehören weder gemahlen noch sonst zerkleinert in 0909.61.00.00.0 und gemahlen oder sonst zerkleinert in 0909.62.00.00.0.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittWaren pflanzlichen Ursprungs
KapitelKaffee, Tee, Mate und Gewürze
PositionAnis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte; WacholderbeerenDiese Seite
Korianderfrüchte
Zolltarifnummerweder gemahlen noch sonst zerkleinert
0 % · 5 vZTA
Zolltarifnummergemahlen oder sonst zerkleinert
0 % · 0 vZTA
Kreuzkümmelfrüchte
Zolltarifnummerweder gemahlen noch sonst zerkleinert
0 % · 4 vZTA
Zolltarifnummergemahlen oder sonst zerkleinert
0 % · 0 vZTA
Anis-, Sternanis-, Kümmel- oder Fenchelfrüchte; Wacholderbeeren
Zolltarifnummerweder gemahlen noch sonst zerkleinert
0 % · 9 vZTA
Zolltarifnummergemahlen oder sonst zerkleinert
0 % · 0 vZTA

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 0909

6 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 0909. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 0909

Rechts: wie viele der 6 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

erhöht den ZollZusatzzoll · alle Länder6 von 6
erhöht den ZollZusatzzoll · Belarus6 von 6
erhöht den ZollZusatzzoll · Russland6 von 6
KontrolleEinfuhrkontrolle · Indien6 von 6
KontrolleÖkologische Erzeugnisse · alle Länder6 von 6
KontrolleEinfuhrkontrolle · Türkei2 von 6
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 0909

Anmerkungen (3)

Wortlaut · Kapitel 9, Anmerkung 1
1. Miteinander gemischte Waren der Positionen 0904 bis 0910 werden wie folgt eingereiht: a) miteinander gemischte Waren einer Position bleiben in dieser Position; b) miteinander gemischte Waren verschiedener Positionen gehören zu Position 0910. Waren der Positionen 0904 bis 0910 (einschließlich der unter den Buchstaben a) und b) bezeichneten Mischungen), die andere Stoffe enthalten, bleiben in Kapitel 9, vorausgesetzt, dass derartige Mischungen den Charakter der Waren dieser Positionen behalten haben; andernfalls sind diese Mischungen von Kapitel 9 ausgeschlossen; sie gehören zu Position 2103, wenn sie zusammengesetzte Würzmittel sind.
Wortlaut · Abschnitt II, Anmerkung 1
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von nicht mehr als 3 GHT zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.
Wortlaut · Kapitel 9, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Für die in Anmerkung 1 a) zu Kapitel 9 genannten Mischungen ist der Zollsatz des Bestandteils der Mischung anzuwenden, der den höchsten Zollsatz hat.

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 0909

Die sechs Warennummern der Position 0909 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.20120909.21.00.00.0eingeführt · weder gemahlen noch sonst zerkleinert
  2. 01.01.20120909.22.00.00.0eingeführt · gemahlen oder sonst zerkleinert
  3. 01.01.20120909.31.00.00.0eingeführt · weder gemahlen noch sonst zerkleinert
  4. 01.01.20120909.32.00.00.0eingeführt · gemahlen oder sonst zerkleinert
  5. 01.01.20120909.61.00.00.0eingeführt · weder gemahlen noch sonst zerkleinert
  6. 01.01.20120909.62.00.00.0eingeführt · gemahlen oder sonst zerkleinert

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 0909

Welche Nummer aus Position 0909 gilt für welche Ware?

Die Nummer richtet sich nach der Warenart und danach, ob die Früchte gemahlen oder sonst zerkleinert sind. Korianderfrüchte gehören weder gemahlen noch sonst zerkleinert in 0909.21.00.00.0 und gemahlen oder sonst zerkleinert in 0909.22.00.00.0. Sternanis und Fenchelsamen gehören weder gemahlen noch sonst zerkleinert in 0909.61.00.00.0.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

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