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Position · 4-stellig

Position 1204 – Leinsamen, auch geschrotet

Position im Zolltarif

12Kapitel04Position

Zu dieser Position gehören Leinsamen, auch geschrotet. Kopra gehört in Position 1203 und Raps- oder Rübsensamen, auch geschrotet, in Position 1205.

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Welche Zolltarifnummer aus Position 1204 gilt für Ihren Leinsamen?

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 1204?

Die Position 1204 ist nach der Bestimmung der Leinsamen unterteilt. Leinsamen zur Aussaat gehören in die Zolltarifnummer 1204.00.10.00.0. Leinsamen, die nicht zur Aussaat bestimmt sind, gehören in die Zolltarifnummer 1204.00.90.00.0.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittWaren pflanzlichen Ursprungs
KapitelÖlsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter
PositionLeinsamen, auch geschrotetDiese Seite
Zolltarifnummerzur Aussaat50 % mit Unterlage Y155; sonst 0 % · 0 vZTA
Zolltarifnummerandere50 % mit Unterlage Y155; sonst 0 % · 28 vZTA

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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Welche der 2 Warennummern gilt für Ihre Ware?

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 1204

Eine Ware mit eigener Einreihungsseite führt auf Position 1204. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 1204

Rechts: wie viele der 2 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

KontrolleÖkologische Erzeugnisse · alle Länder2 von 2
KontrollePflanzengesundheitskontrolle · alle Länder1 von 2
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 1204

Anmerkungen (2)

Wortlaut · Kapitel 12, Anmerkung 3
3. Samen von Rüben, Samen für Wiesen, Samen von Zierblumen, Samen von Gemüse, Samen von Waldbäumen, Samen von Obstbäumen, Samen von Wicken (ausgenommen solche der Art Vicia faba) oder Samen von Lupinen gelten als Samen zur Aussaat im Sinne der Position 1209. Zu dieser Position gehören jedoch nicht, auch wenn sie zur Aussaat verwendet werden sollen: a) Hülsenfrüchte und Zuckermais (Kapitel 7); b) Gewürze und andere Waren des Kapitels 9; c) Getreide (Kapitel 10); d) Waren der Positionen 1201 bis 1207 oder der Position 1211.
Wortlaut · Abschnitt II, Anmerkung 1
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von nicht mehr als 3 GHT zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.

Urteile des EuGH (1)

UrteilKernsatz
C-635/1323.04.2015Im Urteil C-635/13 geht es um Kürbiskerne: Das vorlegende Gericht muss klären, ob sie in der Regel der Gewinnung von Ölen oder Fetten dienen, ohne zu den Positionen 1201 bis 1206 zu gehören.

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 1204

Die zwei Warennummern der Position 1204 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19721204.00.10.00.0eingeführt · zur Aussaat
  2. 01.01.19721204.00.90.00.0eingeführt · andere

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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