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Abschnitt II · Kap. 06 bis 14

Kapitel 10 des Zolltarifs – Getreide

Kapitel im Zolltarif

10Kapitel

Kapitel 10 umfasst Getreide als Körner, auch in Kolben oder auf dem Halm: Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Mais, Reis, Körner-Sorghum, Buchweizen, Hirse, Kanariensaat und anderes Getreide. Geschälte oder anders bearbeitete Getreidekörner gehören nicht dazu; ausgenommen bleiben geschälter, geschliffener, polierter, glasierter und parboiled Reis sowie Bruchreis, die in Position 1006 bleiben.

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01Tarifbaum

Wo steht Kapitel 10 im Zolltarif?

Abschnitt II umfasst die Kapitel 06, 07, 08, 09, 10, 11, 12, 13 und 14. Jede Position führt auf ihre Seite mit allen Zolltarifnummern.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittWaren pflanzlichen Ursprungs
KapitelLebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels
KapitelGemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden
KapitelGenießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen
KapitelKaffee, Tee, Mate und Gewürze
KapitelGetreideDiese Seite
PositionWeizen und Mengkorn
6 Nr. · 3 vZTA
PositionRoggen
2 Nr. · 0 vZTA
PositionGerste
2 Nr. · 2 vZTA
PositionHafer
2 Nr. · 0 vZTA
PositionMais
5 Nr. · 4 vZTA
PositionReis
37 Nr. · 52 vZTA
PositionKörner-Sorghum
3 Nr. · 0 vZTA
PositionBuchweizen …
8 Nr. · 9 vZTA
KapitelMüllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen
KapitelÖlsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter
KapitelSchellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge
KapitelFlechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

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8 Positionen. Welche ist Ihre?

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02Positionen

Welche Positionen gehören zu Kapitel 10?

Das Kapitel gliedert sich in acht Positionen. Position 1001 erfasst Weizen und Mengkorn, 1002 Roggen, 1003 Gerste, 1004 Hafer, 1005 Mais und 1006 Reis. Position 1007 umfasst Körner-Sorghum, Position 1008 Buchweizen, Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum) und Kanariensaat sowie anderes Getreide.

03Anmerkungen

Was gehört nicht in Kapitel 10?

  1. 1Abschnitt II, Anmerkung 1Im Abschnitt II gelten als Pellets Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von nicht mehr als 3 GHT zu Zylindern, Kügelchen und Ähnlichem agglomeriert wurden.
  2. 2Kapitel 10, Anmerkung 1Die Erzeugnisse der Positionen gehören nur dann dazu, wenn sie als Körner, auch in Kolben oder auf dem Halm, gestellt werden.
  3. 3Kapitel 10, Anmerkung 2Nicht zu Position 1005 gehört Zuckermais, er ist in Kapitel 7 eingereiht.
  4. 4Kapitel 10, Unterpositions-Anmerkung 1Hartweizen ist Weizen der Art Triticum durum sowie Hybridsorten aus der Sortenkreuzung des Triticum durum mit gleicher Chromosomenanzahl (28).
  5. 5Kapitel 10, Zusätzliche Anmerkung 1Reis gilt als rundkörnig bei Körnern von 5,2 mm oder weniger Länge und einem Verhältnis von Länge zu Breite unter 2, als mittelkörnig bei mehr als 5,2 mm bis 6,0 mm Länge und einem Verhältnis unter 3, und als langkörnig bei mehr als 6,0 mm Länge.
  6. 6Kapitel 10, Zusätzliche Anmerkung 2Für Mischungen gilt der Zollsatz des Bestandteils, der mindestens 90 GHT ausmacht; besteht kein solcher Bestandteil, gilt der Zollsatz des Bestandteils, der zum höchsten Zollbetrag führt.
Alle 6 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt II, Anmerkung 1
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von nicht mehr als 3 GHT zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.
Wortlaut · Kapitel 10, Anmerkung 1
1. A) Die in den Positionen dieses Kapitels genannten Erzeugnisse gehören nur dann zu der jeweiligen Position, wenn sie als Körner, auch in Kolben oder auf dem Halm, gestellt werden. B) Zu diesem Kapitel gehören nicht Getreidekörner, die geschält oder anders bearbeitet wurden. Jedoch bleiben geschälter, geschliffener, polierter, glasierter und parboiled Reis sowie Bruchreis in Position 1006. Auch Quinoa, bei dem das Perikarp ganz oder teilweise entfernt wurde, um die Saponine abzutrennen, das aber nicht weiter bearbeitet wurde, bleibt in Position 1008.
Wortlaut · Kapitel 10, Anmerkung 2
2. Zu Position 1005 gehört nicht Zuckermais (Kapitel 7).
Wortlaut · Kapitel 10, Unterpositions-Anmerkung 1
1. Hartweizen sind Weizen der Art Triticum durum und die Hybridsorten aus der Sortenkreuzung des Triticum durum, welche die gleiche Chromosomenanzahl (28) enthalten.
Wortlaut · Kapitel 10, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Es gelten als: a) „rundkörniger Reis“ im Sinne der Unterpositionen 1006.10.30, 1006.20.11, 1006.20.92, 1006.30.21, 1006.30.42, 1006.30.61 und 1006.30.92: Reis, dessen Körner eine Länge von 5,2 mm oder weniger haben und bei denen das Verhältnis der Länge zur Breite weniger als 2 beträgt; b) „mittelkörniger Reis“ im Sinne der Unterpositionen 1006.10.50, 1006.20.13, 1006.20.94, 1006.30.23, 1006.30.44, 1006.30.63 und 1006.30.94: Reis, dessen Körner eine Länge von mehr als 5,2 mm und 6,0 mm oder weniger haben und bei denen das Verhältnis der Länge zur Breite weniger als 3 beträgt; c) „langkörniger Reis“ im Sinne der Unterpositionen 1006.10.71, 1006.10.79, 1006.20.15, 1006.20.17, 1006.20.96, 1006.20.98, 1006.30.25, 1006.30.27, 1006.30.46, 1006.30.48, 1006.30.65, 1006.30.67, 1006.30.96 und 1006.30.98: Reis, dessen Körner eine Länge von mehr als 6,0 mm haben; d) „Rohreis (Paddy-Reis)“ im Sinne der Unterpositionen 1006.10.30, 1006.10.50, 1006.10.71, 1006.10.79 und 1006.10.90: Reis in der Strohhülse, gedroschen; e) „geschälter Reis“ im Sinne der Unterpositionen 1006.20.11, 1006.20.13, 1006.20.15, 1006.20.17, 1006.20.19, 1006.20.92, 1006.20.94, 1006.20.96, 1006.20.98 und 1006.20.99: Reis, bei dem nur die Strohhülse entfernt worden ist. Hierunter fällt insbesondere Reis, der unter den Handelsbezeichnungen „Braunreis“, „Cargo-Reis“, „Loonzain-Reis“ und „riso sbramato“ bekannt ist; f) „halbgeschliffener Reis“ im Sinne der Unterpositionen 1006.30.21, 1006.30.23, 1006.30.25, 1006.30.27, 1006.30.29, 1006.30.42, 1006.30.44, 1006.30.46, 1006 …
Wortlaut · Kapitel 10, Zusätzliche Anmerkung 2
2. Auf Mischungen, die zu diesem Kapitel gehören, sind folgende Zollsätze anzuwenden: a) auf Mischungen, in denen einer der Bestandteile mindestens 90 GHT ausmacht, ist der für diesen Bestandteil geltende Zollsatz anzuwenden; b) auf andere Mischungen ist der Zollsatz des Bestandteils anzuwenden, der zu dem höchsten Zollbetrag führt.

04Typische Waren

Typische Waren in Kapitel 10

22 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Kapitel 10. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

05Rechtsprechung

Einreihungsverordnungen und Urteile zu Kapitel 10

7 Einreihungsverordnungen, 3 Urteile und 1 CLASS-Stellungnahmen betreffen Kapitel 10. Die neuesten:

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)

FundstelleKernaussage
Kapitel 10, AllgemeinesEs wird darauf hingewiesen, dass getrocknete Ähren, Kolben und Rispen von Getreide (z. B. Maiskolben), die zu Zierzwecken gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet worden sind, zu Unterposition 0604.90.99 gehören. Getreide wird auch dann in dieses Kapitel eingereiht, wenn es zwecks Haltbarmachung einer thermischen Behandlung unterzogen worden ist, die zu einer teilweisen Verkleisterung der Stärke und …

Einreihungsverordnungen (7)

VerordnungWareDamals
323/200808.04.2008Ein Spinnstoffartikel in Form eines Gürtels, der mit Weizenkörnern gefüllt ist und zur Linderung von Rückenschmerzen dient, wurde in die damalige Nummer 1001.90.99 eingereiht; heute lauten die Nummern 1001.91.90 und 1001.99.00.1001.90.99heute 1001.91.90, 1001.99.00
1395/9304.06.1993Vollständig geschliffener, mikronisierter Reis, der mit Infrarotstrahlen thermisch behandelt wurde, ohne dass die Stärke verkleistert, wird in die Warennummer 1006.30.92 eingereiht.1006.30.92
1395/9304.06.1993Vollständig geschliffener, mikronisierter Reis, der mit Infrarotstrahlen thermisch behandelt wurde, ohne dass die Stärke verkleistert, wird in die Warennummer 1006.30.96 eingereiht.1006.30.96
1395/9304.06.1993Vollständig geschliffener, mikronisierter Reis, der mit Infrarotstrahlen thermisch behandelt wurde, ohne dass die Stärke verkleistert, wird in die Warennummer 1006.30.98 eingereiht.1006.30.98
1395/9304.06.1993Vollständig geschliffener, mikronisierter Reis, der mit Infrarotstrahlen thermisch behandelt wurde, ohne dass die Stärke verkleistert, wird in die Warennummer 1006.30.94 eingereiht.1006.30.94
2080/9116.07.1991Waren aus „vitreous china" oder „semi-vitreous china", die mehr oder weniger verglaste keramische Waren mit lichtgrauem oder künstlich gefärbtem und nicht an der Zunge haftendem Scherben sind und gleichzeitig aufweisen : a) eine Porosität …1000

Urteile des EuGH (3)

UrteilKernsatz
C-311/0412.01.2006Nach dem Urteil C-311/04 gibt es keinen Anhaltspunkt, der die Gültigkeit der Zusätzlichen Anmerkung 1 Buchstabe f zu Kapitel 10 beeinträchtigt.
C-209/8101.07.1982
C-208/8101.07.1982Hafer mit abgebrochenen Spitzen gehört in die Tarifstelle 11.02 B I A 2 AA des Gemeinsamen Zolltarifs; eine Partie gehört dorthin, wenn die gestutzten Körner mehr als 50 % des Gesamtgewichts ausmachen.

1 CLASS-Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex.

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zu Kapitel 10

Was gehört nicht zu Kapitel 10?

Zuckermais gehört nicht zu Position 1005, sondern ist in Kapitel 7 eingereiht. Quinoa, bei dem das Perikarp ganz oder teilweise entfernt wurde, um die Saponine abzutrennen, das aber nicht weiter bearbeitet wurde, bleibt in Position 1008.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Positionen und Maßnahmen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Position
Kombinierte Nomenklatur
Positionen, Gliederung und Anmerkungen
Erläuterungen zur KN
Erläuterungen der Kommission
CLASS-Datenbank
Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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