01Tarifbaum
Wo steht Kapitel 10 im Zolltarif?
Abschnitt II umfasst die Kapitel 06, 07, 08, 09, 10, 11, 12, 13 und 14. Jede Position führt auf ihre Seite mit allen Zolltarifnummern.
Ihre Ware einreihen
8 Positionen. Welche ist Ihre?
Unser Werkzeug führt Ihre Ware durch die Allgemeinen Vorschriften und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Positionen
Welche Positionen gehören zu Kapitel 10?
Das Kapitel gliedert sich in acht Positionen. Position 1001 erfasst Weizen und Mengkorn, 1002 Roggen, 1003 Gerste, 1004 Hafer, 1005 Mais und 1006 Reis. Position 1007 umfasst Körner-Sorghum, Position 1008 Buchweizen, Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum) und Kanariensaat sowie anderes Getreide.
03Anmerkungen
Was gehört nicht in Kapitel 10?
- 1Abschnitt II, Anmerkung 1Im Abschnitt II gelten als Pellets Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von nicht mehr als 3 GHT zu Zylindern, Kügelchen und Ähnlichem agglomeriert wurden.
- 2Kapitel 10, Anmerkung 1Die Erzeugnisse der Positionen gehören nur dann dazu, wenn sie als Körner, auch in Kolben oder auf dem Halm, gestellt werden.
- 3Kapitel 10, Anmerkung 2Nicht zu Position 1005 gehört Zuckermais, er ist in Kapitel 7 eingereiht.
- 4Kapitel 10, Unterpositions-Anmerkung 1Hartweizen ist Weizen der Art Triticum durum sowie Hybridsorten aus der Sortenkreuzung des Triticum durum mit gleicher Chromosomenanzahl (28).
- 5Kapitel 10, Zusätzliche Anmerkung 1Reis gilt als rundkörnig bei Körnern von 5,2 mm oder weniger Länge und einem Verhältnis von Länge zu Breite unter 2, als mittelkörnig bei mehr als 5,2 mm bis 6,0 mm Länge und einem Verhältnis unter 3, und als langkörnig bei mehr als 6,0 mm Länge.
- 6Kapitel 10, Zusätzliche Anmerkung 2Für Mischungen gilt der Zollsatz des Bestandteils, der mindestens 90 GHT ausmacht; besteht kein solcher Bestandteil, gilt der Zollsatz des Bestandteils, der zum höchsten Zollbetrag führt.
Alle 6 Anmerkungen im Wortlaut
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von nicht mehr als 3 GHT zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.
1. A) Die in den Positionen dieses Kapitels genannten Erzeugnisse gehören nur dann zu der jeweiligen Position, wenn sie als Körner, auch in Kolben oder auf dem Halm, gestellt werden. B) Zu diesem Kapitel gehören nicht Getreidekörner, die geschält oder anders bearbeitet wurden. Jedoch bleiben geschälter, geschliffener, polierter, glasierter und parboiled Reis sowie Bruchreis in Position 1006. Auch Quinoa, bei dem das Perikarp ganz oder teilweise entfernt wurde, um die Saponine abzutrennen, das aber nicht weiter bearbeitet wurde, bleibt in Position 1008.
2. Zu Position 1005 gehört nicht Zuckermais (Kapitel 7).
1. Hartweizen sind Weizen der Art Triticum durum und die Hybridsorten aus der Sortenkreuzung des Triticum durum, welche die gleiche Chromosomenanzahl (28) enthalten.
1. Es gelten als: a) „rundkörniger Reis“ im Sinne der Unterpositionen 1006.10.30, 1006.20.11, 1006.20.92, 1006.30.21, 1006.30.42, 1006.30.61 und 1006.30.92: Reis, dessen Körner eine Länge von 5,2 mm oder weniger haben und bei denen das Verhältnis der Länge zur Breite weniger als 2 beträgt; b) „mittelkörniger Reis“ im Sinne der Unterpositionen 1006.10.50, 1006.20.13, 1006.20.94, 1006.30.23, 1006.30.44, 1006.30.63 und 1006.30.94: Reis, dessen Körner eine Länge von mehr als 5,2 mm und 6,0 mm oder weniger haben und bei denen das Verhältnis der Länge zur Breite weniger als 3 beträgt; c) „langkörniger Reis“ im Sinne der Unterpositionen 1006.10.71, 1006.10.79, 1006.20.15, 1006.20.17, 1006.20.96, 1006.20.98, 1006.30.25, 1006.30.27, 1006.30.46, 1006.30.48, 1006.30.65, 1006.30.67, 1006.30.96 und 1006.30.98: Reis, dessen Körner eine Länge von mehr als 6,0 mm haben; d) „Rohreis (Paddy-Reis)“ im Sinne der Unterpositionen 1006.10.30, 1006.10.50, 1006.10.71, 1006.10.79 und 1006.10.90: Reis in der Strohhülse, gedroschen; e) „geschälter Reis“ im Sinne der Unterpositionen 1006.20.11, 1006.20.13, 1006.20.15, 1006.20.17, 1006.20.19, 1006.20.92, 1006.20.94, 1006.20.96, 1006.20.98 und 1006.20.99: Reis, bei dem nur die Strohhülse entfernt worden ist. Hierunter fällt insbesondere Reis, der unter den Handelsbezeichnungen „Braunreis“, „Cargo-Reis“, „Loonzain-Reis“ und „riso sbramato“ bekannt ist; f) „halbgeschliffener Reis“ im Sinne der Unterpositionen 1006.30.21, 1006.30.23, 1006.30.25, 1006.30.27, 1006.30.29, 1006.30.42, 1006.30.44, 1006.30.46, 1006 …
2. Auf Mischungen, die zu diesem Kapitel gehören, sind folgende Zollsätze anzuwenden: a) auf Mischungen, in denen einer der Bestandteile mindestens 90 GHT ausmacht, ist der für diesen Bestandteil geltende Zollsatz anzuwenden; b) auf andere Mischungen ist der Zollsatz des Bestandteils anzuwenden, der zu dem höchsten Zollbetrag führt.
04Typische Waren
Typische Waren in Kapitel 10
22 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Kapitel 10. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
Weizen – 1001.99.00.40.0
Basmati-Reis – 1006.30.98.12.0
Mais – 1005.90.00.90.0
Gerste – 1003.90.00.90.0
Amaranth – 1008.90.00.00.0
Mais-Samen – 1005.10.15.00.0
Reis – 1006.30.98.16.0
Braun-Reis – 1006.20.17.99.0
Hafer – 1004.90.00.00.0
Mahlweizen – 1001.99.00.15.0
1121-Sella-Basmati-Reis – 1006.30.67.12.0
Jasminreis – 1006.30.98.14.0
Sona-Masoori-Reis – 1006.30.94.10.0
Weißer Reis – 1006.30.98.96.0
Matta-Reis – 1006.30.23.10.0
Quinoa – 1008.50.00.00.005Rechtsprechung
Einreihungsverordnungen und Urteile zu Kapitel 10
7 Einreihungsverordnungen, 3 Urteile und 1 CLASS-Stellungnahmen betreffen Kapitel 10. Die neuesten:
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)
| Fundstelle | Kernaussage |
|---|---|
| Kapitel 10, Allgemeines | Es wird darauf hingewiesen, dass getrocknete Ähren, Kolben und Rispen von Getreide (z. B. Maiskolben), die zu Zierzwecken gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet worden sind, zu Unterposition 0604.90.99 gehören. Getreide wird auch dann in dieses Kapitel eingereiht, wenn es zwecks Haltbarmachung einer thermischen Behandlung unterzogen worden ist, die zu einer teilweisen Verkleisterung der Stärke und … |
Einreihungsverordnungen (7)
| Verordnung | Ware | Damals |
|---|---|---|
| 323/200808.04.2008 | Ein Spinnstoffartikel in Form eines Gürtels, der mit Weizenkörnern gefüllt ist und zur Linderung von Rückenschmerzen dient, wurde in die damalige Nummer 1001.90.99 eingereiht; heute lauten die Nummern 1001.91.90 und 1001.99.00. | 1001.90.99heute 1001.91.90, 1001.99.00 |
| 1395/9304.06.1993 | Vollständig geschliffener, mikronisierter Reis, der mit Infrarotstrahlen thermisch behandelt wurde, ohne dass die Stärke verkleistert, wird in die Warennummer 1006.30.92 eingereiht. | 1006.30.92 |
| 1395/9304.06.1993 | Vollständig geschliffener, mikronisierter Reis, der mit Infrarotstrahlen thermisch behandelt wurde, ohne dass die Stärke verkleistert, wird in die Warennummer 1006.30.96 eingereiht. | 1006.30.96 |
| 1395/9304.06.1993 | Vollständig geschliffener, mikronisierter Reis, der mit Infrarotstrahlen thermisch behandelt wurde, ohne dass die Stärke verkleistert, wird in die Warennummer 1006.30.98 eingereiht. | 1006.30.98 |
| 1395/9304.06.1993 | Vollständig geschliffener, mikronisierter Reis, der mit Infrarotstrahlen thermisch behandelt wurde, ohne dass die Stärke verkleistert, wird in die Warennummer 1006.30.94 eingereiht. | 1006.30.94 |
| 2080/9116.07.1991 | Waren aus „vitreous china" oder „semi-vitreous china", die mehr oder weniger verglaste keramische Waren mit lichtgrauem oder künstlich gefärbtem und nicht an der Zunge haftendem Scherben sind und gleichzeitig aufweisen : a) eine Porosität … | 1000 |
Urteile des EuGH (3)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-311/0412.01.2006 | Nach dem Urteil C-311/04 gibt es keinen Anhaltspunkt, der die Gültigkeit der Zusätzlichen Anmerkung 1 Buchstabe f zu Kapitel 10 beeinträchtigt. |
| C-209/8101.07.1982 | |
| C-208/8101.07.1982 | Hafer mit abgebrochenen Spitzen gehört in die Tarifstelle 11.02 B I A 2 AA des Gemeinsamen Zolltarifs; eine Partie gehört dorthin, wenn die gestutzten Körner mehr als 50 % des Gesamtgewichts ausmachen. |
1 CLASS-Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex.
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zu Kapitel 10
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Positionen und Maßnahmen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Position
- Kombinierte Nomenklatur
- Positionen, Gliederung und Anmerkungen
- Erläuterungen zur KN
- Erläuterungen der Kommission
- CLASS-Datenbank
- Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile