01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 1207?
Die Position wird nach Samenart unterteilt: Palmnüsse und Palmkerne tragen 1207.10.00.00.0, Rizinussamen 1207.30.00.00.0 und Saflorsamen 1207.60.00.00.0. Baumwollsamen werden in 1207.21.00.00.0 für Samen zur Aussaat und 1207.29.00.00.0 für andere unterteilt, Sesamsamen in Unterposition 1207.40, Senfsamen in 1207.50 und Melonenkerne in 1207.70. Mohnsamen stehen in Unterposition 1207.91, Hanfsamen in 1207.99.91.00.0, die übrigen Samen außer Hanfsamen unter 1207.99.96 und zur Aussaat bestimmte Samen unter 1207.99.20.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
- 1207.70Melonenkerne
- 1207.70.00.10.01207.70.00.90.0
Ihre Ware einreihen
Welche der 15 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 1207
10 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 1207. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
03Maßnahmen
Maßnahmen in Position 1207
Rechts: wie viele der 15 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 1207
Anmerkungen (3)
1. Zu Position 1207 gehören insbesondere Palmnüsse und Palmkerne, Baumwollsamen, Rizinussamen, Sesamsamen, Senfsamen, Saflorsamen, Mohnsamen und Sheanüsse (Karitenüsse). Zu dieser Position gehören jedoch nicht Waren der Position 0801 oder 0802 und Oliven (Kapitel 7 oder Kapitel 20).
3. Samen von Rüben, Samen für Wiesen, Samen von Zierblumen, Samen von Gemüse, Samen von Waldbäumen, Samen von Obstbäumen, Samen von Wicken (ausgenommen solche der Art Vicia faba) oder Samen von Lupinen gelten als Samen zur Aussaat im Sinne der Position 1209. Zu dieser Position gehören jedoch nicht, auch wenn sie zur Aussaat verwendet werden sollen: a) Hülsenfrüchte und Zuckermais (Kapitel 7); b) Gewürze und andere Waren des Kapitels 9; c) Getreide (Kapitel 10); d) Waren der Positionen 1201 bis 1207 oder der Position 1211.
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von nicht mehr als 3 GHT zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.
Urteile des EuGH (1)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-635/1323.04.2015 | Im Fall von Kürbiskernen muss das vorlegende Gericht prüfen, ob diese in der Regel der Gewinnung von Ölen oder Fetten zu Speise- oder technischen Zwecken dienen. |
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 1207
14 der 15 Warennummern der Position 1207 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.20121207.10.00.00.0eingeführt · Palmnüsse und Palmkerne
- 01.01.20121207.21.00.00.0eingeführt · zur Aussaat
- 01.01.20121207.29.00.00.0eingeführt · andere
- 01.01.20121207.30.00.00.0eingeführt · Rizinussamen
- 01.01.19721207.40.10.00.0eingeführt · zur Aussaat
- 01.01.19721207.40.90.00.0eingeführt · andere
- 01.01.19721207.50.10.00.0eingeführt · zur Aussaat
- 01.01.19721207.50.90.00.0eingeführt · andere
- 01.01.20121207.60.00.00.0eingeführt · Saflorsamen (Carthamus tinctorius)
- 01.01.19721207.91.10.00.0eingeführt · zur Aussaat
- 01.01.19721207.91.90.00.0eingeführt · andere
- 01.01.20121207.99.20eingeführt · zur Aussaat
- 01.01.19721207.99.91.00.0eingeführt · Hanfsamen · zuletzt geändert 01.01.1999
- 01.01.20121207.99.96eingeführt · andere
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 1207
Welche Zolltarifnummer gilt für Palmnüsse, Rizinussamen oder Saflorsamen in Position 1207?
Palmnüsse und Palmkerne gehören in 1207.10.00.00.0, Rizinussamen in 1207.30.00.00.0 und Saflorsamen in 1207.60.00.00.0. Sesamsamen, Senfsamen, Melonenkerne, Mohnsamen und andere Ölsamen sind in Unterpositionen gegliedert.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile









