Zum Hauptinhalt springen
Position · 4-stellig

Position 1207 – Ölsamen und ölhaltige Früchte

Position im Zolltarif

12Kapitel07Position

Zu Position 1207 gehören Palmnüsse und Palmkerne, Baumwollsamen, Rizinussamen, Sesamsamen, Senfsamen, Saflorsamen, Melonenkerne, Mohnsamen, Hanfsamen und Sheanüsse (Karitenüsse). Sonnenblumenkerne gehören in Position 1206, Mehl von Ölsamen außer Senfmehl in Position 1208. Oliven gehören nach Kapitel 7 oder Kapitel 20, und Waren der Position 0801 oder 0802 gehören ebenfalls nicht hierher.

Mit Begründung und Nachweis für die Akte

Welche Zolltarifnummer aus Position 1207 gilt für Ihre Ölsamen?

3 kostenlose Suchen ohne Konto · Ergebnis mit Begründung in wenigen Minuten

  1. Datei oder ganze Liste in das Feld ziehen
Mit einer Beschreibung starten.

01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 1207?

Die Position wird nach Samenart unterteilt: Palmnüsse und Palmkerne tragen 1207.10.00.00.0, Rizinussamen 1207.30.00.00.0 und Saflorsamen 1207.60.00.00.0. Baumwollsamen werden in 1207.21.00.00.0 für Samen zur Aussaat und 1207.29.00.00.0 für andere unterteilt, Sesamsamen in Unterposition 1207.40, Senfsamen in 1207.50 und Melonenkerne in 1207.70. Mohnsamen stehen in Unterposition 1207.91, Hanfsamen in 1207.99.91.00.0, die übrigen Samen außer Hanfsamen unter 1207.99.96 und zur Aussaat bestimmte Samen unter 1207.99.20.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittWaren pflanzlichen Ursprungs
KapitelÖlsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter
PositionAndere Ölsamen und ölhaltige Früchte, auch geschrotetDiese Seite
ZolltarifnummerPalmnüsse und Palmkerne50 % mit Unterlage Y155; sonst 0 % · 0 vZTA
Baumwollsamen
Zolltarifnummerzur Aussaat50 % mit Unterlage Y155; sonst 0 % · 0 vZTA
Zolltarifnummerandere50 % mit Unterlage Y155; sonst 0 % · 0 vZTA
ZolltarifnummerRizinussamen50 % mit Unterlage Y155; sonst 0 % · 0 vZTA
UnterpositionSesamsamen50 % mit Unterlage Y155; sonst 0 % · 9 vZTA
Zolltarifnummerzur Aussaat
Zolltarifnummerandere
UnterpositionSenfsamen50 % mit Unterlage Y155; sonst 0 % · 2 vZTA
Zolltarifnummerzur Aussaat
Zolltarifnummerandere
ZolltarifnummerSaflorsamen (Carthamus tinctorius)50 % mit Unterlage Y155; sonst 0 % · 0 vZTA
UnterpositionMelonenkerne50 % mit Unterlage Y155; sonst 0 % · 5 vZTA
andere
UnterpositionMohnsamen50 % mit Unterlage Y155; sonst 0 % · 1 vZTA
Zolltarifnummerzur Aussaat
Zolltarifnummerandere
Unterpositionandere50 % mit Unterlage Y155; sonst 0 % · 11 vZTA
Kombinierte Nomenklaturzur Aussaat
andere
ZolltarifnummerHanfsamen
Kombinierte Nomenklaturandere

Zolltarifnummern unter den Warennummern

Ihre Ware einreihen

Welche der 15 Warennummern gilt für Ihre Ware?

Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.

Zolltarifnummer finden →

02Typische Waren

Typische Waren in Position 1207

10 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 1207. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 1207

Rechts: wie viele der 15 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

KontrolleÖkologische Erzeugnisse · alle Länder15 von 15
KontrolleBeschränkung bei der Überführung in den freien Verkehr · alle Länder2 von 15
KontrolleEinfuhrkontrolle · Äthiopien1 von 15
KontrolleEinfuhrkontrolle · Indien1 von 15
KontrolleEinfuhrkontrolle · Nigeria1 von 15
KontrolleEinfuhrkontrolle · Sudan1 von 15
KontrolleEinfuhrkontrolle · Türkei1 von 15
KontrolleEinfuhrkontrolle · Uganda1 von 15
KontrollePflanzengesundheitskontrolle · alle Länder1 von 15
KontrollePflanzengesundheitskontrolle · Argentinien, Australien, Bolivien, Brasilien, Chile, Neuseeland, Uruguay1 von 15
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 1207

Anmerkungen (3)

Wortlaut · Kapitel 12, Anmerkung 1
1. Zu Position 1207 gehören insbesondere Palmnüsse und Palmkerne, Baumwollsamen, Rizinussamen, Sesamsamen, Senfsamen, Saflorsamen, Mohnsamen und Sheanüsse (Karitenüsse). Zu dieser Position gehören jedoch nicht Waren der Position 0801 oder 0802 und Oliven (Kapitel 7 oder Kapitel 20).
Wortlaut · Kapitel 12, Anmerkung 3
3. Samen von Rüben, Samen für Wiesen, Samen von Zierblumen, Samen von Gemüse, Samen von Waldbäumen, Samen von Obstbäumen, Samen von Wicken (ausgenommen solche der Art Vicia faba) oder Samen von Lupinen gelten als Samen zur Aussaat im Sinne der Position 1209. Zu dieser Position gehören jedoch nicht, auch wenn sie zur Aussaat verwendet werden sollen: a) Hülsenfrüchte und Zuckermais (Kapitel 7); b) Gewürze und andere Waren des Kapitels 9; c) Getreide (Kapitel 10); d) Waren der Positionen 1201 bis 1207 oder der Position 1211.
Wortlaut · Abschnitt II, Anmerkung 1
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von nicht mehr als 3 GHT zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.

Urteile des EuGH (1)

UrteilKernsatz
C-635/1323.04.2015Im Fall von Kürbiskernen muss das vorlegende Gericht prüfen, ob diese in der Regel der Gewinnung von Ölen oder Fetten zu Speise- oder technischen Zwecken dienen.

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 1207

14 der 15 Warennummern der Position 1207 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.20121207.10.00.00.0eingeführt · Palmnüsse und Palmkerne
  2. 01.01.20121207.21.00.00.0eingeführt · zur Aussaat
  3. 01.01.20121207.29.00.00.0eingeführt · andere
  4. 01.01.20121207.30.00.00.0eingeführt · Rizinussamen
  5. 01.01.19721207.40.10.00.0eingeführt · zur Aussaat
  6. 01.01.19721207.40.90.00.0eingeführt · andere
  7. 01.01.19721207.50.10.00.0eingeführt · zur Aussaat
  8. 01.01.19721207.50.90.00.0eingeführt · andere
  9. 01.01.20121207.60.00.00.0eingeführt · Saflorsamen (Carthamus tinctorius)
  10. 01.01.19721207.91.10.00.0eingeführt · zur Aussaat
  11. 01.01.19721207.91.90.00.0eingeführt · andere
  12. 01.01.20121207.99.20eingeführt · zur Aussaat
  13. 01.01.19721207.99.91.00.0eingeführt · Hanfsamen · zuletzt geändert 01.01.1999
  14. 01.01.20121207.99.96eingeführt · andere

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 1207

Welche Zolltarifnummer gilt für Palmnüsse, Rizinussamen oder Saflorsamen in Position 1207?

Palmnüsse und Palmkerne gehören in 1207.10.00.00.0, Rizinussamen in 1207.30.00.00.0 und Saflorsamen in 1207.60.00.00.0. Sesamsamen, Senfsamen, Melonenkerne, Mohnsamen und andere Ölsamen sind in Unterpositionen gegliedert.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

Jetzt einreihen

Zolltarifnummer für Ihre Ware finden – mit Begründung für die Akte

Unser Werkzeug reiht Ihr konkretes Produkt ein – mit Begründung, Vergleichsfällen und Nachweis für die Akte.

Über 100.000 KlassifizierungenÜber 50.000 Nutzer100+ Kunden

Zolltarifnummer finden →