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Position 1510 – Olivenöle und ihre Fraktionen

Position im Zolltarif

15Kapitel10Position

Zu dieser Position gehören Öle und ihre Fraktionen, die ausschließlich aus Oliven gewonnen wurden, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert. Mit Lösemitteln aus Oliven gewonnenes Öl gehört nicht in Position 1509, sondern in diese Position, sofern es die in Zusätzlicher Anmerkung 2 genannten Merkmale zu Fettsäuren und Sterinen erfüllt. Chemisch modifizierte, insbesondere wiederveresterte Olivenöle gehören nicht hierher.

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Gehört Ihr Olivenöl zu HS-Code 1510?

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 1510?

Die Position 1510 hat die Unterpositionen 1510.10 und 1510.90. Unterposition 1510.10 umfasst rohes Oliventresteröl mit der Zolltarifnummer 1510.10.00.00.0, Unterposition 1510.90 alle übrigen Öle mit der Zolltarifnummer 1510.90.00.00.0. Für die Einreihung als roh gelten nach Zusätzlicher Anmerkung 1 bei durch Pressen gewonnenen Ölen nur Absetzenlassen, Abschleudern oder Filtrieren mit mechanischen Kräften, ohne adsorptiv wirkende Filterhilfsmittel.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittTierische, pflanzliche oder mikrobielle Fette und Öle und Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete …
KapitelTierische, pflanzliche oder mikrobielle Fette und Öle und Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen oder pflanzlichen Ursprungs
PositionAndere Öle und ihre Fraktionen, ausschließlich aus Oliven gewonnen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, einschließlich Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Position 1509Diese Seite
Zolltarifnummerrohes Oliventresteröl
110,20 EUR je 100 kg · 1 vZTA
Zolltarifnummerandere
160,30 EUR je 100 kg · 2 vZTA

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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02Maßnahmen

Maßnahmen in Position 1510

Rechts: wie viele der 2 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

senkt den ZollPräferenzzollkontingent · Chile2 von 2
senkt den ZollPräferenzzollkontingent · Algerien2 von 2
senkt den ZollPräferenzzollkontingent · Libanon1 von 2
erhöht den ZollZusatzzoll · alle Länder2 von 2
erhöht den ZollZusatzzoll · Belarus2 von 2
erhöht den ZollZusatzzoll · Russland2 von 2
KontrolleÖkologische Erzeugnisse · alle Länder2 von 2
KontrolleAusfuhr von Abfällen · alle Länder2 von 2
KontrolleEinfuhrkontrolle von Abfällen · alle Länder2 von 2
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

03Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 1510

Anmerkungen (4)

Wortlaut · Kapitel 15, Anmerkung 2
2. Zu Position 1509 gehört nicht Öl, das aus Oliven mit Hilfe von Lösemitteln gewonnen worden ist (Position 1510).
Wortlaut · Kapitel 15, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Für die Anwendung der Unterpositionen 1507.10, 1508.10, 1510.10.00, 1511.10, 1512.11, 1512.21, 1513.11, 1513.21, 1514.11, 1514.91, 1515.11, 1515.21, 1515.50.11, 1515.50.19, 1515.90.21, 1515.90.29, 1515.90.40 bis 1515.90.59 und 1518.00.31 gilt Folgendes: a) Durch Pressen gewonnene fette pflanzliche Öle, flüssig oder fest, gelten als „roh“, wenn sie keine andere Behandlung erfahren haben als — Absetzenlassen in allgemein üblichen Zeiträumen; — Abschleudern (Zentrifugieren) oder auch Filtrieren, bei dem zur Trennung der Öle von festen Bestandteilen nur „mechanische“ Kräfte, wie Schwerkraft, Druck oder Fliehkraft, jedoch keine adsorptiv wirkenden Filterhilfsmittel oder andere physikalische oder chemische Verfahren angewendet worden sind. b) Durch Extraktion gewonnene fette pflanzliche Öle, flüssig oder fest, gelten als „roh“, wenn sich ihre Beschaffenheit weder nach Farbe, Geruch und Geschmack noch durch besondere anerkannte analytische Daten von den entsprechenden durch Pressen gewonnenen fetten pflanzlichen Ölen unterscheidet. c) Entschleimtes Sojaöl und von Gossypol befreites Baumwollsaatöl gelten ebenfalls als „rohe“ Öle.
Wortlaut · Kapitel 15, Zusätzliche Anmerkung 2
2. A. Zu den Positionen 1509 und 1510 gehören nur Öle, die ausschließlich durch Verarbeitung von Oliven gewonnen wurden und die in Bezug auf den Gehalt an Fettsäuren und Sterinen die Merkmale gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 der Kommission (5)aufweisen. Ihr Vorhandensein kann mit den in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2105 der Kommission (25) genannten Verfahren Nr. 6 (COI/T.20/Doc. Nr. 33 (Bestimmung des Gehalts an Fettsäuremethylestern durch Gaschromatografie)) und Nr. 8 (COI/T.20/Doc. Nr. 26 (Bestimmung von Zusammensetzung und Gehalt an Sterolen, Triterpen-Dialkoholen und aliphatischen Alkoholen durch Kapillargaschromatographie)) bestimmt werden. Zu den Positionen 1509 und 1510 gehören weder chemisch modifizierte (insbesondere wiederveresterte) Olivenöle noch Mischungen von Olivenöl mit anderen Ölen. Das Vorhandensein von wiederverestertem Olivenöl wird mit dem in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2105 genannten Verfahren Nr. 3 (COI/T.20/Doc. Nr. 23 (Bestimmung des prozentualen Gehalts an 2-Glycerinmonopalmitat)) nachgewiesen. B. Zu den Unterpositionen 1509.20.00, 1509.30.00 und 1509.40.00 gehören nur die unter den nachstehenden Nummern 1, 2 und 3 definierten Olivenöle, die ausschließlich durch mechanische oder sonstige physikalische Verfahren unter Bedingungen, die nicht zu einer Modifizierung der Öle führen, gewonnen wurden und die keine andere Behandlung erfahren haben als Waschen, Dekantieren, Zentrifugieren und Filtrieren. Mit Lösemitteln, mit chemischen oder biochemischen Hilfsmitteln oder durch …
Eine weitere Anmerkung im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 15, Zusätzliche Anmerkung 4
4. Für die Bestimmung der Merkmale der oben genannten Erzeugnisse sind die in den Anhängen der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2105 beschriebenen Analyseverfahren anzuwenden.

04Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 1510

Die zwei Warennummern der Position 1510 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.20221510.10.00.00.0eingeführt · rohes Oliventresteröl
  2. 01.01.20221510.90.00.00.0eingeführt · andere

05Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 1510

Gehört aus Oliven mit Lösemitteln gewonnenes Öl zur Position 1510?

Ja, Öl, das aus Oliven mit Hilfe von Lösemitteln gewonnen worden ist, gehört in die Position 1510 und nicht in die Position 1509, sofern es ausschließlich aus Oliven gewonnen wurde und die Merkmale zu Fettsäuren und Sterinen nach Zusätzlicher Anmerkung 2 aufweist.

Welche Zolltarifnummer gilt für rohes Oliventresteröl in Position 1510?

Rohes Oliventresteröl gehört in die Zolltarifnummer 1510.10.00.00.0. Alle übrigen Öle dieser Position gehören in die Zolltarifnummer 1510.90.00.00.0.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

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