01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 1514?
Die Position gliedert sich in erucasäurearmes Raps- und Rübsenöl sowie deren Fraktionen mit den Unterpositionen 1514.11 und 1514.19 und in andere Öle mit den Unterpositionen 1514.91 und 1514.99. Die Unterpositionen 1514.11 und 1514.91 umfassen rohe Öle, 1514.19 und 1514.99 andere Öle. Jede dieser Unterpositionen wird danach unterschieden, ob die Öle zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln, verwendet werden, und in die Zolltarifnummern 1514.11.10.00.0, 1514.11.90.00.0, 1514.19.10.00.0, 1514.19.90.00.0, 1514.91.10.00.0, 1514.91.90.00.0, 1514.99.10.00.0 und 1514.99.90.00.0 aufgeteilt.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
Ihre Ware einreihen
Welche der 8 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 1514
3 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 1514. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
03Maßnahmen
Maßnahmen in Position 1514
Rechts: wie viele der 8 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 1514
Anmerkungen (3)
2. Als „erucasäurearmes Raps- oder Rübsenöl“ im Sinne der Unterpositionen 1514.11 und 1514.19 gelten fette Öle mit einem Erucasäuregehalt von weniger als 2 GHT.
1. Für die Anwendung der Unterpositionen 1507.10, 1508.10, 1510.10.00, 1511.10, 1512.11, 1512.21, 1513.11, 1513.21, 1514.11, 1514.91, 1515.11, 1515.21, 1515.50.11, 1515.50.19, 1515.90.21, 1515.90.29, 1515.90.40 bis 1515.90.59 und 1518.00.31 gilt Folgendes: a) Durch Pressen gewonnene fette pflanzliche Öle, flüssig oder fest, gelten als „roh“, wenn sie keine andere Behandlung erfahren haben als — Absetzenlassen in allgemein üblichen Zeiträumen; — Abschleudern (Zentrifugieren) oder auch Filtrieren, bei dem zur Trennung der Öle von festen Bestandteilen nur „mechanische“ Kräfte, wie Schwerkraft, Druck oder Fliehkraft, jedoch keine adsorptiv wirkenden Filterhilfsmittel oder andere physikalische oder chemische Verfahren angewendet worden sind. b) Durch Extraktion gewonnene fette pflanzliche Öle, flüssig oder fest, gelten als „roh“, wenn sich ihre Beschaffenheit weder nach Farbe, Geruch und Geschmack noch durch besondere anerkannte analytische Daten von den entsprechenden durch Pressen gewonnenen fetten pflanzlichen Ölen unterscheidet. c) Entschleimtes Sojaöl und von Gossypol befreites Baumwollsaatöl gelten ebenfalls als „rohe“ Öle.
4. Für die Bestimmung der Merkmale der oben genannten Erzeugnisse sind die in den Anhängen der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2105 beschriebenen Analyseverfahren anzuwenden.
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 1514
Die acht Warennummern der Position 1514 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.20021514.11.10.00.0eingeführt · zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln
- 01.01.20021514.11.90.00.0eingeführt · andere
- 01.01.20021514.19.10.00.0eingeführt · zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln
- 01.01.20021514.19.90.00.0eingeführt · andere
- 01.01.20021514.91.10.00.0eingeführt · zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln
- 01.01.20021514.91.90.00.0eingeführt · andere
- 01.01.20021514.99.10.00.0eingeführt · zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln
- 01.01.20021514.99.90.00.0eingeführt · andere
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen


