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Position · 4-stellig

Position 2530 – Mineralische Stoffe wie Perlit und Spodumen

Position im Zolltarif

25Kapitel30Position

Zu dieser Position gehören mineralische Stoffe wie Vermiculit, Perlit, Chlorite, Kieserit, Epsomit, Coelestin, Strontianit, Spodumen, Bastnäsit, Xenotim und Wollastonit, soweit sie nicht anderweit genannt oder inbegriffen sind. Feldspat, Leuzit, Nephelin, Nephelinsyenit und Flussspat gehören in Position 2529. Geröstete, gebrannte oder durch Mischen gewonnene Stoffe sowie Stoffe mit weitergehender Bearbeitung gehören nicht zu Kapitel 25.

Mit Begründung und Nachweis für die Akte

Welche Zolltarifnummer aus Position 2530 gilt für Ihr Spodumen?

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 2530?

Die Position ist in die Unterpositionen 2530.10, 2530.20 und 2530.90 gegliedert. Vermiculit, Perlit und Chlorite, nicht gebläht, gehören in die Zolltarifnummer 2530.10.00.00.0, Kieserit und Epsomit (natürliche Magnesiumsulfate) in die Zolltarifnummer 2530.20.00.00.0. Unter 2530.90 (andere) gehören Coelestin und Strontianit in die Zolltarifnummer 2530.90.30.00.0, Spodumen, Petalit, Lepidolith, Amblygonit, Hectorit, Jadarit und ähnliche Mineralien, geeignet zur Gewinnung von Lithium, in die Zolltarifnummer 2530.90.40.00.0 und Bastnäsit, Xenotim und ähnliche Mineralien, geeignet für die Gewinnung von Seltenerdmetallen, Scandium oder Yttrium, in die Zolltarifnummer 2530.90.50.00.0. Was die davor genannten Nummern nicht erfassen, gehört in die Warennummer 2530.90.70.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittMineralische Stoffe
KapitelSalz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement
PositionMineralische Stoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffenDiese Seite
ZolltarifnummerVermiculit, Perlit und Chlorite, nicht gebläht
0 % · 0 vZTA
ZolltarifnummerKieserit und Epsomit (natürliche Magnesiumsulfate)
0 % · 0 vZTA
Unterpositionandere
0 % · 22 vZTA
ZolltarifnummerCoelestin und Strontianit
ZolltarifnummerSpodumen, Petalit, Lepidolith, Amblygonit, Hectorit, Jadarit und ähnliche Mineralien, geeignet zur Gewinnung von Lithium
ZolltarifnummerBastnäsit, Xenotim und ähnliche Mineralien, geeignet für die Gewinnung von Seltenerdmetallen, Scandium oder Yttrium
Kombinierte Nomenklaturandere

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 2530

13 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 2530. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 2530

Rechts: wie viele der 6 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

KontrolleAusfuhr von Abfällen · alle Länder6 von 6
KontrolleEinfuhrkontrolle von Abfällen · alle Länder6 von 6
KontrolleREACH · alle Länder5 von 6
KontrolleEinfuhrkontrolle · Indien4 von 6
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 2530

Anmerkungen (2)

Wortlaut · Kapitel 25, Anmerkung 4
4. Zu Position 2530 gehören insbesondere: Vermiculit, Perlit und Chlorite, nicht gebläht; Farberden, auch gebrannt oder untereinander gemischt; natürlicher Eisenglimmer, natürlicher Meerschaum (auch in polierten Stücken); natürlicher Bernstein; wiedergewonnener Meerschaum und wiedergewonnener Bernstein, in Platten, Stäben, Stangen und ähnlichen Formen, nicht weiter bearbeitet; Gagat (Jett); Strontiumcarbonat (Strontianit), auch gebrannt, ausgenommen Strontiumoxid; Scherben und Bruch von keramisch hergestellten Waren; Stücke von Ziegelsteinen und gebrochenem Beton.
Wortlaut · Kapitel 25, Anmerkung 1
1. Zu Kapitel 25 gehören, soweit sich aus den einzelnen Positionen oder der nachstehenden Anmerkung 4 nichts anderes ergibt, nur Stoffe im Rohzustand sowie Stoffe, die geschlämmt (auch mit Hilfe chemischer Mittel, die Verunreinigungen ausscheiden, ohne die Struktur der Stoffe zu verändern), gebrochen, gemahlen, zerrieben, gesichtet, gesiebt oder durch Flotation, magnetische Trennung oder andere mechanische oder physikalische Verfahren (ausgenommen Kristallisation) angereichert sind, jedoch nicht geröstete, gebrannte oder durch Mischen gewonnene Stoffe und Stoffe, die eine weitergehende Bearbeitung erfahren haben, als bei den einzelnen Positionen angegeben ist. Den Stoffen dieses Kapitels kann ein Antistaubmittel zugesetzt sein, vorausgesetzt, dass dieser Zusatz die Ware nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter macht als für den allgemeinen Gebrauch.

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 2530

Die sechs Warennummern der Position 2530 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19722530.10.00.00.0eingeführt · Vermiculit, Perlit und Chlorite, nicht gebläht · zuletzt geändert 01.01.2010
  2. 01.01.19722530.20.00.00.0eingeführt · Kieserit und Epsomit (natürliche Magnesiumsulfate)
  3. 01.01.20232530.90.30.00.0eingeführt · Coelestin und Strontianit
  4. 01.01.20232530.90.40.00.0eingeführt · Spodumen, Petalit, Lepidolith, Amblygonit, Hectorit, Jadarit und ähnliche Mineralien …
  5. 01.01.20232530.90.50.00.0eingeführt · Bastnäsit, Xenotim und ähnliche Mineralien, geeignet für die Gewinnung von …
  6. 01.01.20232530.90.70eingeführt · andere · zuletzt geändert 30.06.2023

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

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