01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 2711?
Die Position 2711 ist zuerst danach unterteilt, ob die Kohlenwasserstoffe verflüssigt sind oder in gasförmigem Zustand vorliegen. Verflüssigt gehören Erdgas (2711.11.00.00.0), Ethylen, Propylen, Butylen und Butadien (2711.14.00.00.0) sowie andere (2711.19.00.00.0). Propan (Unterposition 2711.12) und Butane (Unterposition 2711.13) sind weiter nach Reinheitsgrad, Verwendung und begünstigten Verfahren unterteilt, etwa Propan mit einem Reinheitsgrad von 99 Hundertteilen oder mehr zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff (2711.12.11.00.0). In gasförmigem Zustand sind Erdgas (2711.21.00.00.0) und andere (2711.29.00.00.0) getrennt eingereiht.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
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Welche der 15 Warennummern gilt für Ihre Ware?
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02Typische Waren
Typische Waren in Position 2711
8 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 2711. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
03Maßnahmen
Maßnahmen in Position 2711
Rechts: wie viele der 15 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 2711
Anmerkungen (3)
1. Zu Kapitel 27 gehören nicht: a) isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen; chemisch reines Methan und Propan gehören jedoch zu Position 2711; b) Arzneiwaren der Position 3003 oder 3004; c) Mischungen ungesättigter Kohlenwasserstoffe der Position 3301, 3302 oder 3805.
5. Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen 2710, 2711 und 2712 gelten: a) die Vakuumdestillation; b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung; c) das Kracken; d) das Reformieren; e) die Raffination mit Selektiv-Lösemitteln; f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aus aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit; g) die Polymerisation; h) die Alkylierung; ij) die Isomerisation; k) nur für Erzeugnisse der Unterpositionen 2710.19.31 bis 2710.19.99: das Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn dabei der Schwefelgehalt der Erzeugnisse um mindestens 85 % vermindert wird (EN ISO 20846, EN ISO 20884 oder EN ISO 14596 oder EN ISO 24260, EN ISO 20847 und EN ISO 8754); l) nur für Erzeugnisse der Position 2710: das Entparaffinieren, ausgenommen einfaches Filtern; m) nur für Erzeugnisse der Unterpositionen 2710.19.31 bis 2710.19.99: die Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar und bei einer Temperatur über 250 °C mit Hilfe eines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmierölen der Unterpositionen 2710.19.71 bis 2710.19.99 mit Wasserstoff (z. B. Hydrofinishing oder Entfärbung) zur Verbesserung insbesondere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nicht als begünstigtes Verfahren; n) nur für Erzeugnisse der Unterpositionen 2710.19.51 bis 2710.19.67: die atmosphärische Destillation …
6. Fallen bei der chemischen Umwandlung oder bei einer technisch notwendigen Vorbehandlung Erzeugnisse der Positionen oder Unterpositionen 2707.10.00, 2707.20.00, 2707.30.00, 2707.50.00, 2710, 2711, 2712.10, 2712.20, 2712.90.31 bis 2712.90.99 und 2713.90 an, so ist die Teilmenge des Einsatzproduktes, die der Gesamtmenge dieser Erzeugnisse gleich ist, nach der Beschaffenheit und dem Zollwert bei der Abfertigung zur chemischen Umwandlung und nach dem Zollsatz „zu anderer Verwendung“ zu verzollen. In die Gesamtmenge werden die Erzeugnisse der Positionen 2710 bis 2712 nicht eingerechnet, die innerhalb von sechs Monaten unter den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen in begünstigten Verfahren weiter bearbeitet oder einer weiteren chemischen Umwandlung unterworfen werden.
Urteile des EuGH (1)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-286/1526.05.2016 | Der Gerichtshof legt die Vorschriften 2 b und 3 b der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur aus. |
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 2711
Die 15 Warennummern der Position 2711 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.19722711.11.00.00.0eingeführt · Erdgas
- 01.01.19722711.12.11.00.0eingeführt · zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff
- 01.01.19722711.12.19.00.0eingeführt · zu anderer Verwendung
- 01.01.19722711.12.91.00.0eingeführt · zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren
- 01.01.19722711.12.93.00.0eingeführt · zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2711.12.91
- 01.01.19932711.12.94.00.0eingeführt · mit einem Reinheitsgrad von mehr als 90, jedoch weniger als 99 Hundertteilen
- 01.01.19972711.12.97.00.0eingeführt · andere
- 01.01.19722711.13.10.00.0eingeführt · zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren
- 01.01.19722711.13.30.00.0eingeführt · zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2711.13.10
- 01.01.19932711.13.91.00.0eingeführt · mit einem Reinheitsgrad von mehr als 90, jedoch weniger als 95 Hundertteilen
- 01.01.19972711.13.97.00.0eingeführt · andere
- 01.01.19722711.14.00.00.0eingeführt · Ethylen, Propylen, Butylen und Butadien
- 01.01.19722711.19.00.00.0eingeführt · andere
- 01.01.19722711.21.00.00.0eingeführt · Erdgas
- 01.01.19722711.29.00.00.0eingeführt · andere
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 2711
Was gehört nicht zur Position 2711?
Isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen gehören nicht zur Position 2711. Chemisch reines Methan und Propan gehören jedoch dazu. Arzneiwaren der Position 3003 oder 3004 und Mischungen ungesättigter Kohlenwasserstoffe der Position 3301, 3302 oder 3805 gehören ebenfalls nicht hierher.
Welche Zolltarifnummer aus Position 2711 gilt für Propan?
Verflüssigtes Propan mit einem Reinheitsgrad von 99 Hundertteilen oder mehr gehört bei Verwendung als Kraft- oder Heizstoff in die Zolltarifnummer 2711.12.11.00.0. Für andere Verwendungen und für Propan mit einem Reinheitsgrad von mehr als 90 bis weniger als 99 Hundertteilen gelten weitere Zolltarifnummern unter unter Unterposition 2711.12.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile







