Hierarchie der Zolltarifnummer
Der hierarchische Aufbau der Zolltarifnummer für Emulgatoren zeigt den Weg vom Abschnitt bis zur 11-stelligen Codenummer.
- AbschnittKap. 28 bis 38: Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter IndustrienVI
- KapitelSEIFEN, ORGANISCHE GRENZFLÄCHENAKTIVE STOFFE, ZUBEREITETE WASCHMITTEL, ZUBEREITETE SCHMIERMITTEL, KÜNSTLICHE WACHSE, ZUBEREITETE WACHSE, SCHUHCREME, SCHEUERPULVER UND DERGLEICHEN, KERZEN UND ÄHNLICHE ERZEUGNISSE, MODELLIERMASSEN, "DENTALWACHS" UND ZUBEREITUNGEN FÜR ZAHNÄRZTLICHE ZWECKE AUF DER GRUNDLAGE VON GIPS34
- PositionOrganische grenzflächenaktive Stoffe (ausgenommen Seifen); grenzflächenaktive Zubereitungen, zubereitete Waschmittel (einschließlich zubereitete Waschhilfsmittel) und zubereitete Reinigungsmittel, auch Seife enthaltend, ausgenommen solche der Position 34013402
- Unterpositionandere340290
- Kombinierte Nomenklaturgrenzflächenaktive Zubereitungen34029010
- Zolltarifnummerandere
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer für Emulgator
Der HS-Code für Emulgator lautet 3402.90 und gilt weltweit als 6-stellige Grundlage. Die Kombinierte Nomenklatur erweitert den Code für die EU auf 3402.90.10. Der TARIC-Code wird für EU-Maßnahmen und Zollsätze verwendet: 3402.90.10.90. Für den Import nach Deutschland benötigen Sie die vollständige 11-stellige Zolltarifnummer: 3402.90.10.90.0.
Einreihung von Emulgator nach Allgemeinen Vorschriften (AV)
Gemäß der Allgemeinen Vorschrift 1 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur werden Emulgatoren, die als grenzflächenaktive Zubereitungen vorliegen, in Position 3402 eingereiht. Die Unterposition 3402.90.10 erfasst ausdrücklich zubereitete grenzflächenaktive Mittel, die keine Seife enthalten und nicht als Wasch- oder Reinigungsmittel konfektioniert sind.
Weitere Optionen für die Zolltarifnummer für Emulgator
| Bedingung | Zolltarifnummer | Drittlandszollsatz |
|---|---|---|
| Alternative EinreihungAnderer organischer nichtionischer grenzflächenaktiver Stoff – für chemisch definierte nichtionische Emulgatoren (Polyglycerylester, Polysorbate, etc.) | 3402.42.00.90.0 | 4 % |
| Alternative EinreihungMischungen von Glycerinmono-, -di- und -trifettsäureestern (Emulgiermittel für Fettstoffe) – für Lebensmittelemulgatoren auf Fettsäureesterbasis | 3824.99.55.00.0 | 4 % |
Abgrenzung zu ähnlichen Produkten
| Verwechslung | Erklärung |
|---|---|
| Emulgator (3402) ≠ Anderer organischer nichtionischer grenzflächenaktiver Stoff – für chemisch definierte nichtionische Emulgatoren (Polyglycerylester, Polysorbate, etc.) (3402) | Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Emulgator bleibt die Zolltarifnummer 3402.90.10.90.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen. |
| Emulgator (3402) ≠ Mischungen von Glycerinmono-, -di- und -trifettsäureestern (Emulgiermittel für Fettstoffe) – für Lebensmittelemulgatoren auf Fettsäureesterbasis (3824) | Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Emulgator bleibt die Zolltarifnummer 3402.90.10.90.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen. |
Einreihung in ein anderes Kapitel
Folgende Codenummern liegen außerhalb der 8-stelligen KN-Unterposition 3402.90.10, kommen aber für bestimmte Emulgator-Typen in Betracht.
| Bedingung | Zolltarifnummer | Drittlandszollsatz |
|---|---|---|
| Alternative EinreihungMischungen von Glycerinmono-, -di- und -trifettsäureestern (Emulgiermittel für Fettstoffe) – für Lebensmittelemulgatoren auf Fettsäureesterbasis | 3824.99.55.00.0 | 4 % |
Zollentscheidungen zur Einreihung von Emulgator (vZTA)
Die aufgeführten verbindlichen Zolltarifauskünfte stammen aus der EBTI-Datenbank der Europäischen Kommission. Sie zeigen, wie vergleichbare Waren nach Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck zolltariflich beurteilt wurden.
Maßgeblich bleiben die konkreten Warenmerkmale im Einzelfall. Abweichungen bei Material, Bauart, Funktion oder Verwendung können eine andere Einreihung erforderlich machen.
| Aktenzeichen | Warenbeschreibung | Zolltarifnummer |
|---|---|---|
| DE18270/11-1 | AFCONA-Emulgiermittel (polymerbasierte Zubereitung) | 3402.90.10.90.0 |
| DE18271/11-1 | AFCONA-Emulgiermittel (polymerbasierte Zubereitung) | 3402.90.10.90.0 |
| DE18272/11-1 | AFCONA-Emulgiermittel (polymerbasierte Zubereitung) | 3402.90.10.90.0 |
| DE18276/11-1 | AFCONA-Emulgiermittel (polymerbasierte Zubereitung) | 3402.90.10.90.0 |
| DE18267/11-1 | AFCONA-Emulgiermittel (polymerbasierte Zubereitung) | 3402.90.10.90.0 |
| DE18264/11-1 | AFCONA-Emulgiermittel (polymerbasierte Zubereitung) | 3402.90.10.90.0 |
| DEBTI35765/19-1 | Entschäumer auf Emulgatorbasis | 3402.90.10.90.0 |
| DEBTI37266/22-1 | Entschäumer auf Emulgatorbasis | 3402.90.10.90.0 |
| DEBTI30307/23-1 | Sunsoft-Emulgator (Polyglycerylester, nichtionisch) | 3402.42.00.90.0 |
| DEBTI29637/24-1 | Sunsoft-Emulgator (Polyglycerylester, nichtionisch) | 3402.42.00.90.0 |
Zollsätze & Handelsbestimmungen
Einfuhrzollsätze (Drittland)
Drittlandszollsatz
4 %
Einfuhrumsatzsteuer
19 %
Drittlandszollsatz nach Herkunftsland
| Herkunftsland | Drittlandszollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| China | 4 % | Drittlandszoll |
| USA | 4 % | Drittlandszoll |
| Großbritannien | 0 % | TCA Freihandel |
| Schweiz | 0 % | EFTA Freihandel |
| Türkei | 0 % | Zollunion |
| Japan | 0 % | EU-Japan EPA |
| Südkorea | 0 % | EU-KR Freihandel |
| Indien | 0 % | Drittlandszoll |
| Vietnam | 0 % | EVFTA |
| Thailand | 4 % | Drittlandszoll |
Besondere Einfuhrmaßnahmen
| Maßnahme | Beschreibung |
|---|---|
| Luftfahrttauglichkeits-Zollaussetzung | Zollbefreiung für Teile, die für den Bau, die Instandsetzung oder Wartung von Luftfahrzeugen verwendet werden (Luftfahrttauglichkeitsbescheinigung nötig). |
Zollrechner für Emulgatoren
Berechnen Sie die Einfuhrabgaben für Ihren Emulgator in wenigen Schritten. Geben Sie den Warenwert, das Ursprungsland und die Zolltarifnummer ein.
Export
Ausfuhrmaßnahmen
Weitere Produkte aus Industriechemie
Nachfolgende Produkte sind in Kapitel 34, 38, 29 oder verwandten Kapiteln eingereiht.