01Tarifbaum
Welche Nummer gilt unter HS-Code 3919.90?
Selbstklebende, runde Polierscheiben von der für die Herstellung von Halbleiterscheiben (wafers) verwendeten Art gehören in die Zolltarifnummer 3919.90.20.00.0. Die Warennummer 3919.90.80 erfasst alles, was die Zolltarifnummer 3919.90.20.00.0 nicht erfasst.
Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
- 3919.90.80andere
- 3919.90.80.10.03919.90.80.20.03919.90.80.23.03919.90.80.24.03919.90.80.30.03919.90.80.31.03919.90.80.33.03919.90.80.45.03919.90.80.48.03919.90.80.49.03919.90.80.50.03919.90.80.53.03919.90.80.54.03919.90.80.55.03919.90.80.56.03919.90.80.57.03919.90.80.58.03919.90.80.65.03919.90.80.70.03919.90.80.80.03919.90.80.82.03919.90.80.83.03919.90.80.99.0
Ihre Ware einreihen
Welche der 2 Nummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung für die Akte.
02Maßnahmen
Sonderzölle und Kontrollen für 3919.90
Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.
03Waren
Welche Waren fallen unter HS-Code 3919.90?
19 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf HS-Code 3919.90. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
Reparaturset – 3919.90.80.99.0
Polyester-Etikett – 3919.90.80.99.0
Vinyl-Aufkleber – 3919.90.80.99.0
Tattoo – 3919.90.80.99.0
Selbstklebefolie – 3919.90.80.99.0
Wandaufkleber – 3919.90.80.99.0
Nagel-Sticker – 3919.90.80.99.0
Glasfolie – 3919.90.80.65.0
Auto-Aufkleber – 3919.90.80.99.0
Schutzfolie – 3919.90.80.99.0
Hologramm-Sticker – 3919.90.80.99.0
Aufkleber Set – 3919.90.80.99.0
Wärmeleitmaterial – 3919.90.80.99.0
Aufkleber Bogen – 3919.90.80.99.0
Gummi-Patch – 3919.90.80.99.0
Wärmeschutzfolie – 3919.90.80.65.004Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen zu 3919.90
Anmerkungen (4)
2. Mit Ausnahme der Waren der Position 3918 oder 3919 sind Kunststoffe, Kautschuk und Waren daraus, mit Motiven, Buchstaben oder bildlichen Darstellungen bedruckt, die im Hinblick auf den eigentlichen (ursprünglichen) Gebrauch der Waren nicht nur nebensächlich sind, dem Kapitel 49 zuzuweisen.
1. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, von denen einige oder alle zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Vermischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.
Weitere 2 Anmerkungen im Wortlaut
4. Als „Copolymere“ gelten alle Polymere, bei denen keine einzelne Monomereinheit 95 GHT oder mehr zum Gesamtpolymergehalt beiträgt. Im Sinne des Kapitels 39 sind, wenn nichts anderes bestimmt ist, Copolymere (einschließlich Copolykondensate, Copolyadditionserzeugnisse, Blockcopolymere und Pfropfcopolymere) und Polymergemische der Position zuzuweisen, welche die Polymere derjenigen Comonomereinheit erfasst, die gewichtsmäßig gegenüber jeder anderen einzelnen Comonomereinheit überwiegt. Im Sinne dieser Anmerkung sind dabei die konstitutionellen Comonomereinheiten von Polymeren, die zur selben Position gehören, zusammenzuziehen. Wenn keine einzelne Comonomereinheit überwiegt, sind Copolymere oder Polymergemische der Letzten der in Betracht kommenden Position zuzuweisen.
5. Chemisch modifizierte Polymere — das sind solche, bei denen nur an den Seitengruppen der Hauptpolymerkette Änderungen durch chemische Reaktionen vorgenommen wurden — sind derjenigen Position zuzuweisen, die das nicht modifizierte Polymer erfasst. Diese Bestimmung gilt nicht für Pfropfcopolymere.
Einreihungsverordnungen (1)
| Verordnung | Ware | Nummer |
|---|---|---|
| 336/201021.04.2010 | Eine Polymerscheibe aus zwei Schichten Polyurethan mit Klebebeschichtung und eingeprägten Rillen, die in Maschinen zur Herstellung von Halbleiterscheiben verwendet wird, wurde in die Warennummer 3919.90.00 eingereiht. | 3919.90.00 |
Urteile des EuGH (1)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-336/1119.07.2012 | Das Urteil befasst sich mit der Kombinierten Nomenklatur in den Fassungen, die sich aus den Verordnungen (EG) Nrn. 1789/2003 bis 1549/2006 ergeben. |
05Häufige Fragen
Häufige Fragen zum HS-Code 3919.90
Welche Zolltarifnummer gilt für selbstklebende Polierscheiben für Halbleiterscheiben unter HS-Code 3919.90?
Selbstklebende, runde Polierscheiben von der für die Herstellung von Halbleiterscheiben (wafers) verwendeten Art gehören in die Zolltarifnummer 3919.90.20.00.0. Alle übrigen Waren unter HS-Code 3919.90 fallen unter die Warennummer 3919.90.80.
Quellen · Stand 31.10.2026
- Harmonisiertes System (WZO)
- Die ersten sechs Stellen
- EU-TARIC
- Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- 8-stellige Nummern und Wortlaut
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile