01Tarifbaum
Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 3919.90.80?
Die Zolltarifnummern unter 3919.90.80 unterscheiden sich nach Art der Folie, Klebstoff und Verwendung, etwa 3919.90.80.10.0 für bestimmte Luftfahrzeuge und 3919.90.80.20.0 für Polyesterfolie mit einem durch Wärme lösbaren Acrylklebstoff. Weitere Merkmale sind Dicke und Breite, etwa 3919.90.80.56.0 für transparente Polyethylenfolie mit einer Dicke von 30 bis 50 μm in Rollen mit einer Breite von 52 cm oder mehr, jedoch nicht mehr als 154 cm. Die Zolltarifnummer 3919.90.80.99.0 erfasst die übrigen Waren, die die davor stehenden Nummern nicht erfassen.
Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.
Ihre Ware einreihen
Welche der 23 Zolltarifnummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung für die Akte.
02Maßnahmen
Sonderzölle und Kontrollen für 3919.90.80
Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.
03Waren
Welche Waren fallen unter Warennummer 3919.90.80?
19 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Warennummer 3919.90.80. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
Reparaturset – 3919.90.80.99.0
Polyester-Etikett – 3919.90.80.99.0
Vinyl-Aufkleber – 3919.90.80.99.0
Tattoo – 3919.90.80.99.0
Selbstklebefolie – 3919.90.80.99.0
Wandaufkleber – 3919.90.80.99.0
Nagel-Sticker – 3919.90.80.99.0
Glasfolie – 3919.90.80.65.0
Auto-Aufkleber – 3919.90.80.99.0
Schutzfolie – 3919.90.80.99.0
Hologramm-Sticker – 3919.90.80.99.0
Aufkleber Set – 3919.90.80.99.0
Wärmeleitmaterial – 3919.90.80.99.0
Aufkleber Bogen – 3919.90.80.99.0
Gummi-Patch – 3919.90.80.99.0
Wärmeschutzfolie – 3919.90.80.65.004Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen zu 3919.90.80
Anmerkungen (4)
2. Mit Ausnahme der Waren der Position 3918 oder 3919 sind Kunststoffe, Kautschuk und Waren daraus, mit Motiven, Buchstaben oder bildlichen Darstellungen bedruckt, die im Hinblick auf den eigentlichen (ursprünglichen) Gebrauch der Waren nicht nur nebensächlich sind, dem Kapitel 49 zuzuweisen.
1. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, von denen einige oder alle zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Vermischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.
Weitere 2 Anmerkungen im Wortlaut
4. Als „Copolymere“ gelten alle Polymere, bei denen keine einzelne Monomereinheit 95 GHT oder mehr zum Gesamtpolymergehalt beiträgt. Im Sinne des Kapitels 39 sind, wenn nichts anderes bestimmt ist, Copolymere (einschließlich Copolykondensate, Copolyadditionserzeugnisse, Blockcopolymere und Pfropfcopolymere) und Polymergemische der Position zuzuweisen, welche die Polymere derjenigen Comonomereinheit erfasst, die gewichtsmäßig gegenüber jeder anderen einzelnen Comonomereinheit überwiegt. Im Sinne dieser Anmerkung sind dabei die konstitutionellen Comonomereinheiten von Polymeren, die zur selben Position gehören, zusammenzuziehen. Wenn keine einzelne Comonomereinheit überwiegt, sind Copolymere oder Polymergemische der Letzten der in Betracht kommenden Position zuzuweisen.
5. Chemisch modifizierte Polymere — das sind solche, bei denen nur an den Seitengruppen der Hauptpolymerkette Änderungen durch chemische Reaktionen vorgenommen wurden — sind derjenigen Position zuzuweisen, die das nicht modifizierte Polymer erfasst. Diese Bestimmung gilt nicht für Pfropfcopolymere.
Einreihungsverordnungen (1)
| Verordnung | Ware | Nummer |
|---|---|---|
| 336/201021.04.2010 | Die Verordnung 336/2010 ordnet die Polymerscheibe aus zwei Polyurethanschichten für Silizium- und Halbleiterscheiben der Unterposition 3919.90 zu. | 3919.90.00 |
Urteile des EuGH (1)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-336/1119.07.2012 | Das Urteil C-336/11 befasst sich mit der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87. |
05Verlauf
Verlauf der Zolltarifnummern unter Warennummer 3919.90.80
Zum 01.07.2026 wurden zwei Zolltarifnummern neu eingeführt. Die übrigen 21 Zolltarifnummern blieben unverändert.
- 01.07.20263919.90.80.57.0neu eingeführt · Selbstklebende Polycarbonatfolie, bedruckt, auch geformt, mit: -einer Dicke von 0,3 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,4 mm, -Mindestabmessungen von 63 mm x 15 mm, -maximalen Abmessungen von 278 mm x 117 mm, -einem Gewicht von nicht mehr als 5 g pro Stück und bestimmt für den Einbau in ein programmierbares Kombiinstrument von Personenkraftwagen
- 01.07.20263919.90.80.58.0neu eingeführt · Biaxial orientierte Folie aus Poly(methylmethacrylat), mit einer Dicke von 20 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 90 μm, einseitig mit einer Klebeschicht und einer abziehbaren Schutzfolie versehen
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Warennummer 3919.90.80
Welche Zolltarifnummer unter der Warennummer 3919.90.80 gilt für reflektierende Folien?
Reflektierende Folien gehören unter 3919.90.80 je nach Aufbau in unterschiedliche Zolltarifnummern. Eine reflektierende Folie aus Polycarbonat- oder Polyacrylfolie mit gleichmäßigen Einprägungen auf einer Seite gehört in 3919.90.80.30.0.
Quellen · Stand 31.10.2026
- Harmonisiertes System (WZO)
- Die ersten sechs Stellen
- EU-TARIC
- Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile