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Position 7307 – Rohrformstücke aus Eisen oder Stahl

Position im Zolltarif

73Kapitel07Position

Zu dieser Position gehören Rohrbogen, Muffen, Flansche und andere Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl. Andere Rohre und Hohlprofile aus Eisen oder Stahl gehören in Position 7306, Konstruktionen und Konstruktionsteile aus Eisen oder Stahl wie Brücken, Türme oder Geländer gehören in Position 7308.

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Gehört Ihr Rohrbogen oder Ihre Muffe zu HS-Code 7307?

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 7307?

Die Position 7307 wird zuerst nach der Herstellung unterteilt: gegossene Teile, Teile aus nicht rostendem Stahl und übrige Teile. Gegossene Teile sind unterteilt in aus nicht verformbarem Gusseisen (7307.11) und andere (7307.19). Teile aus nicht rostendem Stahl werden nach Flanschen (7307.21), Bogen, Winkeln und Muffen mit Gewinde (7307.22), Formstücken zum Stumpfschweißen (7307.23) und anderen (7307.29) unterschieden. Die übrigen Teile unterscheiden sich nach Flanschen (7307.91), Bogen, Winkeln und Muffen mit Gewinde (7307.92), Formstücken zum Stumpfschweißen (7307.93) und anderen (7307.99).

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittUnedle Metalle und Waren daraus
KapitelWaren aus Eisen oder Stahl
PositionRohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Eisen oder StahlDiese Seite
gegossen
Unterpositionaus nicht verformbarem Gusseisen
3,7 % · 2 vZTA
Zolltarifnummervon der für Druckrohre verwendeten Art
Zolltarifnummerandere
Unterpositionandere
3,7 % · 213 vZTA
Kombinierte Nomenklaturaus Gusseisen
Zolltarifnummerandere
andere, aus nicht rostendem Stahl
UnterpositionFlansche
3,7 % · 10 vZTA
UnterpositionBogen, Winkel und Muffen, mit Gewinde
0 % bis 3,7 % · 11 vZTA
ZolltarifnummerMuffen
Kombinierte NomenklaturBogen und Winkel
UnterpositionFormstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke, zum Stumpfschweißen
3,7 % · 54 vZTA
Kombinierte NomenklaturBogen und Winkel
Kombinierte Nomenklaturandere
Unterpositionandere
3,7 % · 82 vZTA
Kombinierte Nomenklaturmit Gewinde
Kombinierte Nomenklaturandere
andere
UnterpositionFlansche
3,7 % · 25 vZTA
UnterpositionBogen, Winkel und Muffen, mit Gewinde
0 % bis 3,7 % · 24 vZTA
ZolltarifnummerMuffen
Kombinierte NomenklaturBogen und Winkel
UnterpositionFormstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke, zum Stumpfschweißen
3,7 % · 25 vZTA
mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm oder weniger
Kombinierte NomenklaturBogen und Winkel
Kombinierte Nomenklaturandere
mit einem größten äußeren Durchmesser von mehr als 609,6 mm
Kombinierte NomenklaturBogen und Winkel
Kombinierte Nomenklaturandere
Unterpositionandere
3,7 % · 91 vZTA
Kombinierte Nomenklaturmit Gewinde
Kombinierte Nomenklaturandere

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 7307

20 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 7307. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 7307

Rechts: wie viele der 20 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

senkt den ZollZollaussetzung bei Endverwendung · alle Länder14 von 20
senkt den ZollAnmeldung der Unterposition abhängig von den Bestimmungen zur Endverwendung · alle Länder3 von 20
senkt den ZollAnmeldung der Unterposition abhängig von den Bestimmungen zur Endverwendung · China3 von 20
erhöht den ZollAntidumpingzoll · China6 von 20
erhöht den ZollAntidumpingzoll · Taiwan5 von 20
erhöht den ZollAntidumpingzoll · bei Versand aus Taiwan, Indonesien, Sri Lanka oder den Philippinen3 von 20
erhöht den ZollAntidumpingzoll · Südkorea3 von 20
erhöht den ZollAntidumpingzoll · Malaysia3 von 20
erhöht den ZollAntidumpingzoll · Russland3 von 20
erhöht den ZollAntidumpingzoll · bei Versand aus Malaysia2 von 20
erhöht den ZollAntidumpingzoll · Thailand1 von 20
KontrolleCO₂-Grenzausgleich (CBAM) · alle Länder20 von 20
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 7307

Anmerkungen (8)

Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 2
2. In der Nomenklatur gelten als „Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit“: a) Waren der Position 7307, 7312, 7315, 7317 oder 7318 und gleichartige Waren aus anderen unedlen Metallen, ausgenommen Waren, die nach ihrer Beschaffenheit zur ausschließlichen Verwendung als oder in Implantaten für medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Zwecke konzipiert sind (Position 9021); b) Federn und Federblätter, aus unedlen Metallen, ausgenommen Uhrfedern (Position 9114); c) Waren der Positionen 8301, 8302, 8308, 8310 sowie Rahmen und Spiegel, aus unedlen Metallen, der Position 8306. In den Kapiteln 73 bis 76 und 78 bis 82 (ausgenommen Position 7315) bezieht sich die Bezeichnung „Teile“ nicht auf „Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit“. Vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes und der Anmerkung 1 zu Kapitel 83 gehören Waren der Kapitel 82 und 83 nicht zu den Kapiteln 72 bis 76 und 78 bis 81.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 3
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 4
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
Weitere 5 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 5
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 6
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 8
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.
Wortlaut · Kapitel 73, Anmerkung 1
1. Als „Gusseisen“ im Sinne des Kapitels 73 gelten durch Gießen hergestellte Erzeugnisse, deren chemische Zusammensetzung nicht der für Stahl nach Anmerkung 1 d) zu Kapitel 72 entspricht und in denen Eisen gegenüber jedem anderen Element gewichtsmäßig vorherrscht.
Wortlaut · Kapitel 73, Anmerkung 2
2. Als „Draht“ im Sinne des Kapitels 73 gelten warm- oder kalthergestellte Erzeugnisse mit beliebiger Form des Querschnitts, dessen größte Abmessung 16 mm oder weniger beträgt.

Urteile des EuGH (5)

UrteilKernsatz
C-306/1815.05.2019Der Gerichtshof hat ausgelegt, wie die Kombinierte Nomenklatur auf geschweißte Stahlteile anzuwenden ist, die Würdigung der Tatsachen bleibt dem vorlegenden Gericht.
C-397/1712.07.2018Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Gusseisen mit Kugelgrafit sind in die Warennummer 7307.19.90 eingereiht.
C-362/2015.07.2021Die Verordnungen (EU) Nr. 1071/2012 und (EU) Nr. 430/2013 führten einen vorläufigen und danach endgültigen Antidumpingzoll auf gegossene Rohrformstücke mit Gewinde aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in China und Thailand ein.
C-368/2225.05.2023Die Unterposition 7307.22.10 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 254/2000 …

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 7307

18 der 20 Warennummern der Position 7307 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19727307.11.10.00.0eingeführt · von der für Druckrohre verwendeten Art
  2. 01.01.19727307.11.90.00.0eingeführt · andere
  3. 01.01.19727307.19.10eingeführt · aus Gusseisen · zuletzt geändert 01.01.2020
  4. 01.01.19727307.19.90.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2020
  5. 01.01.19957307.22.10.00.0eingeführt · Muffen · zuletzt geändert 01.02.2020
  6. 01.01.19957307.22.90eingeführt · Bogen und Winkel
  7. 01.01.19727307.23.10eingeführt · Bogen und Winkel · zuletzt geändert 01.01.1988
  8. 01.01.19727307.23.90eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.1988
  9. 01.01.19727307.29.10eingeführt · mit Gewinde
  10. 01.01.20127307.29.80eingeführt · andere
  11. 01.01.19957307.92.10.00.0eingeführt · Muffen · zuletzt geändert 01.02.2020
  12. 01.01.19957307.92.90eingeführt · Bogen und Winkel
  13. 01.01.19727307.93.11eingeführt · Bogen und Winkel · zuletzt geändert 01.01.1988
  14. 01.01.19727307.93.19eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.1988
  15. 01.01.19727307.93.91eingeführt · Bogen und Winkel
  16. 01.01.19727307.93.99eingeführt · andere
  17. 01.01.19727307.99.10eingeführt · mit Gewinde
  18. 01.01.20127307.99.80eingeführt · andere

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 7307

Was ist mit HS-Code 7307 gemeint?

Mit HS-Code 7307 ist die Position 7307 gemeint, die Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl erfasst. Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System und sind in mehr als 200 Ländern gleich. Die Stellen 7 und 8 bilden die Kombinierte Nomenklatur der EU.

Welche Zolltarifnummer aus Position 7307 gilt für einen Edelstahl-Flansch?

Ein Edelstahl-Flansch gehört in die Zolltarifnummer 7307.21.00.90.0, weil er aus nicht rostendem Stahl gefertigt ist und als Flansch unter 7307.21 fällt.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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