01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 7307?
Die Position 7307 wird zuerst nach der Herstellung unterteilt: gegossene Teile, Teile aus nicht rostendem Stahl und übrige Teile. Gegossene Teile sind unterteilt in aus nicht verformbarem Gusseisen (7307.11) und andere (7307.19). Teile aus nicht rostendem Stahl werden nach Flanschen (7307.21), Bogen, Winkeln und Muffen mit Gewinde (7307.22), Formstücken zum Stumpfschweißen (7307.23) und anderen (7307.29) unterschieden. Die übrigen Teile unterscheiden sich nach Flanschen (7307.91), Bogen, Winkeln und Muffen mit Gewinde (7307.92), Formstücken zum Stumpfschweißen (7307.93) und anderen (7307.99).
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
Ihre Ware einreihen
Welche der 20 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 7307
20 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 7307. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
Flansch – 7307.91.00.90.0
Rohrverbinder – 7307.19.90.00.0
Stahl-Flansch – 7307.91.00.90.0
Muffe – 7307.92.10.00.0
Fitting – 7307.19.10.10.0
Blindflansch – 7307.91.00.90.0
Stahl-Fitting – 7307.92.90.90.0
Verschraubung – 7307.99.10.90.0
Metall-Fitting – 7307.19.10.10.0
Schneidring – 7307.99.80.98.0
Edelstahl-Flansch – 7307.21.00.90.0
Edelstahl-Fitting – 7307.19.90.00.0
Hydraulikschlauch-Fitting – 7307.99.10.90.0
Verlängerungsstück – 7307.99.10.90.0
Edelstahl-Spannring – 7307.19.90.00.0
Rohr-Spule – 7307.99.80.98.003Maßnahmen
Maßnahmen in Position 7307
Rechts: wie viele der 20 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 7307
Anmerkungen (8)
2. In der Nomenklatur gelten als „Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit“: a) Waren der Position 7307, 7312, 7315, 7317 oder 7318 und gleichartige Waren aus anderen unedlen Metallen, ausgenommen Waren, die nach ihrer Beschaffenheit zur ausschließlichen Verwendung als oder in Implantaten für medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Zwecke konzipiert sind (Position 9021); b) Federn und Federblätter, aus unedlen Metallen, ausgenommen Uhrfedern (Position 9114); c) Waren der Positionen 8301, 8302, 8308, 8310 sowie Rahmen und Spiegel, aus unedlen Metallen, der Position 8306. In den Kapiteln 73 bis 76 und 78 bis 82 (ausgenommen Position 7315) bezieht sich die Bezeichnung „Teile“ nicht auf „Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit“. Vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes und der Anmerkung 1 zu Kapitel 83 gehören Waren der Kapitel 82 und 83 nicht zu den Kapiteln 72 bis 76 und 78 bis 81.
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
Weitere 5 Anmerkungen im Wortlaut
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.
1. Als „Gusseisen“ im Sinne des Kapitels 73 gelten durch Gießen hergestellte Erzeugnisse, deren chemische Zusammensetzung nicht der für Stahl nach Anmerkung 1 d) zu Kapitel 72 entspricht und in denen Eisen gegenüber jedem anderen Element gewichtsmäßig vorherrscht.
2. Als „Draht“ im Sinne des Kapitels 73 gelten warm- oder kalthergestellte Erzeugnisse mit beliebiger Form des Querschnitts, dessen größte Abmessung 16 mm oder weniger beträgt.
Urteile des EuGH (5)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-306/1815.05.2019 | Der Gerichtshof hat ausgelegt, wie die Kombinierte Nomenklatur auf geschweißte Stahlteile anzuwenden ist, die Würdigung der Tatsachen bleibt dem vorlegenden Gericht. |
| C-397/1712.07.2018 | Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Gusseisen mit Kugelgrafit sind in die Warennummer 7307.19.90 eingereiht. |
| C-362/2015.07.2021 | Die Verordnungen (EU) Nr. 1071/2012 und (EU) Nr. 430/2013 führten einen vorläufigen und danach endgültigen Antidumpingzoll auf gegossene Rohrformstücke mit Gewinde aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in China und Thailand ein. |
| C-368/2225.05.2023 | Die Unterposition 7307.22.10 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 254/2000 … |
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 7307
18 der 20 Warennummern der Position 7307 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.19727307.11.10.00.0eingeführt · von der für Druckrohre verwendeten Art
- 01.01.19727307.11.90.00.0eingeführt · andere
- 01.01.19727307.19.10eingeführt · aus Gusseisen · zuletzt geändert 01.01.2020
- 01.01.19727307.19.90.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2020
- 01.01.19957307.22.10.00.0eingeführt · Muffen · zuletzt geändert 01.02.2020
- 01.01.19957307.22.90eingeführt · Bogen und Winkel
- 01.01.19727307.23.10eingeführt · Bogen und Winkel · zuletzt geändert 01.01.1988
- 01.01.19727307.23.90eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.1988
- 01.01.19727307.29.10eingeführt · mit Gewinde
- 01.01.20127307.29.80eingeführt · andere
- 01.01.19957307.92.10.00.0eingeführt · Muffen · zuletzt geändert 01.02.2020
- 01.01.19957307.92.90eingeführt · Bogen und Winkel
- 01.01.19727307.93.11eingeführt · Bogen und Winkel · zuletzt geändert 01.01.1988
- 01.01.19727307.93.19eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.1988
- 01.01.19727307.93.91eingeführt · Bogen und Winkel
- 01.01.19727307.93.99eingeführt · andere
- 01.01.19727307.99.10eingeführt · mit Gewinde
- 01.01.20127307.99.80eingeführt · andere
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 7307
Was ist mit HS-Code 7307 gemeint?
Mit HS-Code 7307 ist die Position 7307 gemeint, die Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl erfasst. Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System und sind in mehr als 200 Ländern gleich. Die Stellen 7 und 8 bilden die Kombinierte Nomenklatur der EU.
Welche Zolltarifnummer aus Position 7307 gilt für einen Edelstahl-Flansch?
Ein Edelstahl-Flansch gehört in die Zolltarifnummer 7307.21.00.90.0, weil er aus nicht rostendem Stahl gefertigt ist und als Flansch unter 7307.21 fällt.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile