01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 8456?
Die Position 8456 ist nach dem Verfahren unterteilt, mit dem die Maschine abträgt, und Laser-, Licht- und andere Photonenstrahlwerkzeugmaschinen teilen sich in die Unterpositionen 8456.11 (mit Laser betrieben) und 8456.12 (mit anderem Licht- oder Photonenstrahlverfahren betrieben). Innerhalb dieser Unterpositionen gehören Maschinen, die ausschließlich oder hauptsächlich für die Herstellung gedruckter Schaltungen oder Baugruppen gedruckter Schaltungen bestimmt sind, in die Zolltarifnummern 8456.11.10.00.0 und 8456.12.10.00.0, alle übrigen in 8456.11.90.00.0 und 8456.12.90.00.0. Ultraschallwerkzeugmaschinen gehören in die Zolltarifnummer 8456.20.00.00.0, im Plasmalichtbogenverfahren betriebene Maschinen in 8456.40.00.00.0, Wasserstrahlschneidemaschinen in 8456.50.00.00.0 und andere Maschinen dieser Position in 8456.90.00.00.0. Elektroerosionswerkzeugmaschinen sind in der Unterposition 8456.30 geteilt: Drahterodiermaschinen gehören in die Zolltarifnummer 8456.30.11.00.0, numerisch gesteuerte Elektroerosionswerkzeugmaschinen außer Drahterodiermaschinen in 8456.30.19.00.0 und andere Elektroerosionswerkzeugmaschinen in 8456.30.90.00.0.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
Ihre Ware einreihen
Welche der 11 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 8456
9 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 8456. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
Laser Maschine – 8456.11.90.00.0
Laser Gravurmaschine – 8456.11.90.00.0
Laser Markierer – 8456.11.90.00.0
Graviermaschine – 8456.11.90.00.0
Plasma-Schneidmaschine – 8456.40.00.00.0
Markiermaschine – 8456.11.90.00.0
Laser Cutter – 8456.11.90.00.0
Faserlaser Schneidmaschine – 8456.11.90.00.0
Faserlaser Markiermaschine – 8456.11.90.00.003Maßnahmen
Maßnahmen in Position 8456
Rechts: wie viele der 11 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 8456
Anmerkungen (8)
2. Vorbehaltlich der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI und der Anmerkung 11 zu diesem Kapitel sind Maschinen, Apparate und Geräte, die sowohl in die Positionen 8401 bis 8424 oder die Position 8486 als auch in die Positionen 8425 bis 8480 eingereiht werden können, in die Positionen 8401 bis 8424 oder die Position 8486 einzureihen. A) Zu Position 8419 gehören jedoch nicht: a) Brutapparate und Aufzuchtapparate, für die Geflügelzucht, sowie Keimapparate (Position 8436); b) Getreidenetzapparate für die Müllerei (Position 8437); c) Diffuseure für die Zuckerherstellung (Position 8438); d) Maschinen und Apparate zum Warmbehandeln von Garnen, Geweben oder anderen Spinnstoffwaren (Position 8451); e) Apparate, Vorrichtungen oder Laborausstattung, die eine mechanische Arbeit verrichten, bei der eine Temperaturänderung zwar notwendig, aber nur von untergeordneter Bedeutung ist. B) Zu Position 8422 gehören jedoch nicht: a) Nähmaschinen zum Verschließen von Verpackungen (Position 8452); b) Büromaschinen und -apparate der Position 8472. C) Zu Position 8424 gehören jedoch nicht: a) Tintenstrahldruckmaschinen (Position 8443); b) Wasserstrahlschneidemaschinen (Position 8456).
3. Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art, die sowohl in die Position 8456 als auch in die Position 8457, 8458, 8459, 8460, 8461, 8464 oder 8465 eingereiht werden können, sind der Position 8456 zuzuweisen.
3. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind kombinierte Maschinen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammen arbeiten sollen und ein Ganzes bilden, sowie Maschinen, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) auszuführen, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen.
Weitere 5 Anmerkungen im Wortlaut
4. Besteht eine Maschine oder eine Kombination aus Maschinen aus entweder voneinander getrennten oder durch Leitungen, Übertragungsvorrichtungen, elektrischen Kabeln oder anderen Vorrichtungen miteinander verbundenen Einzelkomponenten, die gemeinsam eine genau bestimmte, in einer der Positionen des Kapitels 84 oder 85 erfasste Funktion ausüben, so ist das Ganze in die Position einzureihen, die diese Funktion erfasst.
5. Bei der Anwendung der Anmerkungen des Abschnitts XVI umfasst der Begriff „Maschinen“ alle Maschinen, Apparate, Geräte und Vorrichtungen der in den Positionen des Kapitels 84 oder 85 genannten Art.
1. Zur Montage oder zur Instandhaltung der Maschinen benötigte Werkzeuge sind wie die Maschinen einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für auswechselbare Werkzeuge, wenn sie mit den Maschinen, deren übliche Ausrüstung sie darstellen, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden.
2. Auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle hat der Anmelder zur Ergänzung der Anmeldung/Zollanmeldung erläuternde Unterlagen (z. B. eine Warenbeschreibung, Prospekte, Katalogauszüge, Fotografien) beizufügen, aus denen die geläufige Bezeichnung der Maschine, ihre Verwendung und ihre wesentlichen Merkmale hervorgehen. Bei zerlegten oder nicht zusammengesetzten Maschinen hat der Anmelder auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle ferner einen Montageplan und ein Verzeichnis des Inhalts der einzelnen Packstücke als Beleg zur Anmeldung/Zollanmeldung vorzulegen.
3. Auf Antrag des Anmelders und bei Beachtung der von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen werden die Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift 2 Buchstabe a) auch auf Maschinen angewendet, die in Teilsendungen ein- oder ausgehen.
Urteile des EuGH (1)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-297/1315.05.2014 | Anmerkung 2 Buchst. a zu Abschnitt XVI der Kombinierten Nomenklatur, die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in ihren jeweils durch die … |
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 8456
Die elf Warennummern der Position 8456 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.20178456.11.10.00.0eingeführt · von der ausschließlich oder hauptsächlich für die Herstellung von gedruckten Schaltungen …
- 01.01.20178456.11.90.00.0eingeführt · andere
- 01.01.20178456.12.10.00.0eingeführt · von der ausschließlich oder hauptsächlich für die Herstellung von gedruckten Schaltungen …
- 01.01.20178456.12.90.00.0eingeführt · andere
- 01.01.19728456.20.00.00.0eingeführt · Ultraschallwerkzeugmaschinen
- 01.01.19948456.30.11.00.0eingeführt · Drahterodiermaschinen
- 01.01.19948456.30.19.00.0eingeführt · andere
- 01.01.19948456.30.90.00.0eingeführt · andere
- 01.01.20178456.40.00.00.0eingeführt · im Plasmalichtbogenverfahren betrieben
- 01.01.20178456.50.00.00.0eingeführt · Wasserstrahlschneidemaschinen
- 01.01.20078456.90.00.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2017
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile